rgese- (4) in Mathematik und Statistik:
1. Mathematik
verden 2. Statistik
2 LVP
2 PI
(5) in der Ersten Fremden Wirtschaftssprache:
1 Wirtschaftskommunikation i 2 PI
(Abs 7)
2. Wirtschaftskommunikation II 2 PI
(6) in der Zweiten Fremden Wirtschaftssprache:
1. Wirtschaftskommunikation I 2 PI
6 (7) Abweichend von Abs 5 Z 1 bzw. Abs 6 Z 1 ist die
4 Prüfungsart der Lehrveranstaltung Wirtschaftskommuni-
4 kation I in der gewählten Fremden Wirtschaffssprache
. Englisch eine Lehrveranstaltungsprüfung.
(8) Anstelle der Lehrveranstaltung Wirtschaftskom-
2 munikation I in der Zweiten Fremden Wirtschaftssprache
(Abs 6 Z f) kann die/der Studierende nach ihrer/seiner
Wahl eine Lehrveranstaltung aus Betriebswirtschaftslehre
des zweiten Studienabschnitts (§ 11 Abs 1) absolvieren, in
diesem Fall gilt die Seguenzierung des § 12 Abs 1.
’ahlfä-
jngsart
näß §3
Absl
LVP
LVP
LVP
LVP
LVP
LVP
LVP
LVP
LVP
LVP
§ 7. Besondere Voraussetzungen
für den Besuch einzelner
Lehrveranstaltungen
(1) Der Besuch der Lehrveranstaltung Wirtschafts
kommunikation I in einer Fremden Wirtschaftssprache
setzt die Beherrschung dieser Sprache im Umfang des
Lehrplanes der österreichischen allgemeinbildenden hö
heren Schulen voraus.
(2) Der Besuch der Lehrveranstaltung Einführung in
betriebliche Informationssysteme setzt Anwendersoftwa
rekenntnisse im Ausmaß des Europäischen Computerfüh
rerscheines (ECDL) voraus.
(3) Der Besuch der Lehrveranstaltung Wirtschafts
kommunikation II setzt die erfolgreiche Ablegung der Prü
fung aus Wirtschaftskommunikation I in dieser Fremden
Wirtschaftssprache voraus.
(4) Der Besuch der Lehrveranstaltung Statistik setzt
die erfolgreiche Ablegung der Prüfung aus Mathematik
voraus.
(5) Der Besuch der Lehrveranstaltungen Kostenrech
nung I, International Business und Außenhandelstechnik,
Politische Ökonomie und Wirtschaftsgeschichte, Wirt
schaftspolitik und Institutionen sowie der Lehrveranstal
tung gemäß § 6 Abs 6 iVm § 6 Abs 8 und - unbeschadet der
Bestimmungen gemäß § 7 Abs 3 und 4 - Statistik und Wirt
schaftskommunikation II setzt jeweils die erfolgreiche Ab
legung der Prüfungen aus mindestens sechs der folgen
den zehn Lehrveranstaltungen gemäß § 6 voraus: Buch
haltung und Bilanzierung I, Finanzierung I, Marketing I,
Personal/Führung/Organisation I, Einführung in betriebli
che Informationssysteme, Grundlagen der Volkswirt
schaftslehre, Wirtschaftsprivatrecht I, Europäisches und
öffentliches Wirtschaftsrecht I, Mathematik und Wirt
schaftskommunikation I.
§ 8. Erste Diplomprüfung
Die erste Diplomprüfung besteht aus den Lehrveran
staltungsprüfungen einschließlich der Beurteilung der
Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter
gemäß § 6.
§ 9. Übergang vom ersten
in den zweiten Studienabschnitt
(1) Es können nur dann Lehrveranstaltungen des zwei
ten Studienabschnitts besucht und Prüfungen darüber ab
gelegt werden, wenn aus den Lehrveranstaltungen des er
sten Studienabschnitts zumindest 40 ECTS-Punkte er
reicht worden sind. Die erfolgreiche Ablegung der Prüfun
gen aus Mathematik und Wirtschaftskommunikation i ist
jedenfalls Voraussetzung für den Besuch von Lehrveran
staltungen aus Pflicht- und Wahlfächern des zweiten Stu
dienabschnitts.
(2) Lehrveranstaltungen eines Kompetenzfeldes oder
einer Speziellen Betriebswirtschaftslehre können erst
nach Abschluss der ersten Diplomprüfung gemäß § 8 be
sucht werden.
Zweiter Studienabschnitt
§ 10. Pflicht- und Wahlfächer
im zweiten Studienabschnitt
Pflicht- und Wahlfächer sind:
sst
(1) Betriebswirtschaftslehre 8
(bzw. 6
SSt., wenn eine Lehrveranstaltung
gemäß § 6 Abs 8 bereits gewählt)
(2) Volkswirtschaftslehre 6
(3) Rechtswissenschaften 5
(4) Erste Spezielle Betriebswirtschaftslehre 16
(5) Zweite Spezielle Betriebswirtschaftslehre 16
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