Volkswirtschaft
Studienplan für die Studienrichtung Volkswirtschaft an der Wirtschaftsuniversität Wien
(IdF des Beschlusses der Studienkommission vom 23. April 2002, nicht untersagt von der
— Bundes-ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur am 7. Juni 2002,
GZ 52.356/27-VIl/D/2/2002)
Die Studienkommission Volkswirtschaft an der Wirtschaftsuniversität Wien erlässt
wähl» au f G rU nd des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts
hafts- Studiengesetz — UniStG), BGBl I Nr 48/1997 idgF, nachfolgenden Studienplan für
das Diplomstudium Volkswirtschaft an der Wirtschaftsuniversität Wien.
itiona!
Allnemeine Bestimmungen
ancial
§1. Qualifikationsprofil
Das Diplomstudium Volkswirtschaft dient der wissen-
— schaftlichen Berufsvorbildung in den Sozial- und Wirt
schaftswissenschaften. Es vermittelt insbesondere jene
methodischen und inhaltlichen Kenntnisse, welche die
.. " Absolventinnen und Absolventen befähigen, ökonomi-
ltlona sehe Zusammenhänge theoretisch und empirisch zu ana-
lysieren, zu erklären und zu prognostizieren. Die Absol-
hafts- ventinnen und Absolventen sollen in der Lage sein, ein
schlägige Problemstellungen wissenschaftlich und pra-
xisorientiert zu bearbeiten und als kompetente Ansprech-
'■ l nte ' partner für diese Belange überall dort zu fungieren, wo
volkswirtschaftliches Expertenwissen in Politik und Wirt
schaft benötigt wird.
§ 2. Studienaufbau,
Gesamtstundenzahl
hafts- d) Das Diplomstudium Volkswirtschaft dauert 8 Se
mester und gliedert sich in 2 Studienabschnitte. Der erste
■ Studienabschnitt dauert 2 Semester, der zweite Studien
abschnitt 6 Semester.
J (2) Das Diplomstudium Volkswirtschaft umfasst 125
Semesterstunden (SSt). Davon entfallen 34 SSt auf die
Pflichtfächer des ersten Studienabschnitts, 78 SSt auf die
Pflicht- und Wahlfächer des zweiten Studienabschnitts
sowie 13 SSt auf die freien Wahlfächer gemäß § 13 Abs 4
Z 6 UniStG.
(3) Der erste Studienabschnitt bildet zugleich die Stu
dieneingangsphase gemäß § 38 Abs 1 UniStG.
(4) Als Teil des Diplomstudiums Volkswirtschaft ist
eine Diplomarbeit als wissenschaftliche Hausarbeit anzu
fertigen. Das Thema der Diplomarbeit ist einem der
Pflicht- oder Wahlfächer gemäß diesem Studienplan zu
entnehmen.
§ 3. Prüfungsarten
(1) Leistungsnachweise im Sinne dieses Studienpla
nes werden durch folgende Prüfungsarten erbracht:
a) Lehrveranstaltungsprüfungen (§ 4 Z 26 UniStG), sie
werden in diesem Studienplan mit LVP abgekürzt.
b) Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungs
charakter (§ 4 Z 26 a UniStG), Abkürzung PI.
c) Fachprüfungen (§ 4 Z 27 UniStG), Abkürzung FP.
(2) Die jeweilige Prüfungsart wird unter Verwendung
der Abkürzung bei jeder Lehrveranstaltung im Studienplan
angegeben.
(3) Bei prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen hat
die/der Lehrveranstaltungsleiter/in vor Beginn der Veran
staltung die Studierenden in einer öffentlich zugänglichen
Art und Weise über die Art der geforderten Teilleistungen
zu informieren. Als öffentlich zugänglich gelten auch An
gaben auf der Homepage des für die Veranstaltung zu
ständigen Instituts.
§ 4. ECTS-Punkte
(1) Für Prüfungen zu Lehrveranstaltungen werden
ECTS-Punkte (European Credit Transfer System - ECTS,
87/327/EWG, Amtsblatt Nr. L 166 vom ■ 25.06.1987,
CELEX-Nr. 387D0327) in Abhängigkeit vom Stundenaus
maß der geprüften Lehrveranstaltung zugeteilt. Für Lehr
veranstaltungsprüfungen einschließlich der Lehrveran
staltungen mit immanentem Prüfungscharakter werden
1,75 ECTS-Punkte pro Semesterstunde zugeteilt. Davon
abweichend werden für die Lehrveranstaltungsprüfung
121