(3) Der Besuch der Lehrveranstaltung Einführung in
etriebliche Informationssysteme setzt Anwendersoftwa-
skenntnisse im Ausmaß des Europäischen Computerfüh-
srscheines (ECDL) voraus.
(4) Der Besuch der Lehrveranstaltung Rechnerprakti-
um: Betriebliche informationssysteme setzt die erfolgrei-
:he Ablegung der Prüfungen aus Einführung in betriebii-
he Informationssysteme und mindestens fünf der folgen
den neun Lehrveranstaltungen gemäß § 6 voraus: Buch-
laltung und Bilanzierung I, Finanzierung I, Marketing I,
’ersonal/Führung/Organisation I, Grundlagen der Volks
wirtschaftslehre, Wirtschaftsprivatrecht i, Europäisches
ind öffentliches Wirtschaftsrecht I, Mathematik und Wirt-
ichaftskommunikation I.
: (5) Der Besuch der Lehrveranstaltung Statistik setzt
lie erfolgreiche Ablegung der Prüfungen aus Mathematik
ind mindestens fünf der folgenden neun Lehrveranstal-
ungen gemäß § 6 voraus: Buchhaltung und Bilanzie
rung I, Finanzierung I, Marketing I, Personal/Führung/Or
ganisation I, Einführung in betriebliche Informationssy-
;pracN,teme, Grundlagen der Volkswirtschaftslehre, Wirt-
rchaftsprivatrecht 1, Europäisches und öffentliches Wirt-
ichaftsrecht I und Wirtschaftskommunikation i.
verar* (6) Der Besuch der Lehrveranstaltungen Beschaffung,
ehreärogistik, Produktion I, Kostenrechnung I, Politische Öko-
m( j es (iomie und Wirtschaftsgeschichte, Wirtschaftspolitik und
nstitutionen setzt jeweils die erfolgreiche Ablegung der
Vüfungen aus mindestens sechs der folgenden zehn
6 voraus: Buchhaltung und
Marketing I, Personal/Füh-
nstl’Mg/Organisation I, Einführung in betriebliche Informa-
, h jfionssysteme, Grundlagen der Volkswirtschaftslehre,
’ mlli f/irtschaftsprivatrecht 1, Europäisches und öffentliches
irtscWirtschaftsrecht I, Mathematik und Wirtsehaftskommu-
ftssp'äikation I.
Titan? ,,,..
ende#! t 7 ' üm den Studierenden die Erlangung der Vorkennt-
lisse nach Abs 1 und 3 zu ermöglichen, sollen nach Maß-
irtsc^ a t )e der vorhandenen finanziellen Mittel vorbereitende
lg (jer^veranstaltungen angeboten werden,
iser F
ierfolj
arketl § 8. Erste Diplomprüfung
i bei
Volks» Die erste Diplomprüfung besteht aus den Lehrveran-
schesitaltungsprüfungen einschließlich der Beurteilung der
(. .ehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter
lemäß § 6.
.Lehrveranstaltungen gemäß §
en 'Bilanzierung 1, Finanzierung I,
§ 9. Übergang vom ersten in den
zweiten Studienabschnitt
(1) Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und Wahlfä
chern des zweiten Studienabschnitts können nur dann be
sucht werden, wenn aus den Lehrveranstaltungen des er
sten Studienabschnittes zumindest 40 ECTS-Punkte er
reicht wurden. Die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen
aus Mathematik und Wirtschaftskommunikation I ist je
denfalls Voraussetzung für den Besuch von Lehrveran
staltungen aus Pflicht- und Wahlfächern des zweiten Stu
dienabschnitts.
(2) Abweichend von Abs 1 können Lehrveranstaltun
gen eines Kompetenzfeldes bzw. einer speziellen Betriebs
wirtschaftslehre nur nach Abschluss der ersten Diplom
prüfung gemäß § 8 besucht werden.
Zweiter Studienabschnitt
§ 10. Pflicht- und Wahlfächer im
zweiten Studienabschnitt
Pflicht- und Wahlfächer sind:
Bezeichnung des Faches SSt
1. Betriebswirtschaftslehre 13
2. Volkswirtschaftslehre 6
3. Rechtswissenschaften 8
4. Fremde Wirtschaftssprache 4
5. ein Wahlfach gemäß § 13 Abs 1 4
6. ein Kompetenzfeld gemäß §§ 14 f
nach Wahl der/des Studierenden 22
7. ein weiteres Kompetenzfeld gemäß §§ 14 f
nach Wahl der/des Studierenden 22
8. eine Spezielle Betriebswirtschaftslehre
gemäß § 14 iVm § 16 nach Wahl
der/des Studierenden (wahlweise statt Z 6) 16
9. eine weitere Spezielle Betriebswirtschaftslehre
gemäß § 14 iVm § 16 nach Wahl der/des
Studierenden (wahlweise statt Z 7) 16
10. ein Wahlfach gemäß § 14 iVm § 17 (bei Wahl
einer Speziellen Betriebswirtschaftslehre
nach Z 8) 6
11. ein weiteres Wahlfach gemäß § 14 iVm § 17 (bei
Wahl einer Speziellen Betriebswirtschaftslehre
nach Z 9) 6
12. Freie Wahlfächer gemäß § 13 Abs 4 Z 6 UniStG 12
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