Full text: Vorlesungsverzeichnis, Personalverzeichnis / Wirtschaftsuniversität Wien (SS 2003)

I Personal/Führung/Organisation I, Einführung in betriebli- 
Pl che Informationssysteme, Grundlagen der Volkswirt- 
LVP schaftslehre, Wirtschaftsprivatrecht I, Europäisches und 
öffentliches Wirtschaftsrecht I sowie Mathematik. 
(3) Der Besuch der Lehrveranstaltung Einführung in 
LVP: betriebliche Informationssysteme setzt Anwendersoftwa 
rekenntnisse im Ausmaß des Europäischen Computerfüh- 
LVP rerscheines (ECDL) voraus. 
(4) Der Besuch der Lehrveranstaltung Statistik setzt 
LVP die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen aus Mathematik 
LVP und mindestens fünf der folgenden neun Lehrveranstal 
tungen gemäß § 6 voraus: Buchhaltung und Bilanzie 
rung I, Finanzierung I, Marketing I, Personal/Führung/Or- 
LVP ganisation I, Einführung in betriebliche Informationssy- 
pi steme, Grundlagen der Volkswirtschaftslehre, Wirt 
schaftsprivatrecht I, Europäisches und öffentliches Wirt 
schaftsrecht I sowie Wirtschaftskommunikation I. 
PI (5) Der Besuch der Lehrveranstaltungen Politische 
gj S 7: Ökonomie und Wirtschaftsgeschichte, Wirtschaftspolitik 
LVP] und Institutionen, Steuerrecht und seine Grundlagen im 
pj Unternehmensrecht, Arbeits- und Sozialrecht sowie der 
Lehrveranstaltungen gemäß § 6 Abs 6 setzt jeweils die er- 
smaSi folgreiche Ablegung der Prüfungen aus mindestens sechs 
der folgenden zehn Lehrveranstaltungen gemäß § 6 vor- 
Lvp aus: Buchhaltung und Bilanzierung I, Finanzierung I, Mar 
keting I, Personal/Führung/Organisation I, Einführung in 
Lvp betriebliche Informationssysteme, Grundlagen der Volks 
wirtschaftslehre, Wirtschaftsprivatrecht I, Europäisches 
l_yp' und öffentliches Wirtschaftsrecht I, Mathematik und Wirt- 
schaftskommunikation I.. 
nstaP 
,era "' § 8. Erste Diplomprüfung 
Die erste Diplomprüfung besteht aus den Lehrveran 
staltungsprüfungen einschließlich der Beurteilung der 
Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter 
1 gemäß § 6. 
.. 
§ 9. Übergang vom ersten 
hafts in den zweiten Studienabschnitt 
rächt (1) Studierende, die nicht mindestens 40 ECTS-Punk- 
g des te aus dem ersten Abschnitt erreicht haben, können keine 
n ho- Lehrveranstaltungen des zweiten Abschnittes besuchen. 
Die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen aus Mathematik 
hafts- und Wirtschaftskommunikation I ist jedenfalls Vorausset- 
r Prii- zung für den Besuch von Lehrveranstaltungen aus Pflicht- 
= rem- und Wahlfächern des zweiten Studienabschnitts, 
ilgen- (2) Abweichend von Abs 1 können im Studienzweig 
3uch- Wirtschaft und Recht Lehrveranstaltungen in einer Spe- 
ing I. ziellen Betriebswirtschaftslehre (§ 13) nur nach Abschluss 
der ersten Diplomprüfung gemäß § 8 besucht werden. Im 
Studienzweig Management Science können Lehrveran 
staltungen aus den Spezialisierungsbereichen (§ 17 Abs 1 
Z 5) nur nach Abschluss der ersten Diplomprüfung gemäß 
§ 8 besucht werden. Im Studienzweig Sozioökonomie 
können Lehrveranstaltungen aus dem Interdisziplinären 
Vertiefungsfach gemäß § 23 nur nach Abschluss der er 
sten Diplomprüfung gemäß § 8 besucht werden. 
Zweiter Studienabschnitt 
STUDIENZWEIG WIRTSCHAFT UND RECHT 
§ 10. Pflicht- und Wahlfächer 
im Studienzweig Wirtschaft und Recht 
im zweiten Studienabschnitt 
Der Studienzweig Wirtschaft und Recht dient der wis 
senschaftlichen Berufsvorbildung für Tätigkeiten, bei wel 
chen zusätzlich zu wirtschaftswissenschaftlichen Kennt 
nissen vertiefte rechtswissenschaftliche Kenntnisse erfor 
derlich sind. 
Der Studienzweig Wirtschaft und Recht umfasst 91 
Semesterstunden. Davon sind 72 Semesterstunden aus 
Pflichtfächern und 19 Semesterwochenstunden aus 
Wahlfächern, davon 13 Semesterstunden aus freien 
Wahlfächern zu absolvieren. 
Pflicht- und Wahlfächer im zweiten Studienabschnitt 
sind: 
Bezeichnung des Faches SSt 
(1) Betriebswirtschaftslehre 10 
(2) Volkswirtschaftslehre 4 
(3) Rechtswissenschaften (Grundausbildung) 6 
(4) Privatrecht 11 
(5) Öffentliches Wirtschaftsrecht 11 
(6) Steuerrecht 5 
(7) Arbeits- und Sozialrecht 5 
(8) Fremdsprachige Lehrveranstaltung 4 
(9) Spezielle Betriebswirtschaftslehre 16 
(10) Wahlfach 6 
(11) Freie Wahlfächer 13 
§ 11. Lehrveranstaltungen aus den 
Pflichtfächern gemäß § 10 Abs 1 bis 8 
Lehrveranstaltungen aus den Pflichtfächern gemäß 
§ 10 Abs 1 bis 8 sind: 
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