Wirtschaftswissenschaften
Studienplan für die Studienrichtung Wirtschaftswissenschaften
an der Wirtschaftsuniversität Wien
(IdF des Beschlusses der Studienkommission vom 23. April 2002, nicht untersagt von der
Bundes-ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur am 7. Juni 2002,
GZ 52.356/33-VI l/D/2/2002)
Die Studienkommission Wirtschaftswissenschaften an der Wirtschaftsuniversität
Wien erlässt auf Grund des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten
(Universitäts-Studiengesetz — UniStG), BGBl I Nr 48/1997 idgF, nachfolgenden
Studienplan für das Diplomstudium Wirtschaftswissenschaften
an der Wirtschaftsuniversität Wien.
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Qualifikationsprofil
Das Studium der Wirtschaftswissenschaften dient der
wissenschaftlichen Berufsvorbiidung und der Qualifizie
rung für berufliche Tätigkeiten in Wirtschaft und Gesell
schaft, für die vertiefte Kenntnisse aus Rechtswissen
schaften bzw. Management Science bzw. Sozioökonomie
erforderlich sind.
§ 2. Studienaufbau,
Gesamtstundenzahl
(1) Das Diplomstudium Wirtschaftswissenschaften
dauert 8 Semester und gliedert sich in 2 Studienabschnit
te. Der erste Studienabschnitt dauert 2 Semester, der
zweite Studienabschnitt 6 Semester.
(2) Im Studium der Wirtschaftswissenschaften sind
insgesamt 125 Semesterstunden aus Pflicht- und Wahlfä
chern zu besuchen.
(3) Der erste Studienabschnitt ist zugleich die Ein
gangsphase im Sinne des § 38 UniStG.
(4) im zweiten Studienabschnitt ist das Studium in die
drei Studienzweige Wirtschaft und Recht, Management
Science und Sozioökonomie gegliedert.
(5) in allen Studienzweigen ist eine Diplomarbeit ge
mäß § 61 UniStG als Hausarbeit zu erstellen. Das Thema
der Diplomarbeit ist einem der Pflicht- oder Wahlfächer zu
entnehmen.
§ 3. Prüfungsarten
(1) Leistungsnachweise im Sinne dieses Studienpla
nes werden durch folgende Prüfungsarten erbracht:
(a) Lehrveranstaltungsprüfungen (§ 4 Z 26 UniStG);
sie werden in diesem Studienplan mit LVP abgekürzt;.
(b) Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungs
charakter (§ 4 Z 26 a UniStG), Abkürzung PI;
(c) Fachprüfungen (§ 4 Z 27 UniStG), Abkürzung FP.
(2) Die jeweilige Prüfungsart wird unter Verwendung
der Abkürzung bei jeder Lehrveranstaltung im Studienplan
angegeben.
(3) Bei prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen hat
die/der Lehrveranstaltungsleiter/in vor Beginn der Veran
staltung die Studierenden in einer öffentlich zugänglichen
Art und Weise über die Art der geforderten Teilleistungen
zu informieren. Als öffentlich zugänglich gelten auch An
gaben auf der Homepage des für die Veranstaltung zu
ständigen Instituts.
§ 4. ECTS-Punkte
(1) Für Prüfungen zu Lehrveranstaltungen werden
ECTS-Punkte (European Credit Transfer System - ECTS,
87/327/EWG, Amtsblatt Nr. L 166 vom 25.06.1987, CE-
LEX-Nr. 387D0327) in Abhängigkeit vom Stundenausmaß
der geprüften Lehrveranstaltung zugeteilt. Für Lehrveran
staltungsprüfungen einschließlich der Lehrveranstaltun
gen mit immanentem Prüfungscharakter werden ECTS-
Punkte in Abhängigkeit vom Stundenausmaß der geprüf
ten Lehrveranstaltung vergeben, wobei eine SSt 1,75
ECTS-Punkten entspricht. Davon abweichend werden für
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