rekenntnisse im Ausmaß des Europäischen Computerfüh
rerscheines (ECDL) voraus.
(4) Der Besuch der Lehrveranstaltung Statistik setzt
die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen aus Mathematik
und mindestens fünf der folgenden neun Lehrveranstal
tungen gemäß § 6 voraus: Buchhaltung und Bilanzie
rung I, Finanzierung I, Marketing I, Personal/Führung/Or
ganisation I, Einführung in betriebliche Informationssy
steme, Grundlagen der Volkswirtschaftslehre, Wirt
schaftsprivatrecht I, Europäisches und öffentliches Wirt
schaftsrecht I und Wirtschaftskommunikation I.
(5) Der Besuch der Lehrveranstaltung Rechnerprakti
kum: Betriebliche Informationssysteme setzt die erfolgrei
che Ablegung der Prüfungen aus Einführung in betriebli
che Informationssysteme und mindestens fünf der fol
genden neun Lehrveranstaltungen gemäß § 6 voraus:
Buchhaltung und Bilanzierung I, Finanzierung I, Marke
ting I, Personal/Führung/Organisation I, Grundlagen der
Volkswirtschaftslehre, Wirtschaftsprivatrecht I, Europäi
sches und öffentliches Wirtschaftsrecht I, Mathematik
und Wirtschaftskommunikation I.
(6) Der Besuch der Lehrveranstaltungen Beschaffung,
Logistik, Produktion I, Kostenrechnung I, Politische Öko
nomie und Wirtschaftsgeschichte, Wirtschaftspolitik und
Institutionen setzt jeweils die erfolgreiche Ablegung der
Prüfungen aus mindestens sechs der folgenden zehn
Lehrveranstaltungen gemäß § 6 voraus: Buchhaltung und
Bilanzierung I, Finanzierung I, Marketing I, Personal/Füh
rung/Organisation I, Einführung in betriebliche Informa
tionssysteme, Grundlagen der Volkswirtschaftslehre,
Wirtschaftsprivatrecht I, Europäisches und öffentliches
Wirtschaftsrecht I, Mathematik und Wirtschaftskommu
nikation I.
(7) Der Besuch der Lehrveranstaltung Rechnerprakti
kum aus Programmierung (§ 6 Abs 6 Z 3) setzt die erfolg
reiche Ablegung der Prüfungen aus Grundzüge der Model
lierung (§ 6 Abs 6 Z f) und aus Grundzüge der Program
mierung (§ 6 Abs 6 Z 2) voraus.
(8) Die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen aus
Rechnerpraktikum aus Programmierung (§ 6 Abs 6 Z 3),
Statistik (§ 6 Abs 4 Z 2) und aus den betriebswirtschaftli
chen Fächern der Studieneingangsphase (§ 6 Abs 9 Z1)
sowie die Beherrschung der Fremdsprache Englisch im
Umfang der Lehrveranstaltungen Wirtschaftskommuni
kation I (§ 6 Abs 5 Z1) und Wirtschaftskommunikation II
(§ 6 Abs 5 Z 2) sind Voraussetzung für den Besuch der
Lehrveranstaltungen:
1. Grundlagen der Informationswirtschaft
(§ 6 Abs 6 Z 4)
2. IS Projektmanagement und Teamarbeit
(§ 6 Abs 6 Z 5)
3. Vertiefendes Übungsprojekt I
(§ 6 Abs 6 Z 7)
4. aus dem Pflichtfach Informatik
(§6 Abs 7)
(9) Voraussetzung für den Besuch des IT Praktikum
(§ 6 Abs 6 Z 6) ist die erfolgreiche Absolvierung vor
Grundkurs I und II sowie Vertiefungskurs I und II (gemät
Anhang) der IT-Spezialisierung gemäß § 9.
(10) Der Besuch der Lehrveranstaltung Vertiefendes,
Übungsprojekt II (§ 6 Abs 6 Z 8) setzt die erfolgreiche Ab
legung der Prüfung aus Vertiefendes Übungsprojekt I (§(
Abs 6 Z 7) voraus.
§ 8. Wahlfächer
(1) ln Rahmen der Wahlfächer sind zu wählen:
a) eine IT-Spezialisierung
b) eine IT-orientierte Spezielle Betriebswirtschaftsleh
re oder ein IT-Vertiefungsfach oder eine weitere IT-Spezia-t
lisierung
(2) Lehrveranstaltungen der Wahlfächer können nur
dann besucht und Prüfungen darüber abgelegt werden,
wenn die Lehrveranstaltungen der Studieneingangsphase s
(§ 6 Abs 9) vollständig absolviert worden sind.
(3) Sich gegenseitig ausschließende Wahlfächer sindl
in Anhang 4 angeführt.
(4) In einer gewählten IT-Spezialisierung oder im ge
wählten IT-Vertiefungsfach ist im Rahmen der Lehrveran
staltung Vertiefungskurs VI eine Bakkalaureatsarbeit all
zufassen.
der'
Spe;
kanr
tierti
- f
- I
- (
r
- (
- 1
- 1
(
lehre
(4 S:
(
könr
terL
dus
fung
über
gen
vier;
fung
sunt
teilu
sch,
§ 9. IT-Spezialisierung I zelm
(1) Nach Wahl der/des Studierenden ist eine aus de»
folgenden IT-Spezialisierungen abzulegen:
— E-Business,
— Electronic Commerce,
— Informationswirtschaft,
— Neue Medien.
(2) Jede IT-Spezialisierung umfasst Lehrveranstaltun
gen im Ausmaß von 16 SSt. Jede dieser Spezialisierung» 1
folgt einer einheitlichen Sequenzierung in 4 SSt Grundkur
se und 12 SSt Vertiefungskurse.
(3) Für jede IT-Spezialisierung ist im Anhang 2 gere
gelt:
1. die Bezeichnung und das Stundenausmaß der ein
zelnen Lehrveranstaltungen;
2. besondere Voraussetzungen für den Besuch einzel
ner Lehrveranstaltungen gemäß Abs 2;
3. die Festlegung, dass alle Lehrveranstaltungen rnilf
immanentem Prüfungscharakter abgehalten werden.
ner
4 SS
hen
Lehr
trieb
solvi
nent
Abs
(
IT-S|
ziehe
folge
- C
156