Full text: Vorlesungsverzeichnis, Personalverzeichnis / Wirtschaftsuniversität Wien (SS 2003)

(3) Volkswirtschaftslehre - Spezialisierungsfach 
(wahlweise 3 Fächer aus 4) 
1. Internationale Wirtschaft und 
Außenwirtschaft 4 PI 
2. Geld und Konjunktur 4 p| 
3. Industrieökonomik 4 PI 
4. Institutioneile Ökonomik 4 PI 
(4) Volkswirtschaftslehre - interdisziplinäres 
Vertiefungsfach 16 (vgl. 
§13) 
(5) Betriebswirtschaftslehre 
1. Buchhaltung und Bilanzierung II 2 LVP 
2. Kostenrechnung I 2 LVP 
(6) Rechtswissenschaft 
1. Europäisches und öffentliches 
Wirtschaftsrecht II 2 PI 
2. Steuerrecht und seine Grundlagen 
im europäischen und öffentlichen 
Wirtschaftsrecht 1 LVP 
3. Steuerrecht und seine Grundlagen im 
Unternehmensrecht 1 LVP 
(7) Soziologie 
1. Einführung in die Soziologie I 2 PI 
2. Einführung in die Soziologie II 2 PI 
(8) Wirtschafts- und Sozialgeschichte 
1. Wirtschafts-und Sozialgeschichte 2 PI 
(9) In der im ersten Abschnitt gewählten Fremden 
Wirtschaftssprache 
a) wenn als Fremde Wirtschaftssprache 
Englisch gewählt wurde 
1. Wirtschaftskommunikation III 2 PI 
2. Spezialgebiete der Wirtschafts 
sprache I 2 LVP 
b) wenn als Fremde Wirtschaftssprache 
Französisch, italienisch oder Spanisch 
gewählt wurde 
1. Wirtschaftskommunikation III 2 PI 
2. Landes- und Kulturkunde I 1 LVP 
3. Landes-und Kulturkunde II 1 LVP 
c) wenn als Fremde Wirtschaftssprache 
Russisch oder Tschechisch gewählt wurde 
1. Wirtschaftskommunikation III 2 PI 
2. Wirtschaftskommunikation IV 2 PI 
§ 12. Besondere Voraussetzungen 
für den Besuch einzelner 
Lehrveranstaltungen gemäß § 11 ( 
(1) Der Besuch der Lehrveranstaltungen Buchhaltur n ä re! 
und Bilanzierung II setzt die erfolgreiche Ablegung t wercl 
Prüfung über die Lehrveranstaltung Buchhaltung und! desti 
lanzierung I des ersten Studienabschnitts voraus. Iehrf 
(2) Der Besuch einer Lehrveranstaltung aus dem 6 von 
reich der Rechtswissenschaften (§ 11 Abs 6) setzt diet tlon h : 
folgreiche Ablegung aller rechtswissenschaftlichen Pr. ste ' 1 
fungen aus dem ersten Studienabschnitt (§ 6 Abs 3) vi 9ene 
aus. ( 
(3) Alle gleichnamigen Lehrveranstaltungen, welc! l er |t ' 
miteinerrömischenZiffergekennzeichnetsind,müssen; ® jt 
aufsteigender Reihenfolge absolviert werden (§ 11 Abs ß ' 
und § 11 Abs 9). Der Besuch einer gleichnamigen Lehrve; h . 
anstaltung mit höherer römischer Ziffer setzt jeweils d; „ ine 
erfolgreiche Ablegung der gleichnamigen Lehrveransta Leh| 
tung mit niedrigerer römischer Ziffer voraus. f 
(4) Der Besuch der Lehrveranstaltung Empirisct re n 
Wirtschaftsforschung setzt die erfolgreiche Ablegung ds Die 
Prüfung aus Ökonometrie III voraus. S j(j V 
(5) Der Besuch einer Lehrveranstaltung aus dem Spe) (Prii 
zialisierungsfach setzt die erfolgreiche Ablegung der Pit 
fung aus Mikroökonomik III und Makroökonomik III w Anh 
aus. 
(6) Der Besuch einer Lehrveranstaltung aus dem Inte zelr 
disziplinäres Vertiefungsfach setzt die erfolgreiche Abi: 
gung der Prüfung aus Mikroökonomik II und Makroöto ner 
nomik II voraus. 4SI 
(7) Der Besuch der Lehrveranstaltung Finanzwisse! hen 
schaff und öffentliche Wirtschaft setzt die erfolgreiche A: Lehi 
legung der Prüfungen aus Mikroökonomik II, Makroökc drei 
nomik II und Wirtschaftspolitik voraus. Erst durch die ei : 
folgreich abgelegte Prüfung aus Finanzwissenschaft unt neni 
öffentliche Wirtschaft erwirbt man die Berechtigung zur Abs 
Besuch der Lehrveranstaltungen Finanzwissenschaft Pro 
jektseminarund Finanzwissenschaft Vertiefungsseminar lichl 
(8) Der Besuch der Lehrveranstaltung Wirtschaft! 
kommunikation III setzt den erfolgreichen Besuch w 
Wirtschaftskommunikation II, der Besuch der Veransta 
tung Wirtschaftskommunikation IV bzw. der Veransta 1 
tung Spezialgebiete der Wirtschaftssprache I setzt den er freie 
folgreichen Besuch der Veranstaltung Wirtschaftskom VO n 
munikation III voraus. 
(9) Der Besuch einer Lehrveranstaltung aus Landes stall 
und Kulturkunde setzt den erfolgreichen Besuch von Wirt' sehr 
Schaftskommunikation II voraus. gen 
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