Full text: Vorlesungsverzeichnis, Personalverzeichnis / Wirtschaftsuniversität Wien (SS 2003)

(14) Anstatt der Speziellen Betriebswirtschaftslehre 
gemäß Abs 9 und des Wahlfaches gemäß Abs 10 kann 
auch ein Kompetenzfeld im Umfang von 22 SSt absolviert 
werden. 
§ 11. Lehrveranstaltungen aus den 
Pflichtfächern gemäß § 10 Abs 1 bis 4 
Lehrveranstaltungen aus den Pflichtfächern gemäß 
§ 10 Abs 1 bis 4 sind: 
Bezeichnung der Lehrveranstaltung SSt Prüfungsart 
gemäß 
§ 3 Abs 2 
(1) in Betriebswirtschaftslehre: 
1. Marketing II 2 PI 
2. nach Wahl der/des Studierenden eine 
der folgenden drei Lehrveranstaltungen: 
• Finanzierung II 2 PI 
• Personal/Führung/Organisation II 2 PI 
• Beschaffung, Logistik, Produktion II 2 PI 
(2) im Bereich der Volkswirtschaftslehre: 
1. Internationale Makroökonomik 2 LVP 
2. nach Wahl der/des Studierenden zwei 
aus folgenden drei Lehrveranstaltungen: 
• Finanzwissenschaft 2 p| 
• Wirtschaftspolitik 2 PI 
• Angewandte Mikroökonomik 2 Pi 
(3) in den Rechtswissenschaften: 
1. Wirtschaftsprivatrecht II 2 Pi 
2. Gesellschaftsrecht 1 p| 
3. Steuerrecht und seine Grundlagen im 
europäischen und öffentlichen 
Wirtschaftsrecht 1 LVP 
4. Steuerrecht und seine Grundlagen 
im Unternehmensrecht 1 LVP 
5. Arbeits- und Sozialrecht 1 LVP 
(4) in der Fremden Wirtschaftssprache: 
WirtsGhaftskommunikation III 2 PI 
§ 12. Besondere Voraussetzungen 
für den Besuch einzelner 
Lehrveranstaltungen gemäß § 11 
(1) Der Besuch der Lehrveranstaltungen Marketing II, 
Finanzierung II, Personal/Führung/Organisation II sowie 
Beschaffung, Logistik, Produktion II (§11 Abs 1) setzt je 
weils die erfolgreiche Ablegung der Prüfung über die 
gleichnamige Lehrveranstaltung des ersten Studiena! 
Schnitts (§6 Abs 1) voraus. 
(2) Der Besuch einer Lehrveranstaltung aus dem 6c Bezek 
reich der Volkswirtschaftslehre (§11 Abs 2) setzt die s 
folgreiche Ablegung aller volkswirtschaftlichen Prüfungt 1 l 
aus dem ersten Studienabschnitt (§ 6 Abs 2) voraus. 2 L 
(3) Der Besuch einer Lehrveranstaltung aus dem Bt 3. ( 
reich der Rechtswissenschaften (§ 11 Abs 3) setzt die r 4. li 
folgreiche Ablegung aller rechtswissenschaftlichen Pri 5. e 
fungen aus dem ersten Studienabschnitt (§6 Abs 3) vor g / 
aus. 7 ^ 
(4) Der Besuch der Wirtschaftskommunikation l 8. I 
setzt die erfolgreiche Ablegung aller Prüfungen aus Wir 9. ’ 
Schaftskommunikation der gewählten Fremden Wir 
schaftssprache aus dem ersten Studienabschnitt (§ 10.' 
Abs 5) voraus. ( 
11.' 
§ 13. Erziehungswissenschaft 12.! 
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Bezeichnung der Lehrveranstaltung ' SSt. Prüfungsar. 
1. Grundlagen der Erziehungs 
wissenschaft I - 2 
2. Grundlagen der Erziehungs 
wissenschaft II 2 
3. Vertiefungsgebiete der Erziehungs 
wissenschaft 2 
4. Gegenwartsprobleme der Pädagogik 2 
5. Wissenschaftstheoretische Probleme 
in der Pädagogik 2 
§ 14. Besondere Voraussetzungen verh; 
für den Besuch einzelner ?® tri 
Abs 
Lehrveranstaltungen gemäß § 13 ( 
(§ 1‘ 
(1) Der Besuch der Lehrveranstaltung Grundlagen dr « ^ 
Erziehungswissenschaft II (§ 13 Z 2) setzt den erfolgtet V | er “ 
chen Abschluss der Lehrveranstaltung Grundlagen derEr 
Ziehungswissenschaft I (§ 13 Z1) voraus. dje £ 
(2) Der Besuch der Lehrveranstaltungen Vertiefungs chen 
gebiete (§ 13 Z 3), Gegenwartsprobleme der Pädagog! (§ 15 
(§ 13 Z 4) und Wissenschaftstheoretische Probleme ind; (i 
Pädagogik (§ 13 Z 5) setzt den erfolgreichen Abschluss fälle 
der Lehrveranstaltung Grundlagen der Erziehungswissen- chen 
Schaft II (§ 13 Z 2) voraus. bis 5 
gern. 
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