(6) Das Schulpraktikum ist gemeinsam mit der beglei
tenden Lehrveranstaltung grundsätzlich in einem Seme
ster zu absolvieren. Wird das Schulpraktikum gern. Abs 3
auf zwei Semester aufgeteilt, ist der Besuch der begleiten
den Lehrveranstaltung abhängig von der Zuteilung durch
den Lehrveranstaltungsleiter.
(7) Die Zuweisung an eine berufsbildende mittlere und
höhere Schule hat über Ansuchen der/des ordentlichen
Hörers im Wege der Abteilung für Wirtschaftspädagogik
durch die zuständige Landesschulbehörde im Einverneh
men mit der Abteilung für Wirtschaftspädagogik zu erfol
gen.
(8) Das Schulpraktikum hat jedenfalls Lehrübungen in
Form von Übernahme ganzer Unterrichtsstunden durch
die/den Studierenden zu enthalten.
(9) Die Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme
am Schulpraktikum wird durch den Betreuungslehrer aus
gestellt und über die Abteilung für Wirtschaftspädagogik
der Studien- und Prüfungsabteilung übermittelt.
Überaanasbestimmunnen Vertif
§ 28. Übergangsbestimmungen V rt
(1) Ordentliche Studierende, die zum Zeitpunkt t. ^ ertl<
In-Kraft-Tretens dieses Studienpians den ersten Studie
abschnitt noch nicht abgeschlossen haben, sind berec Vert "
tigt, diesen in einem der gesetzlichen Studiendauer zuzü
lieh 1 Semester entsprechenden Zeitraum abzuschließe
Hach Übertritt in den zweiten Studienabschnitt sind siet c
rechtigt, diesen in einem der gesetzlichen Studiendai ctlen
zuzüglich 3 Semester entsprechenden Zeitraum ata c
schließen. 9 en
(2) Ordentliche Studierende, die zum Zeitpunkt*
In-Kraft-Tretens dieses Studienplans den zweiten Sti
dienabschnitt noch nicht abgeschlossen haben, sind t ® chr
rechtigt, diesen in einem der gesetzlichen Studiendai- kurs
zuzüglich 3 Semester entsprechenden Zeitraum abz stun
schließen.
§ 25. Freie Wahlfächer
(1) Die Studierenden haben Leistungsnachweise über
freie Wahlfächer laut § 13 Abs 4 Z 6 UniStG im Ausmaß
von 14 SSt zu erbringen.
(2) Die freien Wahlfächer können aus den Lehrveran
staltungen aller anerkannten inländischen und ausländi
schen Universitäten ausgewählt werden, soweit Prüfun
gen über diese Lehrveranstaltungen zu erbringen sind Im
Anhang 4 sind sich ausschließende Wahlmöglichkeiten
angeführt.
§ 26. Zweite Diplomprüfung
(1) Die zweite Diplomprüfung ist abgeschlossen,
wenn die/der Studierende aus allen Pflicht- sowie den ge
wählten Wahlfächern alle Leistungsnachweise im Sinne
dieses Studienplanes erworben hat, das Schulpraktikum
einschließlich der Begleitveranstaltung positiv abge
schlossen hat und die Diplomarbeit positiv beurteilt wur
de.
(2) Im Abschlusszeugnis ist zusätzlich das Thema der
Diplomarbeit und deren Beurteilung anzuführen.
Schlussbestimmunaen
§ 27. Inkrafttreten
Dieser Studienplan tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft.
Anhang 1:
Spezielle Betriebswirtschaftslehren
Prüfungsmodus A:
Bezeichnung und Stundenausmaß der Lehrveransta
tungen:
Bezeichnung der Lehrveranstaltung SSI Priifungs:
gemäß § 3 Ais
Grundkurs I 2 7
Grundkurs II 2
Vertiefungskurs I 2 f
Vertiefungskurs II 2 p
Vertiefungskurs III 2 P
Vertiefungskurs IV 2 F
Vertiefungskurs V 2 f
Vertiefungskurs VI 2
Der Besuch der Vertiefungskurse setzt den erfolgrei
chen Abschluss der Grundkurse voraus.
Prüfungsmodus ß:
Bezeichnung und Stundenausmaß der Lehrveransta
tungen:
Bezeichnung der Lehrveranstaltung SSt Priifungsn
gemäß §3 Abs i
Grundkurs I 2
Grundkurs II 2
Vertiefungskurs I 2
Vertiefungskurs II 2
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