(6) Wahlfach 6
(7) Kompetenzfeld, wahlweise gemäß § 15 Abs 2 22
(8) Fremde Wirtschaftssprachen gemäß §16 22
(bzw. 24
SSt., wenn nicht als Wahlfach
gemäß § 6 Abs 8 gewählt)
(9) Freie Wahlfächer 12
§ 11. Lehrveranstaltungen
aus den Pflichtfächern
im zweiten Studienabschnitt
SSt
Prüfungsart
gemäß § 3
Abs 1
(1) in Betriebswirtschaftslehre:
1. Buchhaltung und Bilanzierung II
2. Kostenrechnung II und Controlling
3. Beschaffung, Logistik, Produktion I
sowie nach Wahl der/des Studierenden
eine der folgenden vier Lehrveranstaltungen:
4a. Finanzierung II
4b. Marketing II
4c. Personal/Führung/Organisation I!
4d. Rechnerpraktikum: Betriebliche
Informationssysteme
und zusätzlich zwei Spezielle Betriebswirtschaftslehren
nach Maßgabe von § 13
LVP
LVP
LVP
2
PI
(2) in Volkswirtschaftslehre:
1. Internationale Makroökonomik
2. Angewandte Mikroökonomik
sowie nach Wahl der/des Studierenden
eine der folgenden Lehrveranstaltungen:
3a. Finanzwissenschaft
3b. Wirtschaftspolitik
3c. International Development and
World Monetary System
LVP
PI
PI
PI
Pt
(3) in den Rechtswissenschaften:
1. Wirtschaftsprivatrecht II 2
2. Arbeits- und Sozialrecht 1
sowie nach Wahl der/des Studierenden
die Lehrveranstaltung gemäß Z 3 oder beide
Lehrveranstaltungen gemäß Z 4a und Z 4b:
3. Europäisches und öffentliches
Wirtschaftsrecht II 2
PI
LVP
4a. Steuerrecht und seine Grundlagen
im europäischen und öffentlichen
Wirtschaftsrecht 1
4b. Steuerrecht und seine Grundlagen
im Unternehmensrecht 1
LVP
LVP
(4) In den Fremden Wirtschaftssprachen sind nach
Maßgabe von § 16 Lehrveranstaltungen im Ausmaß von
22 SSt., wenn jedoch die/der Studierende im ersten Stu
dienabschnitt gemäß § 6 Abs 8 an Stelle der Zweiten Frem
den Wirtschaftssprache eine Lehrveranstaltung aus Be
triebswirtschaftslehre absolviert hat, im Ausmaß von 24
SSt. zu absolvieren.
Lehrveranstaltungen aus den Pflichtfächern im zwei
ten Studienabschnitt sind:
§ 12. Besondere Voraussetzungen
für den Besuch einzelner
Lehrveranstaltungen gemäß § 11
(1) Der Besuch der Lehrveranstaltungen Buchhaltung
und Bilanzierung II, Finanzierung II, Marketing II, Perso
na/I Führung/Organisation II (§ 11 Abs 1) setzt jeweils dis
erfolgreiche Ablegung der Prüfung über die gleichnamigs
Lehrveranstaltung des ersten Studienabschnitts (§ 6'
Abs 1) voraus.
(2) Der Besuch der Lehrveranstaltung Kostenrech
nung II und Controlling (§11 Abs 1 Z2) setzt die erfolgrei
che Ablegung der Prüfung aus Kostenrechnung I (§ 6
Abs 1 Z 2) voraus.
(3) Der Besuch der Lehrveranstaltung Rechnerprakti
kum: Betriebliche Informationssysteme (§11 Abs 1 Z44)
setzt die erfolgreiche Ablegung der Prüfung aus Einfüh
rung in betriebliche Informationssysteme (§6 Abs 1 Z7)
voraus.
(4) Der Besuch einer Lehrveranstaltung aus dem Be
reich der Volkswirtschaftslehre (§ 11 Abs 2) setzt die er
folgreiche Ablegung aller volkswirtschaftlichen Prüfungen
aus dem ersten Studienabschnitt (§ 6 Abs 2) voraus.
(5) Der Besuch einer Lehrveranstaltung aus dem Be
reich der Rechtswissenschaften (§ 11 Abs 3) setzt die er
folgreiche Ablegung aller rechtswissenschaftlichen Prü
fungen aus dem ersten Studienabschnitt (§ 6 Abs 3) vor
aus.
§ 13. Spezielle
Betriebswirtschaftslehren
(1) Im zweiten Studienabschnitt muss eine Spezielle
Betriebswirtschaftslehre absolviert werden, nach Wahl
der/des Studierenden eine derfolgenden Ersten Speziellen
Betriebswirtschaftslehren (Kern-SBWL):
wa
leh
tun
Spi
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