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SSt Prüfungsart
gemäß § 3
Abs 2
a) Einführung in die Soziologie
1. Grundkurs 2 PI
2. Aufbaukurs 2 PI
b) Methoden der empirischen Sozialforschung
1. Grundkurs 2 PI
2. Aufbaukurs 2 PI
c) Mathematische Methoden für die Wirtschafts
wissenschaften
1. Grundkurs 2 PI
2. Aufbaukurs 2 PI
(2) Vorbedingung für den Besuch des Aufbaukurses
ist jeweils die Absolvierung des Grundkurses.
(3) Voraussetzung für den Besuch des Grundkurses
aus „Mathematische Methoden für die Wirtschaftswissen
schaften“ ist zusätzlich die erfolgreiche Absolvierung der
Lehrveranstaltungen aus Mathematik und Statistik des 1.
Studienabschnitts.
§ 14 Wahlfächer
gemäß § 10 Z 6 bis 11
Im zweiten Studienabschnitt sind nach Wahl der/des
Studierenden zu absolvieren:
1. Ein Kompetenzfeld laut Anhang 3 im Umfang von
22 SSt
oder
eine spezielle Betriebswirtschaftslehre laut Anhang 1
im Umfang von 16 SSt und ein Wahlfach laut
Anhang 2 im Umfang von 6 Semesterwochen
stunden.
2. Ein weiteres Kompetenzfeld laut Anhang 3 im Um
fang von 22 SSt
oder
eine weitere spezielle Betriebswirtschaftslehre laut
Anhang 1 im Umfang von 16 SSt und ein weiteres
Wahlfach laut Anhang 2 im Umfang von 6 Semester
wochenstunden.
3. Sich gegenseitig ausschließende Wahlfächer sind in
Anhang 4 angeführt.
§ 15 Kompetenzfelder
(1) Ein Kompetenzfeld umfasst 22 SSt (4 SSt Grund
kurse und 18 SSt Vertiefungskurse). Es besteht aus der
Verbindung von einer Speziellen Betriebswirtschaftslehre
und mindestens einem weiteren Fach. Mindestens 4 SSt
müssen als integrative Lehrveranstaltung(en) der beteilig
ten Fächer angeboten werden. Integrative Lehrveranstal
tungen sind von mindestens 2 Fachvertretern der am
Kompetenzfeld beteiligten Fächer gemeinsam abzuhalten.
Der Anteil der beteiligten Fächer am Kompetenzfeld kann
zwischen den Beteiligten vereinbart werden, solange der
eindeutig betriebswirtschaftliche Charakter des Kompe
tenzfeldes gewahrt bleibt. Kompetenzfelder müssen daher
mindestens 8 SSt Lehrveranstaltungen aus der Basis-Be
triebswirtschaftslehre umfassen oder mindestens 12 SSt
Lehrveranstaltungen der Betriebswirtschaftslehre enthal
ten: sie müssen weiters als eine/einen Programmverant-
wortliche/n eine berufene Professorin/einen berufenen
Professor aus dem Fachbereich Betriebswirtschaft auf
weisen. Ein neues Kompetenzfeld wird von der Studien
kommission auf Antrag einer/s Koordinationsverantwort
lichen nur nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden
Ressourcen und des voraussichtlichen Bedarfs geneh
migt.
(2) Kompetenzfelder können entweder vollständig in
Form prüfungsimmanenter Lehrveranstaltungen angebo
ten werden (Prüfungsmodus A), öderes sind 4 SSt Grund
kurse und 10 SSt Vertiefungskurse in prüfungsimmanen
ter Form anzubieten, und über die verbleibenden 8 SSt ist
eine Fachprüfung abzulegen. Diese umfasst einen maxi
mal vierstündigen schriftlichen und einen mündlichen
Prüfungsteil und wird als Einzelprüfung abgelegt. Die Zu
lassung zum mündlichen Prüfungsteil setzt die positive
Beurteilung des schriftlichen Prüfungsteiles voraus (Prü
fungsmodus B).
(3) Für jedes Kompetenzfeld ist im Anhang 3 geregelt:
1. die Bezeichnung und das Stundenausmaß der ein
zelnen Lehrveranstaltungen;
2. besondere Voraussetzungen für den Besuch einzel
ner Lehrveranstaltungen, wobei eine Sequenzierung in
4 SSt Grundkurse und 18 SSt Vertiefungskurse vorzuse
hen ist und die Abfolge so angelegt sein muss, dass alle
Lehrveranstaltungen des Kompentenzfeldes innerhalb
von drei Semestern absolviert werden können;
3. ob sämtliche Lehrveranstaltungen prüfungsimma
nent angeboten werden oder eine Fachprüfung gemäß
Abs 2 abzulegen ist.
§ 16 Spezielle
Betriebswirtschaftslehre
(1) Jede Spezielle Betriebswirtschaftslehre umfasst
Lehrverahstaltungen im Ausmaß von 16 SSt (4 SSt
Grundkurse und 12 SSt Vertiefungskurse).
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