setzt die Beherrschung dieser Sprache im Umfang des
Lehrplanes der österreichischen allgemeinbildenden hö
heren Schulen voraus.
(2) Der Besuch der Lehrveranstaltung Wirtschafts
kommunikation II setzt die erfolgreiche Ablegung der Prü-
erS e fungen aus Wirtschaftskommunikation I in dieser Frem
den Wirtschaftssprache und mindestens fünf der folgen-
^ n ß a den neun Lehrveranstaltungen gemäß § 6 voraus: Buch-
haltung und Bilanzierung I, Finanzierung I, Marketing I,
; Personal/Führung/Organisation I, Einführung in betriebli-
LVl che Informationssysteme, Grundlagen der Volkswirt-
LVi schaftslehre, Wirtschaftsprivatrecht I, Europäisches und
LVf öffentliches Wirtschaftsrecht I und Mathematik.
LVf- (3) Der Besuch der Lehrveranstaltung Einführung in
LVF betriebliche Informationssysteme setzt Anwendersoftwa-
LVf rekenntnisse im Ausmaß des Europäischen Computerfüh
rerscheines (ECDL) voraus.
LVF (4) Der Besuch der Lehrveranstaltung Rechnerprakti
kum: Betriebliche Informationssysteme setzt die erfolgrei-
P che Ablegung der Prüfungen aus Einführung in betriebli
che Informationssysteme und mindestens fünf derfolgen-
den neun Lehrveranstaltungen gemäß § 6 voraus: Buch-
LVF haltung und Bilanzierung I, Finanzierung I, Marketing I,
Personal/Führung/Organisation I, Grundlagen der Volks-
P wirtschaftslehre, Wirtschaftsprivatrecht I, Europäisches
LVF und öffentliches Wirtschaftsrecht I, Mathematik und Wirt
schaftskommunikation I.
(5) Der Besuch der Lehrveranstaltung Statistik setzt
LVF die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen aus Mathematik
und mindestens fünf der folgenden neun Lehrveranstal-
LVF. tungen gemäß § 6 voraus: Buchhaltung und Bilanzie
rung I, Finanzierung I, Marketing I, Personal/Führung/Or-
gamsation I, Einführung in betriebliche Informationssy-
LVF steme, Grundlagen der Volkswirtschaftslehre, Wirt-
f schaftsprivatrecht I, Europäisches und öffentliches Wirt
schaftsrecht I und Wirtschaftskommunikation I.
clle . (6) Der Besuch der Lehrveranstaltungen Beschaffung,
„ Logistik, Produktion I, Kostenrechnung I, Politische Öko
nomie und Wirtschaftsgeschichte. Wirtschaftspolitik und
änst« Institutionen setzt jeweils die erfolgreiche Ablegung der
y®® Prüfungen aus mindestens sechs der folgenden zehn
5 Wl11 Lehrveranstaltungen gemäß § 6 voraus: Buchhaltung und
Bilanzierung I, Finanzierung I, Marketing I, Personal/Füh
rung/Organisation I, Einführung in betriebliche Informa-
fÜT tionssysteme, Grundlagen der Volkswirtschaftslehre,
l l Wirtschaftsprivatrecht I, Europäisches und öffentliches
l“ 1 ' Wirtschaftsrecht I, Mathematik und Wirtschaftskommu-
jtt nikation I.
;hafts den Studierenden die Erlangung der Vorkennt-
-jrachf nisse nacFl AF) s 1 und 3 zu ermöglichen, sollen nach Maß
gabe der vorhandenen finanziellen Mittel vorbereitende
Lehrveranstaltungen angeboten werden.
§ 8. Erste Diplomprüfung
Die erste Diplomprüfung besteht aus den Lehrveran
staltungsprüfungen einschließlich der Beurteilung der
Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter
gemäß § 6.
§ 9. Übergang vom ersten in den
zweiten Studienabschnitt
(1) Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und Wahlfä
chern des zweiten Studienabschnitts können nur dann be
sucht werden, wenn aus den Lehrveranstaltungen des er
sten Studienabschnittes zumindest 40 ECTS-Punkte er
reicht wurden. Die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen
aus Mathematik und Wirtschaftskommunikation I ist je
denfalls Voraussetzung für den Besuch von Lehrveran
staltungen aus Pflicht- und Wahlfächern des zweiten Stu
dienabschnitts.
(2) Abweichend von Abs 1 können Lehrveranstaltun
gen eines Kompetenzfeldes bzw. einer speziellen Betriebs
wirtschaftslehre nur nach Abschluss der ersten Diplom
prüfung gemäß § 8 besucht werden.
Zweiter Studienabschnitt
§ 10. Pflicht- und Wahlfächer im
zweiten Studienabschnitt
Pflicht- und Wahlfächer sind:
Bezeichnung des Faches SSt
1. Betriebswirtschaftslehre 13
2. Volkswirtschaftslehre 6
3. Rechtswissenschaften 8
4. Fremde Wirtschaftssprache 4
5. ein Wahlfach gemäß § 13 Abs 1 4
6. ein Kompetenzfeld gemäß §§ 14 f
nach Wahl der/des Studierenden " 22
7. ein weiteres Kompetenzfeld gemäß §§ 14 f
nach Wahl der/des Studierenden 22
8. eine Spezielle Betriebswirtschaftslehre
gemäß §14 iVm § 16 nach Wahl
der/des Studierenden (wahlweise statt Z 6) 16
9. eine weitere Spezielle Betriebswirtschaftslehre
gemäß § 14 iVm § 16 nach Wahl der/des
Studierenden (wahlweise statt Z 7) 16
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