Full text: Vorlesungsverzeichnis, Personalverzeichnis / Wirtschaftsuniversität Wien (SS 2003)

(6) Wahlfach 6 
(7) Kompetenzfeld, wahlweise gemäß § 15 Abs 2 22 
(8) Fremde Wirtschaftssprachen gemäß §16 22 
(bzw. 24 
SSt., wenn nicht als Wahlfach 
gemäß § 6 Abs 8 gewählt) 
(9) Freie Wahlfächer 12 
§ 11. Lehrveranstaltungen 
aus den Pflichtfächern 
im zweiten Studienabschnitt 
SSt 
Prüfungsart 
gemäß § 3 
Abs 1 
(1) in Betriebswirtschaftslehre: 
1. Buchhaltung und Bilanzierung II 
2. Kostenrechnung II und Controlling 
3. Beschaffung, Logistik, Produktion I 
sowie nach Wahl der/des Studierenden 
eine der folgenden vier Lehrveranstaltungen: 
4a. Finanzierung II 
4b. Marketing II 
4c. Personal/Führung/Organisation I! 
4d. Rechnerpraktikum: Betriebliche 
Informationssysteme 
und zusätzlich zwei Spezielle Betriebswirtschaftslehren 
nach Maßgabe von § 13 
LVP 
LVP 
LVP 
2 
PI 
(2) in Volkswirtschaftslehre: 
1. Internationale Makroökonomik 
2. Angewandte Mikroökonomik 
sowie nach Wahl der/des Studierenden 
eine der folgenden Lehrveranstaltungen: 
3a. Finanzwissenschaft 
3b. Wirtschaftspolitik 
3c. International Development and 
World Monetary System 
LVP 
PI 
PI 
PI 
Pt 
(3) in den Rechtswissenschaften: 
1. Wirtschaftsprivatrecht II 2 
2. Arbeits- und Sozialrecht 1 
sowie nach Wahl der/des Studierenden 
die Lehrveranstaltung gemäß Z 3 oder beide 
Lehrveranstaltungen gemäß Z 4a und Z 4b: 
3. Europäisches und öffentliches 
Wirtschaftsrecht II 2 
PI 
LVP 
4a. Steuerrecht und seine Grundlagen 
im europäischen und öffentlichen 
Wirtschaftsrecht 1 
4b. Steuerrecht und seine Grundlagen 
im Unternehmensrecht 1 
LVP 
LVP 
(4) In den Fremden Wirtschaftssprachen sind nach 
Maßgabe von § 16 Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 
22 SSt., wenn jedoch die/der Studierende im ersten Stu 
dienabschnitt gemäß § 6 Abs 8 an Stelle der Zweiten Frem 
den Wirtschaftssprache eine Lehrveranstaltung aus Be 
triebswirtschaftslehre absolviert hat, im Ausmaß von 24 
SSt. zu absolvieren. 
Lehrveranstaltungen aus den Pflichtfächern im zwei 
ten Studienabschnitt sind: 
§ 12. Besondere Voraussetzungen 
für den Besuch einzelner 
Lehrveranstaltungen gemäß § 11 
(1) Der Besuch der Lehrveranstaltungen Buchhaltung 
und Bilanzierung II, Finanzierung II, Marketing II, Perso 
na/I Führung/Organisation II (§ 11 Abs 1) setzt jeweils dis 
erfolgreiche Ablegung der Prüfung über die gleichnamigs 
Lehrveranstaltung des ersten Studienabschnitts (§ 6' 
Abs 1) voraus. 
(2) Der Besuch der Lehrveranstaltung Kostenrech 
nung II und Controlling (§11 Abs 1 Z2) setzt die erfolgrei 
che Ablegung der Prüfung aus Kostenrechnung I (§ 6 
Abs 1 Z 2) voraus. 
(3) Der Besuch der Lehrveranstaltung Rechnerprakti 
kum: Betriebliche Informationssysteme (§11 Abs 1 Z44) 
setzt die erfolgreiche Ablegung der Prüfung aus Einfüh 
rung in betriebliche Informationssysteme (§6 Abs 1 Z7) 
voraus. 
(4) Der Besuch einer Lehrveranstaltung aus dem Be 
reich der Volkswirtschaftslehre (§ 11 Abs 2) setzt die er 
folgreiche Ablegung aller volkswirtschaftlichen Prüfungen 
aus dem ersten Studienabschnitt (§ 6 Abs 2) voraus. 
(5) Der Besuch einer Lehrveranstaltung aus dem Be 
reich der Rechtswissenschaften (§ 11 Abs 3) setzt die er 
folgreiche Ablegung aller rechtswissenschaftlichen Prü 
fungen aus dem ersten Studienabschnitt (§ 6 Abs 3) vor 
aus. 
§ 13. Spezielle 
Betriebswirtschaftslehren 
(1) Im zweiten Studienabschnitt muss eine Spezielle 
Betriebswirtschaftslehre absolviert werden, nach Wahl 
der/des Studierenden eine derfolgenden Ersten Speziellen 
Betriebswirtschaftslehren (Kern-SBWL): 
wa 
leh 
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Spi 
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Lei 
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