Full text: Vorlesungsverzeichnis, Personalverzeichnis / Wirtschaftsuniversität Wien (SS 2003)

§ 10. IT-orientierte Spezielle 
Betriebswirtschaftslehre 
(1) Die/der Studierende ist berechtigt, entsprechend 
der Wahlmöglichkeit gemäß § 8 Abs 1 eine IT-orientierte 
Spezielle Betriebswirtschaftslehre zu absolvieren. Hierzu 
kann die/der Studierende aus den folgenden IT-orien- 
tierten speziellen Betriebswirtschaftslehren auswählen: 
— Finanzierung 
— Handel und Marketing 
— Organisation und Materialwirtschaft (Supply Manage 
ment) 
— Operations Research 
— Tourismusanalyse und Freizeitmarketing 
— Transportwirtschaft und Logistik 
(2) Jede IT-orientierte Spezielle Betriebswirtschafts 
lehre umfasst Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 16 SSt 
(4 SSt Grundkurse und 12 SSt Vertiefungskurse). 
(3) IT-orientierte Spezielle Betriebswirtschaftslehren 
können entweder vollständig in Form prüfungsimmanen 
ter Lehrveranstaltungen angeboten werden (Prüfungsmo 
dus A), oder es sind 4 SSt Grundkurse und 4 SSt Vertie 
fungskurse in prüfungsimmanenter Form anzubieten, und 
über die verbleibenden 8 SSt ist eine Fachprüfung abzule 
gen (Prüfungsmodus B). Diese umfasst einen maximal 
vierstündigen schriftlichen und einen mündlichen Prü 
fungsteil und wird als Einzelprüfung abgelegt. Die Zulas 
sung zum mündlichen Prüfungsteil setzt die positive Beur 
teilung des schriftlichen Prüfungsteiles voraus. 
(4) Für jede IT-orientierte Spezielle Betriebswirt 
schaftslehre ist im Anhang 1 geregelt: 
1. die Bezeichnung und das Stundenausmaß der ein 
zelnen Lehrveranstaltungen; 
2. besondere Voraussetzungen für den Besuch einzel 
ner Lehrveranstaltungen, wobei eine Seguenzierung in 
4 SSt Grundkurse und 12 SSt Vertiefungskurse vorzuse 
hen ist und die Abfolge so angelegt sein muss, dass alle 
Lehrveranstaltungen der IT-orientierte Speziellen Be 
triebswirtschaftslehre innerhalb von drei Semestern ab 
solviertwerden können; 
3. ob sämtliche Lehrveranstaltungen prüfungsimma 
nent angeboten werden oder eine Fachprüfung gemäß 
Abs 3 abzulegen ist. 
§ 11. IT-Vertiefungsfach 
(1) Die/der Studierende ist berechtigt, anstelle einer 
IT-Spezialisierung gemäß § 9 und der IT-orientierten Spe 
ziellen Betriebswirtschaftslehre gemäß § 10 eines aus den 
folgenden IT-Vertiefungsfächern zu absolvieren: 
~~ Datenanalyse und Entscheidungsunterstützung 
— GEO-Informationssysteme 
— Informationswirtschaft und Recht 
(2) Ein IT-Vertiefungsfach entsteht aus der Verbin 
dung einer IT-Spezialisierung mit einem weiteren Fach. 
Jedes IT-Vertiefungsfach umfasst Lehrveranstaltungen 
im Ausmaß von 16 SSt; davon sind zumindest 8 SSt. mit 
informationstechnischen Inhalten anzubieten; 2 SSt sind 
mit integrativen Inhalten gemeinsam von den am 
IT-Vertiefungsfach beteiligten Fächern zu gestalten. Jede 
dieser Spezialisierungen folgt einer einheitlichen Sequen 
zierung in 4 SSt Grundkurse, 12 SSt Vertiefungskurse. 
(3) Für jedes IT-Vertiefungsfach ist im Anhang 3 gere 
gelt: 
1. die Bezeichnung und das Stundenausmaß der ein 
zelnen Lehrveranstaltungen; 
2. besondere Voraussetzungen für den Besuch einzel 
ner Lehrveranstaltungen gemäß Abs 2; 
3. die Festlegung, dass alle Lehrveranstaltungen mit 
immanentem Prüfungscharakter abgehalten werden. 
§ 12. Freie Wahlfächer 
(1) Die Studierenden haben Leistungsnachweise über 
freie Wahlfächer laut § 13 Abs 4 Z 6 UniStG im Ausmaß 
von 10 SSt zu erbringen. 
(2) Die freien Wahlfächer können aus den Lehrveran 
staltungen aller anerkannten inländischen und ausländi 
schen Universitäten ausgewählt werden, soweit Prüfun 
gen über diese Lehrveranstaltungen zu erbringen sind Im 
Anhang 4 sind sich ausschließende Wahlmöglichkeiten 
angeführt. 
§ 13. IT-Praktikum 
Das IT-Praktikum wird im Rahmen einer Lehrveran 
staltung abgewickelt, in der die Themenstellung und die 
Bewertung der Praxisleistung erfolgt. Das IT-Praktikum 
kann entweder als Praktikum in einem externerrUnterneh- 
men oder auch als Praktikum im universitären Umfeld 
(bspw. im Rahmen eines Forschungsprojekts) absolviert 
werden. Die Ergebnisse des IT-Praktikums sind in Form 
einer Bakkalaureatsarbeit zusammenzufassen. 
§14. Bakkalaureatsprüfung 
Die Bakkalaureatsprüfung besteht aus den Lehrveran 
staltungsprüfungen einschließlich der Beurteilung der 
Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter 
gemäß §§ 6,9,10 und 11 und derallenfalls vorgeschriebe 
nen Fachprüfung in der von dem/der Studierenden ge-
	        
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