Full text: Vorlesungsverzeichnis, Personalverzeichnis / Wirtschaftsuniversität Wien (SS 2003)

(4) auf dem Gebiet der sozioökonomischen Theorien: 
1. Basiskonzepte der Sozialwissen- 
schaften I 2 PI 
2. Basiskonzepte der Sozialwissen 
schaften II 2 PI 
3. Sozialwissenschaftliche Makrotheorien 2 PI 
4. Sozialwissenschaftliche Mikrotheorien 2 PI 
5. Erkenntnis- und Wissenschaftstheorie 2 PI 
(5) auf dem Gebiet der sozialwissenschaftlichen Me 
thoden: 
1. Einführung in die empirische Sozial 
forschung für Sozioökonomen 2 PI 
2. Methoden quantitativer Sozialforschung 2 PI 
3. Methoden qualitativer Sozialforschung 2 PI 
4. Projektplanung und -Organisation 2 PI 
5. Forschungspraktikum 4 PI 
6. Sozialwissenschaftliche Informations 
systeme 2 PI 
(6) auf dem Gebiet der Organisation und Systement 
wicklung: 
1. Soziale Kompetenzen 2 PI 
2. Gruppenprozesse 2 PI 
3. Organisationsdynamik und Steuerung 2 PI 
4. Interdisziplinäre Theorie der Firma 2 PI 
§ 22. Besondere Voraussetzungen 
für den Besuch einzelner 
Lehrveranstaltungen gemäß § 21 
(1) Der Besuch der Lehrveranstaltungen gemäß § 21 
Abs 3 Z 3 bis 6 setzt die erfolgreiche Absolvierung der 
Lehrveranstaltungen gemäß § 21 Abs 3 Z1 und 2 voraus. 
(2) Der Besuch der Lehrveranstaltungen gemäß § 21 
Abs 4 Z 3 bis 5 setzt die erfolgreiche Absolvierung der 
Lehrveranstaltungen gemäß § 21 Abs 4 Z1 und 2 voraus. 
(3) Der Besuch der Lehrveranstaltungen gemäß § 21 
Abs 5 Z 4 und 6 setzt die erfolgreiche Absolvierung der 
Lehrveranstaltungen gemäß§21 Abs5Z1 bis3 voraus. 
(4) Der Besuch der Lehrveranstaltungen gemäß § 21 
Abs 6 Z 3 und 4 setzt die erfolgreiche Absolvierung der 
Lehrveranstaltungen gemäß§21 Abs6Z1 und2voraus. 
§ 23. Interdisziplinäre 
Vertiefungsfächer 
(1) Im zweiten Studienabschnitt muss ein interdiszipli 
näres Vertiefungsfach im Umfang von 16 SSt absolviert 
werden. Interdisziplinäre Vertiefungsfächer müssen min-: 
destens 6 SSt Lehrveranstaltungen aus Volkswirtschafts 
lehre mit sozioökonomischer Ausrichtung enthalten und j 
werden von der Studienkommission auf Antrag einer/s [ 
Koordinationsverantwortlichen nach Maßgabe der zu Ver-! 
fügung stehenden Ressourcen und des voraussichtlicher; 
Bedarfs genehmigt. 
(2) Ein interdisziplinäres Vertiefungsfach kann entwe- r 
der vollständig in Form prüfungsimmanenter Lehrveran-i 
staltungen abgehalten werden oder mit einer Fachprüfung : 
gemäß § 4 Z 27 UniStG abschließen. Diese umfasst einen 
schriftlichen und einen mündlichen Prüfungsteil und wird 
als Einzelprüfung abgelegt. Die Zulassung zum mündli 
chen Prüfungsteil setzt die positive Beurteilung des s 
schriftlichen Prüfungsteiles voraus. Ist eine Fachprüfung 
vorgesehen, so dürfen daneben nur Lehrveranstaltungen■; 
im Höchstausmaß von 8 SSt prüfungsimmanent abgehal 
ten werden oder mit einer anderen Form von Lehrveran- j 
staltungsprüfung abschließen. 
(3) Für jedes interdisziplinäre Vertiefungsfach ist im». 
Anhang 3 geregelt: 
1. die Bezeichnung und das Stundenausmaß der ein-1 
zelnen Lehrveranstaltungen; 
2. besondere Voraussetzungen für den Besuch einzel- ! 
ner Lehrveranstaltungen', wobei eine Seqenzierung in 
4 SSt Grundkurse und 12 SSt Vertiefungskurse vorzuse 
hen ist und die Abfolge so angelegt sein muss, dass alle | 
Lehrveranstaltungen des Vertiefungsfaches innerhalb von, 
drei Semestern absolviert werden können; 
3. ob sämtliche Lehrveranstaltungen prüfungsimma 
nent angeboten werden oder eine Fachprüfung gemäü I 
Abs 3 abzulegen ist. 
(4) Im Anhang 4 sind sich ausschließende Wahlmög- j 
lichkeiten angeführt. 
§ 24. Freie Wahlfächer 
(1) Die Studierenden haben Leistungsnachweise über 
freie Wahlfächer laut § 13 Abs 4 Z 6 UniStG im Ausmaß i 
von 12 SSt zu erbringen. Die freien Wahlfächer können j 
aus den Lehrveranstaltungen aller anerkannten inländi-1 
sehen und ausländischen Universitäten ausgewählt wen 
den, soweit Prüfungen über diese Lehrveranstaltungen zu 
erbringen sind. Für die freien Wahlfächer werden von de: j 
1 Die Formulierung deckt auch Eingangsvoraussetzungen aus dem „common body of knowledge“ ab.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.