die Lehrveranstaltung aus Wirtschaftsprivatrecht I gemäß
§ 6 Abs 3 Z1 4 ECTS-Punkte vergeben.
(2) So weit in einer Speziellen Betriebswirtschaftslehre
(§ 13), in Privatrecht (§ 11 Abs 4), oder in Öffentlichem
Wirtschaftsrecht (§ 11 Abs 5) die Ablegung einer Fachprü
fung vorgeschrieben ist, werden für diese Fachprüfung so
viele ECTS-Punkte vergeben wie nach der Regel des Abs 1
Satz 2 auf jene Lehrveranstaltungen entfallen, für die keine
Lehrveranstaltungsprüfung vorgesehen ist.
(3) Für die positiv beurteilte Diplomarbeit werden
20,75 ECTS-Punkte vergeben.
Erster Studienabschnitt
§ 5. Pflichtfächer
im ersten Studienabschnitt
Pflichtfächer im ersten Studienabschnitt sind:
Bezeichnung des Faches SSt
(1) Betriebswirtschaftslehre 10
(2) Volkswirtschaftslehre 6
(3) Rechtswissenschaften 6
(4) Mathematik und Statistik 4
(5) Fremde Wirtschaftssprache 4
Nach Wahl der Studierenden: Englisch,
Französisch, Italienisch, Spanisch, Russisch,
Tschechisch
(6) Sozialwissenschaften 4
§ 6. Lehrveranstaltungen
aus den Pflichtfächern
im ersten Studienabschnitt
Lehrveranstaltungen aus den Pflichtfächern im ersten
Studienabschnitt sind:
Bezeichnung der Lehrveranstaltung SSt Prüfungsart
gemäß § 3
Abs 2 .
LVP
LVP
LVP
LVP
LVP
LVP
(1) in Betriebswirtschaftslehre:
1. Buchhaltung und Bilanzierung I 2
2. Finanzierung i 2
3. Marketing I 2
4. Personal/Führung/Organisation I 2
5. Einführung in betriebliche Informations
systeme 2
(2) in Volkswirtschaftslehre:
1. Grundlagen der Volkswirtschaftslehre 2
2. Politische Ökonomie und Wirtschafts
geschichte 2 PI
3. Wirtschaftspolitik und Institutionen 2 LVP
(3) in den Rechtswissenschaften:
1. Wirtschaftsprivatrecht I 2 LVP
2. Europäisches und öffentliches
Wirtschaftsrecht i 2 LVP
3. Steuerrecht und seine Grundlagen
im Unternehmensrecht 1 LVP
4. Arbeits- und Sozial recht 1 LVP
(4) in Mathematik und Statistik:
1. Mathematik 2 LVP
2. Statistik 2 PI
(5) in der Fremden Wirtschaftssprache:
1. Wirtschaftskommunikation I 2 PI
(Abs 7:
LVP]
2. Wirtschaftskommunikation II 2 Pli
(6) in Sozialwissenschaften nach Wahl im Ausmal
von 4 SSt:
1. Einführung in die Soziologie 2 LVP
2. Einführung in die Wirtschafts- und
Sozialgeschichte 2 LVP,
3. Einführung in die Wirtschafts
geographie 2 LVP'
(7) Abweichend von Abs 5 Z 1 ist die Lehrveranstal
tung Wirtschaftskommunikation I mit einer Lehrveran
staltungsprüfung abzuschließen, sofern die gewählt
Fremde Wirtschaftssprache Englisch ist.
§ 7. Besondere Voraussetzungen
für den Besuch einzelner
Lehrveranstaltungen
(1) Der Besuch der Lehrveranstaltung Wirtschafts-
koramunikation I in einer Fremden Wirtschaftssprache
setzt die Beherrschung dieser Sprache im Umfang des
Lehrplanes der österreichischen allgemeinbildenden hö
heren Schulen voraus.
(2) Der Besuch der Lehrveranstaltung Wirtschafts
kommunikation II setzt die erfolgreiche Ablegung der Prü
fungen aus Wirtschaftskommunikation I in dieser Frem
den Wirtschaftssprache und mindestens fünf der folgen
den neun Lehrveranstaltungen gemäß § 6 voraus: Buch
haltung und Bilanzierung I, Finanzierung I, Marketing!
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