(4) auf dem Gebiet der sozioökonomischen Theorien:
1. Basiskonzepte der Sozialwissen-
schaften I 2 PI
2. Basiskonzepte der Sozialwissen
schaften II 2 PI
3. Sozialwissenschaftliche Makrotheorien 2 PI
4. Sozialwissenschaftliche Mikrotheorien 2 PI
5. Erkenntnis- und Wissenschaftstheorie 2 PI
(5) auf dem Gebiet der sozialwissenschaftlichen Me
thoden:
1. Einführung in die empirische Sozial
forschung für Sozioökonomen 2 PI
2. Methoden quantitativer Sozialforschung 2 PI
3. Methoden qualitativer Sozialforschung 2 PI
4. Projektplanung und -Organisation 2 PI
5. Forschungspraktikum 4 PI
6. Sozialwissenschaftliche Informations
systeme 2 PI
(6) auf dem Gebiet der Organisation und Systement
wicklung:
1. Soziale Kompetenzen 2 PI
2. Gruppenprozesse 2 PI
3. Organisationsdynamik und Steuerung 2 PI
4. Interdisziplinäre Theorie der Firma 2 PI
§ 22. Besondere Voraussetzungen
für den Besuch einzelner
Lehrveranstaltungen gemäß § 21
(1) Der Besuch der Lehrveranstaltungen gemäß § 21
Abs 3 Z 3 bis 6 setzt die erfolgreiche Absolvierung der
Lehrveranstaltungen gemäß § 21 Abs 3 Z1 und 2 voraus.
(2) Der Besuch der Lehrveranstaltungen gemäß § 21
Abs 4 Z 3 bis 5 setzt die erfolgreiche Absolvierung der
Lehrveranstaltungen gemäß § 21 Abs 4 Z1 und 2 voraus.
(3) Der Besuch der Lehrveranstaltungen gemäß § 21
Abs 5 Z 4 und 6 setzt die erfolgreiche Absolvierung der
Lehrveranstaltungen gemäß§21 Abs5Z1 bis3 voraus.
(4) Der Besuch der Lehrveranstaltungen gemäß § 21
Abs 6 Z 3 und 4 setzt die erfolgreiche Absolvierung der
Lehrveranstaltungen gemäß§21 Abs6Z1 und2voraus.
§ 23. Interdisziplinäre
Vertiefungsfächer
(1) Im zweiten Studienabschnitt muss ein interdiszipli
näres Vertiefungsfach im Umfang von 16 SSt absolviert
werden. Interdisziplinäre Vertiefungsfächer müssen min-:
destens 6 SSt Lehrveranstaltungen aus Volkswirtschafts
lehre mit sozioökonomischer Ausrichtung enthalten und j
werden von der Studienkommission auf Antrag einer/s [
Koordinationsverantwortlichen nach Maßgabe der zu Ver-!
fügung stehenden Ressourcen und des voraussichtlicher;
Bedarfs genehmigt.
(2) Ein interdisziplinäres Vertiefungsfach kann entwe- r
der vollständig in Form prüfungsimmanenter Lehrveran-i
staltungen abgehalten werden oder mit einer Fachprüfung :
gemäß § 4 Z 27 UniStG abschließen. Diese umfasst einen
schriftlichen und einen mündlichen Prüfungsteil und wird
als Einzelprüfung abgelegt. Die Zulassung zum mündli
chen Prüfungsteil setzt die positive Beurteilung des s
schriftlichen Prüfungsteiles voraus. Ist eine Fachprüfung
vorgesehen, so dürfen daneben nur Lehrveranstaltungen■;
im Höchstausmaß von 8 SSt prüfungsimmanent abgehal
ten werden oder mit einer anderen Form von Lehrveran- j
staltungsprüfung abschließen.
(3) Für jedes interdisziplinäre Vertiefungsfach ist im».
Anhang 3 geregelt:
1. die Bezeichnung und das Stundenausmaß der ein-1
zelnen Lehrveranstaltungen;
2. besondere Voraussetzungen für den Besuch einzel- !
ner Lehrveranstaltungen', wobei eine Seqenzierung in
4 SSt Grundkurse und 12 SSt Vertiefungskurse vorzuse
hen ist und die Abfolge so angelegt sein muss, dass alle |
Lehrveranstaltungen des Vertiefungsfaches innerhalb von,
drei Semestern absolviert werden können;
3. ob sämtliche Lehrveranstaltungen prüfungsimma
nent angeboten werden oder eine Fachprüfung gemäü I
Abs 3 abzulegen ist.
(4) Im Anhang 4 sind sich ausschließende Wahlmög- j
lichkeiten angeführt.
§ 24. Freie Wahlfächer
(1) Die Studierenden haben Leistungsnachweise über
freie Wahlfächer laut § 13 Abs 4 Z 6 UniStG im Ausmaß i
von 12 SSt zu erbringen. Die freien Wahlfächer können j
aus den Lehrveranstaltungen aller anerkannten inländi-1
sehen und ausländischen Universitäten ausgewählt wen
den, soweit Prüfungen über diese Lehrveranstaltungen zu
erbringen sind. Für die freien Wahlfächer werden von de: j
1 Die Formulierung deckt auch Eingangsvoraussetzungen aus dem „common body of knowledge“ ab.