Full text: Vorlesungsverzeichnis, Personalverzeichnis / Wirtschaftsuniversität Wien (SS 2003)

Magisterstudiums ist die Vermittlung von Management 
wissen für Unternehmen der IT-Branche, wobei die not 
wendigen Fähigkeiten für Führungsqualifikationen und 
wissenschaftliche Ausbildung vermittelt werden. Die Ab 
solventen/innen werden durch den neuen Medieneinsatz 
in die Lage versetzt, das betriebliche Informationssystem 
aktiv zu gestalten und ihre Vorstellungen im operativen 
System konstruktiv umzusetzen. Schöpferisch-kreativ be 
stimmen sie die Gestaltung und die fortlaufende Weiter 
entwicklung des betrieblichen Informationssystems, um 
neue Geschäftsideen und Verbesserungen umsetzen und 
um auf neue Umweltsituationen reagieren zu können. 
§ 2. Studienaufbau, 
Gesamtstundenzahl 
(1) Das Bakkalaureatsstudium Wirtschaftsinformatik 
dauert 6 Semester und umfasst 106 Semesterstonden 
(SSt.). Davon entfallen 64 Semesterstunden auf die 
Pflichtfächer, 32 Semesterstunden auf die Wahlfächer so 
wie 10 Semesterstunden auf die freien Wahlfächer gemäß 
§ 13 Abs 4 Z 6 UniStG. 
(2) Auf die Studieneingangsphase gemäß § 38 Abs 1 
UniStG entfallen 34 Semesterstunden. 
(3) Im Rahmen des Bakkalaureatsstudiums sind ins 
gesamt zwei Bakkalaureatsarbeiten abzufassen: 
a) eine im Rahmen einer IT-Spezialisierung oder ei 
nem IT-Vertiefungsfach 
b) eine im Rahmen des IT-Praktikums. 
(4) Das Magisterstudium Wirtschaftsinformatik dau 
ert 3 Semester und umfasst 47 Semesterstunden. Davon 
entfallen 11 Semesterstunden auf die Pflichtfächer, 32 Se 
mesterstunden auf die Wahlfächer sowie 4 Semesterstun 
den auf die freien Wahlfächer gemäß § 13 Abs 4 Z 6 
UniStG. 
(5) Als Teil des Magisterstudiums Wirtschaftsinfor 
matik ist eine Magisterarbeit als wissenschaftliche Haus 
arbeit anzufertigen. Das Thema der Magisterarbeit ist ei 
nem der Pflicht- oder Wahlfächer gemäß diesem Studien 
plan zu entnehmen. 
§ 3. Prüfungsarten 
(1) Leistungsnachweise im Sinne dieses Studienpla 
nes werden durch folgende Prüfungsarten erbracht: 
a) Lehrveranstaltungsprüfungen (§ 4 Z 26 UniStG), sie 
werden in diesem Studienplan mit LVP abgekürzt. 
b) Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungs 
charakter (§ 4 Z 26 a UniStG), Abkürzung PI. 
c) Fachprüfungen (§ 4 Z 27 UniStG), Abkürzung FP. 
(2) Die jeweilige Prüfungsart wird unter Verwendung f 
der Abkürzung bei jeder Lehrveranstaltung im Studienplar < 
angegeben. (gj \ 
(3) Bei prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen hat m | 
die/der Lehrveranstaltungsleiter/in vor Beginn der Veran-: ^ \ 
staltung die Studierenden in einer öffentlich zugänglicher (gj j 
Art und Weise über die Art der geforderten Teilleistunge- |, 
zu informieren. v 
j (io; 
§ 4. ECTS-Punkle 
(1) Für Prüfungen zu Lehrveranstaltungen werder 
ECTS-Punkte (European Credit Transfer System - ECTS 
87/327/EWG, Amtsblatt Nr. L 166 vom 25. 06. 1987. 
CELEX-Nr. 387D0327) in Abhängigkeit vom Stundenaus 
maß der geprüften Lehrveranstaltung zugeteilt. Generel Aös 
werden 1,75 ECTS-Punkte pro Semesterstunde zugeteilt Bezeil 
Ausnahmen bilden das IT-Praktikum, für das insgesamt 
4 ECTS-Punkte zugeteilt werden, sowie die Lehrveranstah ( 
tung Wirtschaftsprivatrecht I gemäß §6 Abs 3 Z1, für die 1 j 
4 ECTS Punkte zugeteilt werden. 2 f 
(2) Soweit in einem Kompetenzfeld, einer IT-orien- 3 j 
tierten Speziellen Betriebswirtschaftslehre gemäß §101 4 [ 
die Ablegung einer Fachprüfung vorgeschrieben ist, wer 5 £ 
den für diese Fachprüfung so viele ECTS-Punkte zugeteilt E 
wie nach der Regel des Abs 1 Satz 2 auf jene Lehrveran- g j 
staltungen entfallen, für die keine Lehrveranstaltungsprü- 7 [ 
fungen oder prüfungsimmanente Lehrveranstaltunger 8 | 
vorgesehen sind. 
(3) Für die Lehrveranstaltungsprüfungen der Lehrver 
anstaltungen der IT-Spezialisierung oder des IT-Verti- 
fungsfaches, in deren Rahmen eine Bakkalaureatsarbe j ( 
abgefasst wird, werden 2 ECTS-Punkte zusätzlich zu der 2 . | 
nach der Regel des Abs 1 zugeteilten ECTS-Punkten zuge- ( 
teilt. 3. j 
(4) Für die Magisterarbeit werden 7,75 ECTS-Punkte 
zugeteilt. j ( 
I 1 ' 
2 E 
Bakkalaureatsstudium <. 
§ 5. Pflicht- und Wahlfächer h ( 
s 1. n 
Die Pflicht-und Wahlfächer sind: 2 c 
Bezeichnung des Faches FS l- 
(1) Betriebswirtschaftslehre 1* ( 
(2) Volkswirtschaftslehre E 1. v 
(3) Rechtswissenschaften 11 2. V 
(4) Mathematik und Statistik 
(5) Fremde Wirtschaftssprache * ( 
Nach Wahl der Studierenden: 1. C 
154
	        
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