(3) Volkswirtschaftslehre - Spezialisierungsfach
(wahlweise 3 Fächer aus 4)
1. Internationale Wirtschaft und
Außenwirtschaft 4 PI
2. Geld und Konjunktur 4 p|
3. Industrieökonomik 4 PI
4. Institutioneile Ökonomik 4 PI
(4) Volkswirtschaftslehre - interdisziplinäres
Vertiefungsfach 16 (vgl.
§13)
(5) Betriebswirtschaftslehre
1. Buchhaltung und Bilanzierung II 2 LVP
2. Kostenrechnung I 2 LVP
(6) Rechtswissenschaft
1. Europäisches und öffentliches
Wirtschaftsrecht II 2 PI
2. Steuerrecht und seine Grundlagen
im europäischen und öffentlichen
Wirtschaftsrecht 1 LVP
3. Steuerrecht und seine Grundlagen im
Unternehmensrecht 1 LVP
(7) Soziologie
1. Einführung in die Soziologie I 2 PI
2. Einführung in die Soziologie II 2 PI
(8) Wirtschafts- und Sozialgeschichte
1. Wirtschafts-und Sozialgeschichte 2 PI
(9) In der im ersten Abschnitt gewählten Fremden
Wirtschaftssprache
a) wenn als Fremde Wirtschaftssprache
Englisch gewählt wurde
1. Wirtschaftskommunikation III 2 PI
2. Spezialgebiete der Wirtschafts
sprache I 2 LVP
b) wenn als Fremde Wirtschaftssprache
Französisch, italienisch oder Spanisch
gewählt wurde
1. Wirtschaftskommunikation III 2 PI
2. Landes- und Kulturkunde I 1 LVP
3. Landes-und Kulturkunde II 1 LVP
c) wenn als Fremde Wirtschaftssprache
Russisch oder Tschechisch gewählt wurde
1. Wirtschaftskommunikation III 2 PI
2. Wirtschaftskommunikation IV 2 PI
§ 12. Besondere Voraussetzungen
für den Besuch einzelner
Lehrveranstaltungen gemäß § 11 (
(1) Der Besuch der Lehrveranstaltungen Buchhaltur n ä re!
und Bilanzierung II setzt die erfolgreiche Ablegung t wercl
Prüfung über die Lehrveranstaltung Buchhaltung und! desti
lanzierung I des ersten Studienabschnitts voraus. Iehrf
(2) Der Besuch einer Lehrveranstaltung aus dem 6 von
reich der Rechtswissenschaften (§ 11 Abs 6) setzt diet tlon h :
folgreiche Ablegung aller rechtswissenschaftlichen Pr. ste ' 1
fungen aus dem ersten Studienabschnitt (§ 6 Abs 3) vi 9ene
aus. (
(3) Alle gleichnamigen Lehrveranstaltungen, welc! l er |t '
miteinerrömischenZiffergekennzeichnetsind,müssen; ® jt
aufsteigender Reihenfolge absolviert werden (§ 11 Abs ß '
und § 11 Abs 9). Der Besuch einer gleichnamigen Lehrve; h .
anstaltung mit höherer römischer Ziffer setzt jeweils d; „ ine
erfolgreiche Ablegung der gleichnamigen Lehrveransta Leh|
tung mit niedrigerer römischer Ziffer voraus. f
(4) Der Besuch der Lehrveranstaltung Empirisct re n
Wirtschaftsforschung setzt die erfolgreiche Ablegung ds Die
Prüfung aus Ökonometrie III voraus. S j(j V
(5) Der Besuch einer Lehrveranstaltung aus dem Spe) (Prii
zialisierungsfach setzt die erfolgreiche Ablegung der Pit
fung aus Mikroökonomik III und Makroökonomik III w Anh
aus.
(6) Der Besuch einer Lehrveranstaltung aus dem Inte zelr
disziplinäres Vertiefungsfach setzt die erfolgreiche Abi:
gung der Prüfung aus Mikroökonomik II und Makroöto ner
nomik II voraus. 4SI
(7) Der Besuch der Lehrveranstaltung Finanzwisse! hen
schaff und öffentliche Wirtschaft setzt die erfolgreiche A: Lehi
legung der Prüfungen aus Mikroökonomik II, Makroökc drei
nomik II und Wirtschaftspolitik voraus. Erst durch die ei :
folgreich abgelegte Prüfung aus Finanzwissenschaft unt neni
öffentliche Wirtschaft erwirbt man die Berechtigung zur Abs
Besuch der Lehrveranstaltungen Finanzwissenschaft Pro
jektseminarund Finanzwissenschaft Vertiefungsseminar lichl
(8) Der Besuch der Lehrveranstaltung Wirtschaft!
kommunikation III setzt den erfolgreichen Besuch w
Wirtschaftskommunikation II, der Besuch der Veransta
tung Wirtschaftskommunikation IV bzw. der Veransta 1
tung Spezialgebiete der Wirtschaftssprache I setzt den er freie
folgreichen Besuch der Veranstaltung Wirtschaftskom VO n
munikation III voraus.
(9) Der Besuch einer Lehrveranstaltung aus Landes stall
und Kulturkunde setzt den erfolgreichen Besuch von Wirt' sehr
Schaftskommunikation II voraus. gen
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