Magisterstudiums ist die Vermittlung von Management
wissen für Unternehmen der IT-Branche, wobei die not
wendigen Fähigkeiten für Führungsqualifikationen und
wissenschaftliche Ausbildung vermittelt werden. Die Ab
solventen/innen werden durch den neuen Medieneinsatz
in die Lage versetzt, das betriebliche Informationssystem
aktiv zu gestalten und ihre Vorstellungen im operativen
System konstruktiv umzusetzen. Schöpferisch-kreativ be
stimmen sie die Gestaltung und die fortlaufende Weiter
entwicklung des betrieblichen Informationssystems, um
neue Geschäftsideen und Verbesserungen umsetzen und
um auf neue Umweltsituationen reagieren zu können.
§ 2. Studienaufbau,
Gesamtstundenzahl
(1) Das Bakkalaureatsstudium Wirtschaftsinformatik
dauert 6 Semester und umfasst 106 Semesterstonden
(SSt.). Davon entfallen 64 Semesterstunden auf die
Pflichtfächer, 32 Semesterstunden auf die Wahlfächer so
wie 10 Semesterstunden auf die freien Wahlfächer gemäß
§ 13 Abs 4 Z 6 UniStG.
(2) Auf die Studieneingangsphase gemäß § 38 Abs 1
UniStG entfallen 34 Semesterstunden.
(3) Im Rahmen des Bakkalaureatsstudiums sind ins
gesamt zwei Bakkalaureatsarbeiten abzufassen:
a) eine im Rahmen einer IT-Spezialisierung oder ei
nem IT-Vertiefungsfach
b) eine im Rahmen des IT-Praktikums.
(4) Das Magisterstudium Wirtschaftsinformatik dau
ert 3 Semester und umfasst 47 Semesterstunden. Davon
entfallen 11 Semesterstunden auf die Pflichtfächer, 32 Se
mesterstunden auf die Wahlfächer sowie 4 Semesterstun
den auf die freien Wahlfächer gemäß § 13 Abs 4 Z 6
UniStG.
(5) Als Teil des Magisterstudiums Wirtschaftsinfor
matik ist eine Magisterarbeit als wissenschaftliche Haus
arbeit anzufertigen. Das Thema der Magisterarbeit ist ei
nem der Pflicht- oder Wahlfächer gemäß diesem Studien
plan zu entnehmen.
§ 3. Prüfungsarten
(1) Leistungsnachweise im Sinne dieses Studienpla
nes werden durch folgende Prüfungsarten erbracht:
a) Lehrveranstaltungsprüfungen (§ 4 Z 26 UniStG), sie
werden in diesem Studienplan mit LVP abgekürzt.
b) Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungs
charakter (§ 4 Z 26 a UniStG), Abkürzung PI.
c) Fachprüfungen (§ 4 Z 27 UniStG), Abkürzung FP.
(2) Die jeweilige Prüfungsart wird unter Verwendung f
der Abkürzung bei jeder Lehrveranstaltung im Studienplar <
angegeben. (gj \
(3) Bei prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen hat m |
die/der Lehrveranstaltungsleiter/in vor Beginn der Veran-: ^ \
staltung die Studierenden in einer öffentlich zugänglicher (gj j
Art und Weise über die Art der geforderten Teilleistunge- |,
zu informieren. v
j (io;
§ 4. ECTS-Punkle
(1) Für Prüfungen zu Lehrveranstaltungen werder
ECTS-Punkte (European Credit Transfer System - ECTS
87/327/EWG, Amtsblatt Nr. L 166 vom 25. 06. 1987.
CELEX-Nr. 387D0327) in Abhängigkeit vom Stundenaus
maß der geprüften Lehrveranstaltung zugeteilt. Generel Aös
werden 1,75 ECTS-Punkte pro Semesterstunde zugeteilt Bezeil
Ausnahmen bilden das IT-Praktikum, für das insgesamt
4 ECTS-Punkte zugeteilt werden, sowie die Lehrveranstah (
tung Wirtschaftsprivatrecht I gemäß §6 Abs 3 Z1, für die 1 j
4 ECTS Punkte zugeteilt werden. 2 f
(2) Soweit in einem Kompetenzfeld, einer IT-orien- 3 j
tierten Speziellen Betriebswirtschaftslehre gemäß §101 4 [
die Ablegung einer Fachprüfung vorgeschrieben ist, wer 5 £
den für diese Fachprüfung so viele ECTS-Punkte zugeteilt E
wie nach der Regel des Abs 1 Satz 2 auf jene Lehrveran- g j
staltungen entfallen, für die keine Lehrveranstaltungsprü- 7 [
fungen oder prüfungsimmanente Lehrveranstaltunger 8 |
vorgesehen sind.
(3) Für die Lehrveranstaltungsprüfungen der Lehrver
anstaltungen der IT-Spezialisierung oder des IT-Verti-
fungsfaches, in deren Rahmen eine Bakkalaureatsarbe j (
abgefasst wird, werden 2 ECTS-Punkte zusätzlich zu der 2 . |
nach der Regel des Abs 1 zugeteilten ECTS-Punkten zuge- (
teilt. 3. j
(4) Für die Magisterarbeit werden 7,75 ECTS-Punkte
zugeteilt. j (
I 1 '
2 E
Bakkalaureatsstudium <.
§ 5. Pflicht- und Wahlfächer h (
s 1. n
Die Pflicht-und Wahlfächer sind: 2 c
Bezeichnung des Faches FS l-
(1) Betriebswirtschaftslehre 1* (
(2) Volkswirtschaftslehre E 1. v
(3) Rechtswissenschaften 11 2. V
(4) Mathematik und Statistik
(5) Fremde Wirtschaftssprache * (
Nach Wahl der Studierenden: 1. C
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