einer öffentlich zugänglichen Art und Weise über die Art
der geforderten Teilleistungen zu informieren. Als öffent
lich zugänglich gelten auch Angaben auf der Homepage
des für die Lehrveranstaltung zuständigen Instituts.
§ 4. ECTS-Punkte
(1) Für Prüfungen zu Lehrveranstaltungen werden
ECTS-Punkte (European Credit Transfer System - ECTS,
87/327/EWG, Amtsblatt Nr. L 166 vom 25.06.1987,
CELEX-Nr. 387D0327) in Abhängigkeit vom Stundenaus
maß der geprüften Lehrveranstaltung zugeteilt. Für Lehr
veranstaltungsprüfungen einschließlich der Lehrveran
staltungen mit immanentem Prüfungscharakter werden
1.75 ECTS-Punkte pro Semesterstunde zugeteilt. Davon
abweichend werden für die Lehrveranstaltungsprüfung
aus Wirtschaftsprivatrecht I gemäß § 6 Abs 3 Z1 4 ECTS-
Punkte zugeteilt.
■(2) Soweit in einem Kompetenzfeld oder einer speziel
len Betriebswirtschaftslehre die Ablegung einer Fachprü
fung vorgeschrieben ist, werden für diese Fachprüfung so
viele ECTS-Punkte zugeteilt, wie nach der Regel des Abs 1
Satz 2 auf jene Lehrveranstaltungen entfallen, für die keine
Lehrveranstaltungsprüfungen oder prüfungsimmanente
Lehrveranstaltungen vorgesehen sind.
(3) Für die positiv beurteilte Diplomarbeit werden
20.75 ECTS-Punkte zugeteilt.
Erster Studienabschnitt
§ 5. Pflichtfächer im ersten
Studienabschnitt
Pflichtfächer im ersten Studienabschnitt sind
Bezeichnung des Faches SSt
(1) Betriebswirtschaftslehre 16
(2) Volkswirtschaftslehre 6
(3) Rechtswissenschaften 4
(4) Mathematik und Statistik 4
(5) Fremde Wirtschaftssprache 4
nach Wahl der Studierenden:
Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch,
Russisch, Tschechisch
§ 6. Lehrveranstaltungen
aus den Pflichtfächern
im ersten Studienabschnitt
Lehrveranstaltungen aus den Pflichtfächern im erste
Studienabschnitt sind:
Bezeichnung der Lehrveranstaltung SSt
(1) in Betriebswirtschaftslehre:
1. Buchhaltung und Bilanzierung I 2
2. Kostenrechnung I 2
3. Beschaffung, Logistik, Produktion I 2
4. Finanzierung I 2
5. Marketing I 2
6. Personal/Führung/Organisation I 2
7. Einführung in betriebliche Informations
systeme 2
8. Rechnerpraktikum: Betriebliche
Informationssysteme 2
(2) in Volkswirtschaftslehre:
1. Grundlagen der Volkswirtschaftslehre 2
2. Politische Ökonomie und Wirtschafts
geschichte .2
3. Wirtschaftspolitik und Institutionen 2
Prüfungsi;
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Abs:
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(3) in den Rechtswissenschaften:
1. Wirtschaftsprivatrecht I
2. Europäisches und öffentliches
Wirtschaftsrecht I
(4) in Mathematik und Statistik:
1 Mathematik
2. Statistik
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(5) in der gewählten Fremden Wirtschaftssprache: (
1. Wirtschaftskommunikation I 2 Pi |_ 0 gj
2. Wirtschaftskommunikation II 2 F norr
(6) Abweichend von Abs 5 Z 1 ist die Lehrveransta | nst
tung Wirtschaftskommunikation I mit einer Lehrveran- p r ^
staltungsprüfung abzuschließen, soweit als Fremde Wirt L eh|
schaftssprache Englisch gewählt wurde. gilai
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§ 7. Besondere Voraussetzungen für ^
den Besuch einzelner Lehrveranstal- wüt
tungen im ersten Studienabschnitt nika
(1) Der Besuch der Lehrveranstaltung Wirtschafts . ’
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