§ 10. IT-orientierte Spezielle
Betriebswirtschaftslehre
(1) Die/der Studierende ist berechtigt, entsprechend
der Wahlmöglichkeit gemäß § 8 Abs 1 eine IT-orientierte
Spezielle Betriebswirtschaftslehre zu absolvieren. Hierzu
kann die/der Studierende aus den folgenden IT-orien-
tierten speziellen Betriebswirtschaftslehren auswählen:
— Finanzierung
— Handel und Marketing
— Organisation und Materialwirtschaft (Supply Manage
ment)
— Operations Research
— Tourismusanalyse und Freizeitmarketing
— Transportwirtschaft und Logistik
(2) Jede IT-orientierte Spezielle Betriebswirtschafts
lehre umfasst Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 16 SSt
(4 SSt Grundkurse und 12 SSt Vertiefungskurse).
(3) IT-orientierte Spezielle Betriebswirtschaftslehren
können entweder vollständig in Form prüfungsimmanen
ter Lehrveranstaltungen angeboten werden (Prüfungsmo
dus A), oder es sind 4 SSt Grundkurse und 4 SSt Vertie
fungskurse in prüfungsimmanenter Form anzubieten, und
über die verbleibenden 8 SSt ist eine Fachprüfung abzule
gen (Prüfungsmodus B). Diese umfasst einen maximal
vierstündigen schriftlichen und einen mündlichen Prü
fungsteil und wird als Einzelprüfung abgelegt. Die Zulas
sung zum mündlichen Prüfungsteil setzt die positive Beur
teilung des schriftlichen Prüfungsteiles voraus.
(4) Für jede IT-orientierte Spezielle Betriebswirt
schaftslehre ist im Anhang 1 geregelt:
1. die Bezeichnung und das Stundenausmaß der ein
zelnen Lehrveranstaltungen;
2. besondere Voraussetzungen für den Besuch einzel
ner Lehrveranstaltungen, wobei eine Seguenzierung in
4 SSt Grundkurse und 12 SSt Vertiefungskurse vorzuse
hen ist und die Abfolge so angelegt sein muss, dass alle
Lehrveranstaltungen der IT-orientierte Speziellen Be
triebswirtschaftslehre innerhalb von drei Semestern ab
solviertwerden können;
3. ob sämtliche Lehrveranstaltungen prüfungsimma
nent angeboten werden oder eine Fachprüfung gemäß
Abs 3 abzulegen ist.
§ 11. IT-Vertiefungsfach
(1) Die/der Studierende ist berechtigt, anstelle einer
IT-Spezialisierung gemäß § 9 und der IT-orientierten Spe
ziellen Betriebswirtschaftslehre gemäß § 10 eines aus den
folgenden IT-Vertiefungsfächern zu absolvieren:
~~ Datenanalyse und Entscheidungsunterstützung
— GEO-Informationssysteme
— Informationswirtschaft und Recht
(2) Ein IT-Vertiefungsfach entsteht aus der Verbin
dung einer IT-Spezialisierung mit einem weiteren Fach.
Jedes IT-Vertiefungsfach umfasst Lehrveranstaltungen
im Ausmaß von 16 SSt; davon sind zumindest 8 SSt. mit
informationstechnischen Inhalten anzubieten; 2 SSt sind
mit integrativen Inhalten gemeinsam von den am
IT-Vertiefungsfach beteiligten Fächern zu gestalten. Jede
dieser Spezialisierungen folgt einer einheitlichen Sequen
zierung in 4 SSt Grundkurse, 12 SSt Vertiefungskurse.
(3) Für jedes IT-Vertiefungsfach ist im Anhang 3 gere
gelt:
1. die Bezeichnung und das Stundenausmaß der ein
zelnen Lehrveranstaltungen;
2. besondere Voraussetzungen für den Besuch einzel
ner Lehrveranstaltungen gemäß Abs 2;
3. die Festlegung, dass alle Lehrveranstaltungen mit
immanentem Prüfungscharakter abgehalten werden.
§ 12. Freie Wahlfächer
(1) Die Studierenden haben Leistungsnachweise über
freie Wahlfächer laut § 13 Abs 4 Z 6 UniStG im Ausmaß
von 10 SSt zu erbringen.
(2) Die freien Wahlfächer können aus den Lehrveran
staltungen aller anerkannten inländischen und ausländi
schen Universitäten ausgewählt werden, soweit Prüfun
gen über diese Lehrveranstaltungen zu erbringen sind Im
Anhang 4 sind sich ausschließende Wahlmöglichkeiten
angeführt.
§ 13. IT-Praktikum
Das IT-Praktikum wird im Rahmen einer Lehrveran
staltung abgewickelt, in der die Themenstellung und die
Bewertung der Praxisleistung erfolgt. Das IT-Praktikum
kann entweder als Praktikum in einem externerrUnterneh-
men oder auch als Praktikum im universitären Umfeld
(bspw. im Rahmen eines Forschungsprojekts) absolviert
werden. Die Ergebnisse des IT-Praktikums sind in Form
einer Bakkalaureatsarbeit zusammenzufassen.
§14. Bakkalaureatsprüfung
Die Bakkalaureatsprüfung besteht aus den Lehrveran
staltungsprüfungen einschließlich der Beurteilung der
Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter
gemäß §§ 6,9,10 und 11 und derallenfalls vorgeschriebe
nen Fachprüfung in der von dem/der Studierenden ge-