Studienpläne
Stand vom 28. Juni 2002
Betriebswirtschaft
Studienplan für die Studienrichtung Betriebswirtschaft an der Wirtschaftsuniversität Wien
(IdF des Beschlusses der Studienkommission vom 23. April 2002, nicht untersagt von der
Bundes-ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur am 7. Juni 2002, GZ
52.356/29-VI l/D/2/2002)
Allgemeine Bestimmungen
§1. Qualifikationsprofil
Das Diplomstudium Betriebswirtschaft dient der wis
senschaftlichen Berufsvorbildung in den Sozial- und Wirt
schaftswissenschaften. Es vermittelt insbesondere jene
<enntnisse, welche die Studierenden auf die Bewältigung
unterschiedlicher beruflicher Situationen in den betriebs
wirtschaftlichen Kernbereichen von Großunternehmen
aber auch von Klein- und Mittelbetrieben und von
Mon-Profit-Organisationen vorbereiten. Die Absolventin
nen und Absolventen sollen in der Lage sein, einschlägige
Problemstellungen der Wirtschaftspraxis auf der Basis
des aktuellen Standes der Bezugswissenschaften zu bear
beiten und als kompetente Ansprechpartner für diese Be
lange zu fungieren.
§ 2. Studienaufbau,
Gesamtstundenzahl
(1) Das Diplomstudium Betriebswirtschaft dauert
8 Semester und gliedert sich in 2 Studienabschnitte. Der
erste Studienabschnitt dauert 2 Semester, der zweite Stu
dienabschnitt 6 Semester.
(2) Das Diplomstudium Betriebswirtschaft umfasst
125 Semesterstunden (SSt). Davon entfallen 34 Seme
sterstunden auf die Pflichtfächer des ersten Studienab
schnitts, 79 Semesterstunden auf die Pflicht- und Wahlfä
cher des zweiten Studienabschnitts sowie 12 Semester
stunden auf die freien Wahlfächer gemäß § 13 Abs 4 Z 6
JniStG.
(3) Der erste Studienabschnitt bildet zugleich die Stu
dieneingangsphase gemäß § 38 Abs 1 UniStG.
(4) Als Teil des Diplomstudiums Betriebswirtschaft ist
eine Diplomarbeit als wissenschaftliche Hausarbeit anzu
fertigen. Das Thema der Diplomarbeit ist einem der
Pflicht- oder Wahlfächer gemäß diesem Studienplan zu
entnehmen.
§ 3. Prüfungsarten
(1) Leistungsnachweise im Sinne dieses Studienpla
nes werden durch folgende Prüfungsarten erbracht:
a) Lehrveranstaltungsprütungen (§ 4 Z 26 UniStG), sie
werden in diesem Studienplan mit LVP abgekürzt.
b) Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungs
charakter (§ 4 Z 26 a UniStG), Abkürzung PI.
c) Fachprüfungen (§ 4 Z 27 UniStG), Abkürzung FP.
(2) Die jeweilige Prüfungsart wird unter Verwendung
der Abkürzung bei jeder Lehrveranstaltung im Studienplan
angegeben.
(3) Bei prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen hat
die Lehrveranstaltungsieiterin/der Lehrveranstaltungslei
ter vor Beginn der Lehrveranstaltung die Studierenden in
einer öffentlich zugänglichen Art und Weise über die Art
der geforderten Teilleistungen zu informieren. Als öffent
lich zugänglich gelten auch Angaben auf der Homepage
des für die Lehrveranstaltung zuständigen Instituts.
§4. ECTS-Punkte
(1) Für Prüfungen zu Lehrveranstaltungen werden
ECTS-Punkte (European Credit Transfer System - ECTS,
87/327/EWG, Amtsblatt Nr. L 166 vom 25.06.1-987, CE-
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