Full text: Vorlesungsverzeichnis, Personalverzeichnis / Wirtschaftsuniversität Wien (SS 2003)

rekenntnisse im Ausmaß des Europäischen Computerfüh 
rerscheines (ECDL) voraus. 
(4) Der Besuch der Lehrveranstaltung Statistik setzt 
die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen aus Mathematik 
und mindestens fünf der folgenden neun Lehrveranstal 
tungen gemäß § 6 voraus: Buchhaltung und Bilanzie 
rung I, Finanzierung I, Marketing I, Personal/Führung/Or 
ganisation I, Einführung in betriebliche Informationssy 
steme, Grundlagen der Volkswirtschaftslehre, Wirt 
schaftsprivatrecht I, Europäisches und öffentliches Wirt 
schaftsrecht I und Wirtschaftskommunikation I. 
(5) Der Besuch der Lehrveranstaltung Rechnerprakti 
kum: Betriebliche Informationssysteme setzt die erfolgrei 
che Ablegung der Prüfungen aus Einführung in betriebli 
che Informationssysteme und mindestens fünf der fol 
genden neun Lehrveranstaltungen gemäß § 6 voraus: 
Buchhaltung und Bilanzierung I, Finanzierung I, Marke 
ting I, Personal/Führung/Organisation I, Grundlagen der 
Volkswirtschaftslehre, Wirtschaftsprivatrecht I, Europäi 
sches und öffentliches Wirtschaftsrecht I, Mathematik 
und Wirtschaftskommunikation I. 
(6) Der Besuch der Lehrveranstaltungen Beschaffung, 
Logistik, Produktion I, Kostenrechnung I, Politische Öko 
nomie und Wirtschaftsgeschichte, Wirtschaftspolitik und 
Institutionen setzt jeweils die erfolgreiche Ablegung der 
Prüfungen aus mindestens sechs der folgenden zehn 
Lehrveranstaltungen gemäß § 6 voraus: Buchhaltung und 
Bilanzierung I, Finanzierung I, Marketing I, Personal/Füh 
rung/Organisation I, Einführung in betriebliche Informa 
tionssysteme, Grundlagen der Volkswirtschaftslehre, 
Wirtschaftsprivatrecht I, Europäisches und öffentliches 
Wirtschaftsrecht I, Mathematik und Wirtschaftskommu 
nikation I. 
(7) Der Besuch der Lehrveranstaltung Rechnerprakti 
kum aus Programmierung (§ 6 Abs 6 Z 3) setzt die erfolg 
reiche Ablegung der Prüfungen aus Grundzüge der Model 
lierung (§ 6 Abs 6 Z f) und aus Grundzüge der Program 
mierung (§ 6 Abs 6 Z 2) voraus. 
(8) Die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen aus 
Rechnerpraktikum aus Programmierung (§ 6 Abs 6 Z 3), 
Statistik (§ 6 Abs 4 Z 2) und aus den betriebswirtschaftli 
chen Fächern der Studieneingangsphase (§ 6 Abs 9 Z1) 
sowie die Beherrschung der Fremdsprache Englisch im 
Umfang der Lehrveranstaltungen Wirtschaftskommuni 
kation I (§ 6 Abs 5 Z1) und Wirtschaftskommunikation II 
(§ 6 Abs 5 Z 2) sind Voraussetzung für den Besuch der 
Lehrveranstaltungen: 
1. Grundlagen der Informationswirtschaft 
(§ 6 Abs 6 Z 4) 
2. IS Projektmanagement und Teamarbeit 
(§ 6 Abs 6 Z 5) 
3. Vertiefendes Übungsprojekt I 
(§ 6 Abs 6 Z 7) 
4. aus dem Pflichtfach Informatik 
(§6 Abs 7) 
(9) Voraussetzung für den Besuch des IT Praktikum 
(§ 6 Abs 6 Z 6) ist die erfolgreiche Absolvierung vor 
Grundkurs I und II sowie Vertiefungskurs I und II (gemät 
Anhang) der IT-Spezialisierung gemäß § 9. 
(10) Der Besuch der Lehrveranstaltung Vertiefendes, 
Übungsprojekt II (§ 6 Abs 6 Z 8) setzt die erfolgreiche Ab 
legung der Prüfung aus Vertiefendes Übungsprojekt I (§( 
Abs 6 Z 7) voraus. 
§ 8. Wahlfächer 
(1) ln Rahmen der Wahlfächer sind zu wählen: 
a) eine IT-Spezialisierung 
b) eine IT-orientierte Spezielle Betriebswirtschaftsleh 
re oder ein IT-Vertiefungsfach oder eine weitere IT-Spezia-t 
lisierung 
(2) Lehrveranstaltungen der Wahlfächer können nur 
dann besucht und Prüfungen darüber abgelegt werden, 
wenn die Lehrveranstaltungen der Studieneingangsphase s 
(§ 6 Abs 9) vollständig absolviert worden sind. 
(3) Sich gegenseitig ausschließende Wahlfächer sindl 
in Anhang 4 angeführt. 
(4) In einer gewählten IT-Spezialisierung oder im ge 
wählten IT-Vertiefungsfach ist im Rahmen der Lehrveran 
staltung Vertiefungskurs VI eine Bakkalaureatsarbeit all 
zufassen. 
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§ 9. IT-Spezialisierung I zelm 
(1) Nach Wahl der/des Studierenden ist eine aus de» 
folgenden IT-Spezialisierungen abzulegen: 
— E-Business, 
— Electronic Commerce, 
— Informationswirtschaft, 
— Neue Medien. 
(2) Jede IT-Spezialisierung umfasst Lehrveranstaltun 
gen im Ausmaß von 16 SSt. Jede dieser Spezialisierung» 1 
folgt einer einheitlichen Sequenzierung in 4 SSt Grundkur 
se und 12 SSt Vertiefungskurse. 
(3) Für jede IT-Spezialisierung ist im Anhang 2 gere 
gelt: 
1. die Bezeichnung und das Stundenausmaß der ein 
zelnen Lehrveranstaltungen; 
2. besondere Voraussetzungen für den Besuch einzel 
ner Lehrveranstaltungen gemäß Abs 2; 
3. die Festlegung, dass alle Lehrveranstaltungen rnilf 
immanentem Prüfungscharakter abgehalten werden. 
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