Liste der Speziellen Betriebswirtschaftslehren und Zu
ordnung zu einem Prüfungsmodus:
Prüfungsmodus A:
Betriebswirtschaftslehre des Außenhandels
Personalmanagement
Risikomanagement und Versicherungswirtschaft
Prüfungsmodus B:
Bankbetriebslehre
Betriebswirtschaftliche Steuerlehre
Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen Organisatio
nen (Public Management)
Finanzierung
Unternehmensrechnung und Revision
Anhang 2: Wahlfächer - Studienzweig
Wirtschaft und recht
Bezeichnung und Stundenausmaß der Lehrveranstal
tungen:
Bezeichnung der Lehrveranstaltung
Grundkurs
Vertiefungskurs I
Vertiefungskurs II
SSt Prüfungsart
gemäß § 3
Absä
2 PI
2 PI
2 PI
Der Besuch der Vertiefungskurse setzt den erfolgrei
chen Abschluss des Grundkurses voraus.
Liste der Wahlfächer:
Europäisches Wirtschaftsrecht
Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht
Intellectual Property und Wettbewerbsrecht
Internationales Steuerrecht
Internationales Vertragsrecht
Internationales Wirtschaftsrecht
IT-Recht
Law of International Commerce
Sozialrecht
Umweltrecht
Unternehmenssteuerrecht
Anhang 3: Interdisziplinäre
Vertiefungsfächer - Studienzweif S
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ieterodo
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Sozioökonomie
Prüfungsmodus A:
Bezeichnung und Stundenausmaß der Lehrvera*
Umwelt,
tungen:
Bezeichnung der Lehrveranstaltung
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Prüfu
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Grundkurs I
Grundkurs II
Vertiefungskurs I
Vertiefungskurs II
Vertiefungskurs III
Vertiefungskurs IV
Vertiefungskurs V
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Der Besuch der Vertiefungskurse setzt den er|
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Prüfungsmodus B: I
Bezeichnung und Stundenausmaß der Lehrver#
tungen:
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Grundkurs I
Grundkurs II
Vertiefungskurs I
Vertiefungskurs II
Vertiefungskurs III
Vertiefungskurs IV
Vertiefungskurs V
Vertiefungskurs VI
im Rahmt?
Fachpr;
im Rahn»
Fachppr
im Rahme'
Fachpr;
im Rahmer*
Fachpr.«
Der Besuch der Vertiefungskurse setzt den erfo?
chen Abschluss der Grundkurse voraus.
Die Fachprüfung umfasst einen maximal vierst«
gen schriftlichen und einen mündlichen Prüfungsts
wird als Einzelprüfung abgelegt. Die Zulassung?,
mündlichen Prüfungsteil setzt die positive Beurteil®
schriftlichen Prüfungsteiles, voraus. Für die Vertief®
kurse III bis VI erfolgen daher keine gesonderter!
stungsüberprüfungen.
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