I Personal/Führung/Organisation I, Einführung in betriebli-
Pl che Informationssysteme, Grundlagen der Volkswirt-
LVP schaftslehre, Wirtschaftsprivatrecht I, Europäisches und
öffentliches Wirtschaftsrecht I sowie Mathematik.
(3) Der Besuch der Lehrveranstaltung Einführung in
LVP: betriebliche Informationssysteme setzt Anwendersoftwa
rekenntnisse im Ausmaß des Europäischen Computerfüh-
LVP rerscheines (ECDL) voraus.
(4) Der Besuch der Lehrveranstaltung Statistik setzt
LVP die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen aus Mathematik
LVP und mindestens fünf der folgenden neun Lehrveranstal
tungen gemäß § 6 voraus: Buchhaltung und Bilanzie
rung I, Finanzierung I, Marketing I, Personal/Führung/Or-
LVP ganisation I, Einführung in betriebliche Informationssy-
pi steme, Grundlagen der Volkswirtschaftslehre, Wirt
schaftsprivatrecht I, Europäisches und öffentliches Wirt
schaftsrecht I sowie Wirtschaftskommunikation I.
PI (5) Der Besuch der Lehrveranstaltungen Politische
gj S 7: Ökonomie und Wirtschaftsgeschichte, Wirtschaftspolitik
LVP] und Institutionen, Steuerrecht und seine Grundlagen im
pj Unternehmensrecht, Arbeits- und Sozialrecht sowie der
Lehrveranstaltungen gemäß § 6 Abs 6 setzt jeweils die er-
smaSi folgreiche Ablegung der Prüfungen aus mindestens sechs
der folgenden zehn Lehrveranstaltungen gemäß § 6 vor-
Lvp aus: Buchhaltung und Bilanzierung I, Finanzierung I, Mar
keting I, Personal/Führung/Organisation I, Einführung in
Lvp betriebliche Informationssysteme, Grundlagen der Volks
wirtschaftslehre, Wirtschaftsprivatrecht I, Europäisches
l_yp' und öffentliches Wirtschaftsrecht I, Mathematik und Wirt-
schaftskommunikation I..
nstaP
,era "' § 8. Erste Diplomprüfung
Die erste Diplomprüfung besteht aus den Lehrveran
staltungsprüfungen einschließlich der Beurteilung der
Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter
1 gemäß § 6.
..
§ 9. Übergang vom ersten
hafts in den zweiten Studienabschnitt
rächt (1) Studierende, die nicht mindestens 40 ECTS-Punk-
g des te aus dem ersten Abschnitt erreicht haben, können keine
n ho- Lehrveranstaltungen des zweiten Abschnittes besuchen.
Die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen aus Mathematik
hafts- und Wirtschaftskommunikation I ist jedenfalls Vorausset-
r Prii- zung für den Besuch von Lehrveranstaltungen aus Pflicht-
= rem- und Wahlfächern des zweiten Studienabschnitts,
ilgen- (2) Abweichend von Abs 1 können im Studienzweig
3uch- Wirtschaft und Recht Lehrveranstaltungen in einer Spe-
ing I. ziellen Betriebswirtschaftslehre (§ 13) nur nach Abschluss
der ersten Diplomprüfung gemäß § 8 besucht werden. Im
Studienzweig Management Science können Lehrveran
staltungen aus den Spezialisierungsbereichen (§ 17 Abs 1
Z 5) nur nach Abschluss der ersten Diplomprüfung gemäß
§ 8 besucht werden. Im Studienzweig Sozioökonomie
können Lehrveranstaltungen aus dem Interdisziplinären
Vertiefungsfach gemäß § 23 nur nach Abschluss der er
sten Diplomprüfung gemäß § 8 besucht werden.
Zweiter Studienabschnitt
STUDIENZWEIG WIRTSCHAFT UND RECHT
§ 10. Pflicht- und Wahlfächer
im Studienzweig Wirtschaft und Recht
im zweiten Studienabschnitt
Der Studienzweig Wirtschaft und Recht dient der wis
senschaftlichen Berufsvorbildung für Tätigkeiten, bei wel
chen zusätzlich zu wirtschaftswissenschaftlichen Kennt
nissen vertiefte rechtswissenschaftliche Kenntnisse erfor
derlich sind.
Der Studienzweig Wirtschaft und Recht umfasst 91
Semesterstunden. Davon sind 72 Semesterstunden aus
Pflichtfächern und 19 Semesterwochenstunden aus
Wahlfächern, davon 13 Semesterstunden aus freien
Wahlfächern zu absolvieren.
Pflicht- und Wahlfächer im zweiten Studienabschnitt
sind:
Bezeichnung des Faches SSt
(1) Betriebswirtschaftslehre 10
(2) Volkswirtschaftslehre 4
(3) Rechtswissenschaften (Grundausbildung) 6
(4) Privatrecht 11
(5) Öffentliches Wirtschaftsrecht 11
(6) Steuerrecht 5
(7) Arbeits- und Sozialrecht 5
(8) Fremdsprachige Lehrveranstaltung 4
(9) Spezielle Betriebswirtschaftslehre 16
(10) Wahlfach 6
(11) Freie Wahlfächer 13
§ 11. Lehrveranstaltungen aus den
Pflichtfächern gemäß § 10 Abs 1 bis 8
Lehrveranstaltungen aus den Pflichtfächern gemäß
§ 10 Abs 1 bis 8 sind:
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