Full text: Vorlesungsverzeichnis, Personalverzeichnis / Wirtschaftsuniversität Wien (SS 2003)

setzt die Beherrschung dieser Sprache im Umfang des 
Lehrplanes der österreichischen allgemeinbildenden hö 
heren Schulen voraus. 
(2) Der Besuch der Lehrveranstaltung Wirtschafts 
kommunikation II setzt die erfolgreiche Ablegung der Prü- 
erS e fungen aus Wirtschaftskommunikation I in dieser Frem 
den Wirtschaftssprache und mindestens fünf der folgen- 
^ n ß a den neun Lehrveranstaltungen gemäß § 6 voraus: Buch- 
haltung und Bilanzierung I, Finanzierung I, Marketing I, 
; Personal/Führung/Organisation I, Einführung in betriebli- 
LVl che Informationssysteme, Grundlagen der Volkswirt- 
LVi schaftslehre, Wirtschaftsprivatrecht I, Europäisches und 
LVf öffentliches Wirtschaftsrecht I und Mathematik. 
LVf- (3) Der Besuch der Lehrveranstaltung Einführung in 
LVF betriebliche Informationssysteme setzt Anwendersoftwa- 
LVf rekenntnisse im Ausmaß des Europäischen Computerfüh 
rerscheines (ECDL) voraus. 
LVF (4) Der Besuch der Lehrveranstaltung Rechnerprakti 
kum: Betriebliche Informationssysteme setzt die erfolgrei- 
P che Ablegung der Prüfungen aus Einführung in betriebli 
che Informationssysteme und mindestens fünf derfolgen- 
den neun Lehrveranstaltungen gemäß § 6 voraus: Buch- 
LVF haltung und Bilanzierung I, Finanzierung I, Marketing I, 
Personal/Führung/Organisation I, Grundlagen der Volks- 
P wirtschaftslehre, Wirtschaftsprivatrecht I, Europäisches 
LVF und öffentliches Wirtschaftsrecht I, Mathematik und Wirt 
schaftskommunikation I. 
(5) Der Besuch der Lehrveranstaltung Statistik setzt 
LVF die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen aus Mathematik 
und mindestens fünf der folgenden neun Lehrveranstal- 
LVF. tungen gemäß § 6 voraus: Buchhaltung und Bilanzie 
rung I, Finanzierung I, Marketing I, Personal/Führung/Or- 
gamsation I, Einführung in betriebliche Informationssy- 
LVF steme, Grundlagen der Volkswirtschaftslehre, Wirt- 
f schaftsprivatrecht I, Europäisches und öffentliches Wirt 
schaftsrecht I und Wirtschaftskommunikation I. 
clle . (6) Der Besuch der Lehrveranstaltungen Beschaffung, 
„ Logistik, Produktion I, Kostenrechnung I, Politische Öko 
nomie und Wirtschaftsgeschichte. Wirtschaftspolitik und 
änst« Institutionen setzt jeweils die erfolgreiche Ablegung der 
y®® Prüfungen aus mindestens sechs der folgenden zehn 
5 Wl11 Lehrveranstaltungen gemäß § 6 voraus: Buchhaltung und 
Bilanzierung I, Finanzierung I, Marketing I, Personal/Füh 
rung/Organisation I, Einführung in betriebliche Informa- 
fÜT tionssysteme, Grundlagen der Volkswirtschaftslehre, 
l l Wirtschaftsprivatrecht I, Europäisches und öffentliches 
l“ 1 ' Wirtschaftsrecht I, Mathematik und Wirtschaftskommu- 
jtt nikation I. 
;hafts den Studierenden die Erlangung der Vorkennt- 
-jrachf nisse nacFl AF) s 1 und 3 zu ermöglichen, sollen nach Maß 
gabe der vorhandenen finanziellen Mittel vorbereitende 
Lehrveranstaltungen angeboten werden. 
§ 8. Erste Diplomprüfung 
Die erste Diplomprüfung besteht aus den Lehrveran 
staltungsprüfungen einschließlich der Beurteilung der 
Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter 
gemäß § 6. 
§ 9. Übergang vom ersten in den 
zweiten Studienabschnitt 
(1) Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und Wahlfä 
chern des zweiten Studienabschnitts können nur dann be 
sucht werden, wenn aus den Lehrveranstaltungen des er 
sten Studienabschnittes zumindest 40 ECTS-Punkte er 
reicht wurden. Die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen 
aus Mathematik und Wirtschaftskommunikation I ist je 
denfalls Voraussetzung für den Besuch von Lehrveran 
staltungen aus Pflicht- und Wahlfächern des zweiten Stu 
dienabschnitts. 
(2) Abweichend von Abs 1 können Lehrveranstaltun 
gen eines Kompetenzfeldes bzw. einer speziellen Betriebs 
wirtschaftslehre nur nach Abschluss der ersten Diplom 
prüfung gemäß § 8 besucht werden. 
Zweiter Studienabschnitt 
§ 10. Pflicht- und Wahlfächer im 
zweiten Studienabschnitt 
Pflicht- und Wahlfächer sind: 
Bezeichnung des Faches SSt 
1. Betriebswirtschaftslehre 13 
2. Volkswirtschaftslehre 6 
3. Rechtswissenschaften 8 
4. Fremde Wirtschaftssprache 4 
5. ein Wahlfach gemäß § 13 Abs 1 4 
6. ein Kompetenzfeld gemäß §§ 14 f 
nach Wahl der/des Studierenden " 22 
7. ein weiteres Kompetenzfeld gemäß §§ 14 f 
nach Wahl der/des Studierenden 22 
8. eine Spezielle Betriebswirtschaftslehre 
gemäß §14 iVm § 16 nach Wahl 
der/des Studierenden (wahlweise statt Z 6) 16 
9. eine weitere Spezielle Betriebswirtschaftslehre 
gemäß § 14 iVm § 16 nach Wahl der/des 
Studierenden (wahlweise statt Z 7) 16 
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