Full text: Vorlesungsverzeichnis, Personalverzeichnis / Wirtschaftsuniversität Wien (SS 2003)

§ 13. Spezielle 
p| Betriebswirtschaftslehre 
(1) Im zweiten Studienabschnitt ist nach Wahl der/des 
Studierenden eine der folgenden Speziellen Betriebswirt 
schaftslehren zu absolvieren: 
1. Bankbetriebslehre 
PI 2. Betriebswirtschaftliche Steuerlehre 
PI t 3. Betriebswirtschaftslehre des Außenhandels 
4. Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen 
Igen-: Organisationen (Public Management) 
5. Finanzierung 
PI 6. Personalmanagement 
7. Risikomanagement und Versicherungswirtschaft 
8. Unternehmensrechnung und Revision 
PI (2) Jede Spezielle Betriebswirtschaftslehre umfasst 
Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 16 SSt (4 SSt 
id Öt- Grundkurse, 12 SSt Vertiefungskurse), 
Fach- (3) Spezielle Betriebswirtschaftslehren können entwe- 
e um- der vollständig in Form prüfungsimmanenter Lehrveran- 
td ei- staltungen angeboten werden (Prüfungsmodus A), oder 
ilprü- s es sind 4 SSt Grundkurse und 4 SSt Vertiefungskurse in 
I und i prüfungsimmanenter Form anzubieten, und über die ver- 
ungs- bleibenden 8 SSt ist eine Fachprüfung abzulegen. Diese 
umfasst einen maximal vierstündigen schriftlichen und ei 
nen mündlichen Prüfungsteil und wird als Einzelprüfung 
abgelegt. Die Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil 
n setzt die positive Beurteilung des schriftlichen Prüfungs 
tete voraus (Prüfungsmodus B). 
. (4) Für jede Spezielle Betriebswirtschaftslehre ist im 
• Anhang 1 geregelt: 
( U Un j 1. die Bezeichnung und das Stundenausmaß der ein- 
, erso . zelnen Lehrveranstaltungen; 
s ^ | 2. besondere Voraussetzungen für den Besuch einzel- 
nsta |. ner Lehrveranstaltungen, wobei eine Sequenzierung in 
us 4 SSt Grundkurse und 12 SSt Vertiefungskurse vorzuse- 
. i Den ist und die Abfolge so angelegt sein muss, dass alle 
II Be '| Lehrveranstaltungen der Speziellen Betriebswirtschafts- 
en „ lehre innerhalb von drei Semestern absolviert werden 
'“J können; 
3. ob sämtliche Lehrveranstaltungen prüfungsimma 
nent angeboten werden oder eine Fachprüfung gemäß 
m Be- Abs 3 abzulegen ist. 
ibs 7| j 
hnittsl §14. Wahlfach 
(1) Im zweiten Studienabschnitt ist nach Wahl der/des 
rage»• Studierenden eines derfolgenden Wahlfächerzu absolvie- 
Beur-J ren. Im Anhang 4 sind sich ausschließende Wahlmöglich- 
1 und r keiten angeführt: 
1. Europäisches Wirtschaftsrecht 
2. Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht 
3.lntellectual Property und Wettbewerbsrecht 
4. Internationales Steuerrecht 
5. Internationales Vertragsrecht 
6. Internationales Wirtschaftsrecht 
7. IT-Recht 
8. Law of International Commerce 
9. Sozialrecht 
10. Umweltrecht 
11. Untemehmenssteuerrecht 
(2) Jedes Wahlfach umfasst Lehrveranstaltungen im 
Ausmaß von 6 SSt (2 SSt Grundkurs und 4 SSt Vertie 
fungskurse). 
(3) Der Besuch eines Vertiefungskurses setzt den er 
folgreichen Abschluss des Grundkurses voraus. 
(4) Für jedes Wahlfach ist im Anhang 2 geregelt: 
1. die Bezeichnung und das Stundenausmaß der ein 
zelnen Lehrveranstaltungen; 
2. besondere Voraussetzungen für den Besuch einzel 
ner Lehrveranstaltungen gemäß Abs 3, wobei die Abfolge 
so angelegt sein muss, dass alle Lehrveranstaltungen des 
Wahlfachs innerhalb von zwei Semestern absolviert wer 
den können. 
§ 15. Freie Wahlfächer 
(1) Die Studierenden haben Leistungsnachweise über 
freie Wahlfächer laut § 13 Abs 4 Z 6 UniStG im Ausmaß 
von 13 SSt zu erbringen. 
(2) Die.freien Wahlfächer können aus den Lehrveran 
staltungen aller anerkannten inländischen und ausländi 
schen Universitäten ausgewählt werden, soweit Prüfun 
gen über diese Lehrveranstaltungen zu erbringen sind. 
(3) Für die freien Wahlfächer werden von der Studien 
kommission insbesondere Folgende empfohlen:; Außen 
wirtschaft, Das Recht des E-Commerce, Europäisches 
Wirtschaftsrecht, Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht, 
Intellectual Property und Wettbewerbsrecht, Interdiszipli 
näres Wahlfach: Europäische Integration, Internationales 
Steuerrecht, Internationales Vertragsrecht, Internationa 
les Wirtschaftsrecht, IT-Recht, Law of International Com 
merce, Sozialrecht, Umweltrecht, Unternehmenssteuer 
recht. Im Anhang 4 sind sich ausschließende Wahlmög 
lichkeiten angeführt. 
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