§ 13. Spezielle
p| Betriebswirtschaftslehre
(1) Im zweiten Studienabschnitt ist nach Wahl der/des
Studierenden eine der folgenden Speziellen Betriebswirt
schaftslehren zu absolvieren:
1. Bankbetriebslehre
PI 2. Betriebswirtschaftliche Steuerlehre
PI t 3. Betriebswirtschaftslehre des Außenhandels
4. Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen
Igen-: Organisationen (Public Management)
5. Finanzierung
PI 6. Personalmanagement
7. Risikomanagement und Versicherungswirtschaft
8. Unternehmensrechnung und Revision
PI (2) Jede Spezielle Betriebswirtschaftslehre umfasst
Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 16 SSt (4 SSt
id Öt- Grundkurse, 12 SSt Vertiefungskurse),
Fach- (3) Spezielle Betriebswirtschaftslehren können entwe-
e um- der vollständig in Form prüfungsimmanenter Lehrveran-
td ei- staltungen angeboten werden (Prüfungsmodus A), oder
ilprü- s es sind 4 SSt Grundkurse und 4 SSt Vertiefungskurse in
I und i prüfungsimmanenter Form anzubieten, und über die ver-
ungs- bleibenden 8 SSt ist eine Fachprüfung abzulegen. Diese
umfasst einen maximal vierstündigen schriftlichen und ei
nen mündlichen Prüfungsteil und wird als Einzelprüfung
abgelegt. Die Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil
n setzt die positive Beurteilung des schriftlichen Prüfungs
tete voraus (Prüfungsmodus B).
. (4) Für jede Spezielle Betriebswirtschaftslehre ist im
• Anhang 1 geregelt:
( U Un j 1. die Bezeichnung und das Stundenausmaß der ein-
, erso . zelnen Lehrveranstaltungen;
s ^ | 2. besondere Voraussetzungen für den Besuch einzel-
nsta |. ner Lehrveranstaltungen, wobei eine Sequenzierung in
us 4 SSt Grundkurse und 12 SSt Vertiefungskurse vorzuse-
. i Den ist und die Abfolge so angelegt sein muss, dass alle
II Be '| Lehrveranstaltungen der Speziellen Betriebswirtschafts-
en „ lehre innerhalb von drei Semestern absolviert werden
'“J können;
3. ob sämtliche Lehrveranstaltungen prüfungsimma
nent angeboten werden oder eine Fachprüfung gemäß
m Be- Abs 3 abzulegen ist.
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hnittsl §14. Wahlfach
(1) Im zweiten Studienabschnitt ist nach Wahl der/des
rage»• Studierenden eines derfolgenden Wahlfächerzu absolvie-
Beur-J ren. Im Anhang 4 sind sich ausschließende Wahlmöglich-
1 und r keiten angeführt:
1. Europäisches Wirtschaftsrecht
2. Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht
3.lntellectual Property und Wettbewerbsrecht
4. Internationales Steuerrecht
5. Internationales Vertragsrecht
6. Internationales Wirtschaftsrecht
7. IT-Recht
8. Law of International Commerce
9. Sozialrecht
10. Umweltrecht
11. Untemehmenssteuerrecht
(2) Jedes Wahlfach umfasst Lehrveranstaltungen im
Ausmaß von 6 SSt (2 SSt Grundkurs und 4 SSt Vertie
fungskurse).
(3) Der Besuch eines Vertiefungskurses setzt den er
folgreichen Abschluss des Grundkurses voraus.
(4) Für jedes Wahlfach ist im Anhang 2 geregelt:
1. die Bezeichnung und das Stundenausmaß der ein
zelnen Lehrveranstaltungen;
2. besondere Voraussetzungen für den Besuch einzel
ner Lehrveranstaltungen gemäß Abs 3, wobei die Abfolge
so angelegt sein muss, dass alle Lehrveranstaltungen des
Wahlfachs innerhalb von zwei Semestern absolviert wer
den können.
§ 15. Freie Wahlfächer
(1) Die Studierenden haben Leistungsnachweise über
freie Wahlfächer laut § 13 Abs 4 Z 6 UniStG im Ausmaß
von 13 SSt zu erbringen.
(2) Die.freien Wahlfächer können aus den Lehrveran
staltungen aller anerkannten inländischen und ausländi
schen Universitäten ausgewählt werden, soweit Prüfun
gen über diese Lehrveranstaltungen zu erbringen sind.
(3) Für die freien Wahlfächer werden von der Studien
kommission insbesondere Folgende empfohlen:; Außen
wirtschaft, Das Recht des E-Commerce, Europäisches
Wirtschaftsrecht, Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht,
Intellectual Property und Wettbewerbsrecht, Interdiszipli
näres Wahlfach: Europäische Integration, Internationales
Steuerrecht, Internationales Vertragsrecht, Internationa
les Wirtschaftsrecht, IT-Recht, Law of International Com
merce, Sozialrecht, Umweltrecht, Unternehmenssteuer
recht. Im Anhang 4 sind sich ausschließende Wahlmög
lichkeiten angeführt.
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