(14) Anstatt der Speziellen Betriebswirtschaftslehre
gemäß Abs 9 und des Wahlfaches gemäß Abs 10 kann
auch ein Kompetenzfeld im Umfang von 22 SSt absolviert
werden.
§ 11. Lehrveranstaltungen aus den
Pflichtfächern gemäß § 10 Abs 1 bis 4
Lehrveranstaltungen aus den Pflichtfächern gemäß
§ 10 Abs 1 bis 4 sind:
Bezeichnung der Lehrveranstaltung SSt Prüfungsart
gemäß
§ 3 Abs 2
(1) in Betriebswirtschaftslehre:
1. Marketing II 2 PI
2. nach Wahl der/des Studierenden eine
der folgenden drei Lehrveranstaltungen:
• Finanzierung II 2 PI
• Personal/Führung/Organisation II 2 PI
• Beschaffung, Logistik, Produktion II 2 PI
(2) im Bereich der Volkswirtschaftslehre:
1. Internationale Makroökonomik 2 LVP
2. nach Wahl der/des Studierenden zwei
aus folgenden drei Lehrveranstaltungen:
• Finanzwissenschaft 2 p|
• Wirtschaftspolitik 2 PI
• Angewandte Mikroökonomik 2 Pi
(3) in den Rechtswissenschaften:
1. Wirtschaftsprivatrecht II 2 Pi
2. Gesellschaftsrecht 1 p|
3. Steuerrecht und seine Grundlagen im
europäischen und öffentlichen
Wirtschaftsrecht 1 LVP
4. Steuerrecht und seine Grundlagen
im Unternehmensrecht 1 LVP
5. Arbeits- und Sozialrecht 1 LVP
(4) in der Fremden Wirtschaftssprache:
WirtsGhaftskommunikation III 2 PI
§ 12. Besondere Voraussetzungen
für den Besuch einzelner
Lehrveranstaltungen gemäß § 11
(1) Der Besuch der Lehrveranstaltungen Marketing II,
Finanzierung II, Personal/Führung/Organisation II sowie
Beschaffung, Logistik, Produktion II (§11 Abs 1) setzt je
weils die erfolgreiche Ablegung der Prüfung über die
gleichnamige Lehrveranstaltung des ersten Studiena!
Schnitts (§6 Abs 1) voraus.
(2) Der Besuch einer Lehrveranstaltung aus dem 6c Bezek
reich der Volkswirtschaftslehre (§11 Abs 2) setzt die s
folgreiche Ablegung aller volkswirtschaftlichen Prüfungt 1 l
aus dem ersten Studienabschnitt (§ 6 Abs 2) voraus. 2 L
(3) Der Besuch einer Lehrveranstaltung aus dem Bt 3. (
reich der Rechtswissenschaften (§ 11 Abs 3) setzt die r 4. li
folgreiche Ablegung aller rechtswissenschaftlichen Pri 5. e
fungen aus dem ersten Studienabschnitt (§6 Abs 3) vor g /
aus. 7 ^
(4) Der Besuch der Wirtschaftskommunikation l 8. I
setzt die erfolgreiche Ablegung aller Prüfungen aus Wir 9. ’
Schaftskommunikation der gewählten Fremden Wir
schaftssprache aus dem ersten Studienabschnitt (§ 10.'
Abs 5) voraus. (
11.'
§ 13. Erziehungswissenschaft 12.!
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Bezeichnung der Lehrveranstaltung ' SSt. Prüfungsar.
1. Grundlagen der Erziehungs
wissenschaft I - 2
2. Grundlagen der Erziehungs
wissenschaft II 2
3. Vertiefungsgebiete der Erziehungs
wissenschaft 2
4. Gegenwartsprobleme der Pädagogik 2
5. Wissenschaftstheoretische Probleme
in der Pädagogik 2
§ 14. Besondere Voraussetzungen verh;
für den Besuch einzelner ?® tri
Abs
Lehrveranstaltungen gemäß § 13 (
(§ 1‘
(1) Der Besuch der Lehrveranstaltung Grundlagen dr « ^
Erziehungswissenschaft II (§ 13 Z 2) setzt den erfolgtet V | er “
chen Abschluss der Lehrveranstaltung Grundlagen derEr
Ziehungswissenschaft I (§ 13 Z1) voraus. dje £
(2) Der Besuch der Lehrveranstaltungen Vertiefungs chen
gebiete (§ 13 Z 3), Gegenwartsprobleme der Pädagog! (§ 15
(§ 13 Z 4) und Wissenschaftstheoretische Probleme ind; (i
Pädagogik (§ 13 Z 5) setzt den erfolgreichen Abschluss fälle
der Lehrveranstaltung Grundlagen der Erziehungswissen- chen
Schaft II (§ 13 Z 2) voraus. bis 5
gern.
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