Full text: Vorlesungsverzeichnis, Personalverzeichnis / Wirtschaftsuniversität Wien (WS 2002/03)

(3) Der Besuch der Lehrveranstaltung Einführung in 
etriebliche Informationssysteme setzt Anwendersoftwa- 
skenntnisse im Ausmaß des Europäischen Computerfüh- 
srscheines (ECDL) voraus. 
(4) Der Besuch der Lehrveranstaltung Rechnerprakti- 
um: Betriebliche informationssysteme setzt die erfolgrei- 
:he Ablegung der Prüfungen aus Einführung in betriebii- 
he Informationssysteme und mindestens fünf der folgen 
den neun Lehrveranstaltungen gemäß § 6 voraus: Buch- 
laltung und Bilanzierung I, Finanzierung I, Marketing I, 
’ersonal/Führung/Organisation I, Grundlagen der Volks 
wirtschaftslehre, Wirtschaftsprivatrecht i, Europäisches 
ind öffentliches Wirtschaftsrecht I, Mathematik und Wirt- 
ichaftskommunikation I. 
: (5) Der Besuch der Lehrveranstaltung Statistik setzt 
lie erfolgreiche Ablegung der Prüfungen aus Mathematik 
ind mindestens fünf der folgenden neun Lehrveranstal- 
ungen gemäß § 6 voraus: Buchhaltung und Bilanzie 
rung I, Finanzierung I, Marketing I, Personal/Führung/Or 
ganisation I, Einführung in betriebliche Informationssy- 
;pracN,teme, Grundlagen der Volkswirtschaftslehre, Wirt- 
rchaftsprivatrecht 1, Europäisches und öffentliches Wirt- 
ichaftsrecht I und Wirtschaftskommunikation i. 
verar* (6) Der Besuch der Lehrveranstaltungen Beschaffung, 
ehreärogistik, Produktion I, Kostenrechnung I, Politische Öko- 
m( j es (iomie und Wirtschaftsgeschichte, Wirtschaftspolitik und 
nstitutionen setzt jeweils die erfolgreiche Ablegung der 
Vüfungen aus mindestens sechs der folgenden zehn 
6 voraus: Buchhaltung und 
Marketing I, Personal/Füh- 
nstl’Mg/Organisation I, Einführung in betriebliche Informa- 
, h jfionssysteme, Grundlagen der Volkswirtschaftslehre, 
’ mlli f/irtschaftsprivatrecht 1, Europäisches und öffentliches 
irtscWirtschaftsrecht I, Mathematik und Wirtsehaftskommu- 
ftssp'äikation I. 
Titan? ,,,.. 
ende#! t 7 ' üm den Studierenden die Erlangung der Vorkennt- 
lisse nach Abs 1 und 3 zu ermöglichen, sollen nach Maß- 
irtsc^ a t )e der vorhandenen finanziellen Mittel vorbereitende 
lg (jer^veranstaltungen angeboten werden, 
iser F 
ierfolj 
arketl § 8. Erste Diplomprüfung 
i bei 
Volks» Die erste Diplomprüfung besteht aus den Lehrveran- 
schesitaltungsprüfungen einschließlich der Beurteilung der 
(. .ehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter 
lemäß § 6. 
.Lehrveranstaltungen gemäß § 
en 'Bilanzierung 1, Finanzierung I, 
§ 9. Übergang vom ersten in den 
zweiten Studienabschnitt 
(1) Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und Wahlfä 
chern des zweiten Studienabschnitts können nur dann be 
sucht werden, wenn aus den Lehrveranstaltungen des er 
sten Studienabschnittes zumindest 40 ECTS-Punkte er 
reicht wurden. Die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen 
aus Mathematik und Wirtschaftskommunikation I ist je 
denfalls Voraussetzung für den Besuch von Lehrveran 
staltungen aus Pflicht- und Wahlfächern des zweiten Stu 
dienabschnitts. 
(2) Abweichend von Abs 1 können Lehrveranstaltun 
gen eines Kompetenzfeldes bzw. einer speziellen Betriebs 
wirtschaftslehre nur nach Abschluss der ersten Diplom 
prüfung gemäß § 8 besucht werden. 
Zweiter Studienabschnitt 
§ 10. Pflicht- und Wahlfächer im 
zweiten Studienabschnitt 
Pflicht- und Wahlfächer sind: 
Bezeichnung des Faches SSt 
1. Betriebswirtschaftslehre 13 
2. Volkswirtschaftslehre 6 
3. Rechtswissenschaften 8 
4. Fremde Wirtschaftssprache 4 
5. ein Wahlfach gemäß § 13 Abs 1 4 
6. ein Kompetenzfeld gemäß §§ 14 f 
nach Wahl der/des Studierenden 22 
7. ein weiteres Kompetenzfeld gemäß §§ 14 f 
nach Wahl der/des Studierenden 22 
8. eine Spezielle Betriebswirtschaftslehre 
gemäß § 14 iVm § 16 nach Wahl 
der/des Studierenden (wahlweise statt Z 6) 16 
9. eine weitere Spezielle Betriebswirtschaftslehre 
gemäß § 14 iVm § 16 nach Wahl der/des 
Studierenden (wahlweise statt Z 7) 16 
10. ein Wahlfach gemäß § 14 iVm § 17 (bei Wahl 
einer Speziellen Betriebswirtschaftslehre 
nach Z 8) 6 
11. ein weiteres Wahlfach gemäß § 14 iVm § 17 (bei 
Wahl einer Speziellen Betriebswirtschaftslehre 
nach Z 9) 6 
12. Freie Wahlfächer gemäß § 13 Abs 4 Z 6 UniStG 12 
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