LEX-Nr. 387D0327) in Abhängigkeit vom Stundenausmaß
der geprüften Lehrveranstaltung zugeteilt. Für Lehrveran
staltungsprüfungen einschließlich der Lehrveranstaltun
gen mit immanentem Prüfungscharakter werden 1,75
ECTS-Punkte pro Semesterstunde zugeteilt. Davon abwei
chend werden für die Lehrveranstaltungsprüfung aus
Wirtschaftsprivatrecht I gemäß § 6 Abs 3 Z 1 4 ECTS-
Punkte zugeteilt.
(2) Soweit in einem Kompetenzfeld oder einer speziel
len Betriebswirtschaftslehre die Ablegung einer Fachprü
fung vorgeschrieben ist, werden für diese Fachprüfung so
viele ECTS-Punkte zugeteilt, wie nach der Regel des Abs 1
Satz 2 auf jene Lehrveranstaltungen entfallen, für die keine
Lehrveranstaltungsprüfungen oder prüfungsimmanente
Lehrveranstaltungen vorgesehen sind.
(3) Für die positiv beurteilte Diplomarbeit werden
20,75 ECTS-Punkte zugeteilt.
Erster Studienabschnitt
§ 5. Pflichtfächer im ersten
Studienabschnitt
Pflichtfächer im ersten Studienabschnitt sind
Bezeichnung des Faches SSt
(1) Betriebswirtschaftslehre 16
(2) Volkswirtschaftslehre 6
(3) Rechtswissenschaften 4
(4) Mathematik und Statistik 4
(5) Fremde Wirtschaftssprache 4
nach Wahl der Studierenden:
Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch,
Russisch, Tschechisch
§ 6. Lehrveranstaltungen
aus den Pflichtfächern
im ersten Studienabschnitt
Lehrveranstaltungen aus den Pflichtfächern im ersten
Studienabschnitt sind:
Bezeichnung der Lehrveranstaltung SSt Priifungsarl
gemSS § 3
Ahs2
LVP
LVP
LVP
LVP
LVP
(1) in Betriebswirtschaftslehre:
1. Buchhaltung und Bilanzierung I 2
2. Kostenrechnung I 2
3. Beschaffung, Logistik, Produktion I 2
4. Finanzierung I 2
5. Marketing I ' 2
6. Personal/Führung/Organisation I
7. Einführung in betriebliche Informations
Systeme
8. Rechnerpraktikum: Betriebliche
Informationssysteme
(2) in Volkswirtschaftslehre:
1. Grundlagen der Volkswirtschaftslehre
2. Politische Ökonomie und Wirtschafts
geschichte
3. Wirtschaftspolitik und Institutionen
(3) in den Rechtswissenschaften:
1. Wirtschaftsprivatrecht I
2. Europäisches und öffentliches
Wirtschaftsrecht I
(4) in Mathematik und Statistik:
1. Mathematik
2. Statistik
(5) in der gewählten Fremden Wirtschaftsspraclsteme,
1. Wirtschaftskommunikation I 2 ;chafts
2. Wirtschaftskommunikation II 2 rchafts
(6) (Abweichend von Abs 5 Z 1 ist die Lehrveran: (6)
tung Wirtschaftskommunikation I mit einer LehrvMsti
staltungsprüfung abzuschließen, soweit als Fremdei |omie
Schaftssprache Englisch gewählt wurde. ns!l,u
J rüfun
§ 7. Besondere Voraussetzungen Cnzi
den Besuch einzelner Lehrveranstm/c
tungen im ersten Studienabschni!^;
(1) Der Besuch der Lehrveranstaltung WirtscWirtsc
kommunikation I in einer Fremden Wirtschaftssprflikatio
setzt die Beherrschung dieser Sprache im Umfanl
Lehrplanes der österreichischen allgemeinbildende#; V'
heren Schulen voraus. lls h se [
(2) Der Besuch der Lehrveranstaltung WirtsfjjE e 1
kommunikation II setzt die erfolgreiche Ablegung der® rvf
fungen aus Wirtschaftskommunikation I in dieser F'
den Wirtschaftssprache und mindestens fünf der fei
den neun Lehrveranstaltungen gemäß § 6 voraus: 6-
haltung und Bilanzierung I; Finanzierung I, Marke:
Personal/Führung/Organisation I, Einführung in betri
che Informationssysteme, Grundlagen der Volks« Dir
schaftslehre, Wirtschaftsprivatrecht I, Europäisctiesstaltur
öffentliches Wirtschaftsrecht I und Mathematik, -ehrve
lemäE
i (3)
etriebl
ekennt
ersehe
(4)
:um: Bi
;he Ab
:he Infc
ien nei
laltunc
’erson
virtsch
ind öff
ichafts
• (5)
lie erfc
ind m
■ungen
■ung I,
ganisa
94