Full text: Vorlesungsverzeichnis, Personalverzeichnis / Wirtschaftsuniversität Wien (SS 2003)

Wirtschaftswissenschaften 
Studienplan für die Studienrichtung Wirtschaftswissenschaften 
an der Wirtschaftsuniversität Wien 
(IdF des Beschlusses der Studienkommission vom 23. April 2002, nicht untersagt von der 
Bundes-ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur am 7. Juni 2002, 
GZ 52.356/33-VI l/D/2/2002) 
Die Studienkommission Wirtschaftswissenschaften an der Wirtschaftsuniversität 
Wien erlässt auf Grund des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten 
(Universitäts-Studiengesetz — UniStG), BGBl I Nr 48/1997 idgF, nachfolgenden 
Studienplan für das Diplomstudium Wirtschaftswissenschaften 
an der Wirtschaftsuniversität Wien. 
Allgemeine Bestimmungen 
§ 1. Qualifikationsprofil 
Das Studium der Wirtschaftswissenschaften dient der 
wissenschaftlichen Berufsvorbiidung und der Qualifizie 
rung für berufliche Tätigkeiten in Wirtschaft und Gesell 
schaft, für die vertiefte Kenntnisse aus Rechtswissen 
schaften bzw. Management Science bzw. Sozioökonomie 
erforderlich sind. 
§ 2. Studienaufbau, 
Gesamtstundenzahl 
(1) Das Diplomstudium Wirtschaftswissenschaften 
dauert 8 Semester und gliedert sich in 2 Studienabschnit 
te. Der erste Studienabschnitt dauert 2 Semester, der 
zweite Studienabschnitt 6 Semester. 
(2) Im Studium der Wirtschaftswissenschaften sind 
insgesamt 125 Semesterstunden aus Pflicht- und Wahlfä 
chern zu besuchen. 
(3) Der erste Studienabschnitt ist zugleich die Ein 
gangsphase im Sinne des § 38 UniStG. 
(4) im zweiten Studienabschnitt ist das Studium in die 
drei Studienzweige Wirtschaft und Recht, Management 
Science und Sozioökonomie gegliedert. 
(5) in allen Studienzweigen ist eine Diplomarbeit ge 
mäß § 61 UniStG als Hausarbeit zu erstellen. Das Thema 
der Diplomarbeit ist einem der Pflicht- oder Wahlfächer zu 
entnehmen. 
§ 3. Prüfungsarten 
(1) Leistungsnachweise im Sinne dieses Studienpla 
nes werden durch folgende Prüfungsarten erbracht: 
(a) Lehrveranstaltungsprüfungen (§ 4 Z 26 UniStG); 
sie werden in diesem Studienplan mit LVP abgekürzt;. 
(b) Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungs 
charakter (§ 4 Z 26 a UniStG), Abkürzung PI; 
(c) Fachprüfungen (§ 4 Z 27 UniStG), Abkürzung FP. 
(2) Die jeweilige Prüfungsart wird unter Verwendung 
der Abkürzung bei jeder Lehrveranstaltung im Studienplan 
angegeben. 
(3) Bei prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen hat 
die/der Lehrveranstaltungsleiter/in vor Beginn der Veran 
staltung die Studierenden in einer öffentlich zugänglichen 
Art und Weise über die Art der geforderten Teilleistungen 
zu informieren. Als öffentlich zugänglich gelten auch An 
gaben auf der Homepage des für die Veranstaltung zu 
ständigen Instituts. 
§ 4. ECTS-Punkte 
(1) Für Prüfungen zu Lehrveranstaltungen werden 
ECTS-Punkte (European Credit Transfer System - ECTS, 
87/327/EWG, Amtsblatt Nr. L 166 vom 25.06.1987, CE- 
LEX-Nr. 387D0327) in Abhängigkeit vom Stundenausmaß 
der geprüften Lehrveranstaltung zugeteilt. Für Lehrveran 
staltungsprüfungen einschließlich der Lehrveranstaltun 
gen mit immanentem Prüfungscharakter werden ECTS- 
Punkte in Abhängigkeit vom Stundenausmaß der geprüf 
ten Lehrveranstaltung vergeben, wobei eine SSt 1,75 
ECTS-Punkten entspricht. Davon abweichend werden für 
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