Full text: Vorlesungsverzeichnis, Personalverzeichnis / Wirtschaftsuniversität Wien (WS 2003/04)

(7) Im Fach Grundlagen der Volkswirtschaftslehre un- 
ter Berücksichtigung mathematischer Methoden ist eine 
rn : schriftliche Fachprüfung im Sinne des § 4 Z 27 UniStG im 
I umfang von 4 SSt abzulegen. Die Lehrveranstaltungen 
Grundlagen Teil A (Grundlagen der Volkswirtschaftslehre) 
liehtfl und Grundlagen Teil B (Grundlagen der Mathematik) 
I schließen mit dieser Fachprüfung ab. 
funo4 (8) Abweichend von Abs 6 Z 1 ist die Lehrveranstal- 
° mM i tung Wirtschaftskommunikation I mit einer Lehrveran- 
Ms l staltungsprüfung abzuschließen, soweit als Fremde Wirt- 
i schaftssprache Englisch gewählt wurde. 
Ff. 
§ 7. Besondere Voraussetzungen für 
, en J den Besuch einzelner Lehrveranstal- 
irüfuil tungen und die Zulassung zu Prüfun 
gen im ersten Studienabschnitt 
ien def (1) Der Besuch der Lehrveranstaltung Wirtschafts- 
irüfusj kommunikation I in einer Fremden Wirtschaftssprache 
setzt die Beherrschung dieser Sprache im Umfang des 
Lehrplanes der österreichischen allgemeinbildenden hö- 
L1 heren Schulen voraus. 
La (2) Der Besuch der Lehrveranstaltung Einführung in 
betriebliche Informationssysteme setzt Anwendersoftwa- 
LVÄ rekenntnisse im Ausmaß des Europäischen Computerfüh- 
§ rerscheines (ECDL) voraus. 
LVf (3) Der Besuch der folgenden Lehrveranstaltungen 
LV§ und die Zulassung zu den entsprechenden Prüfungen ist 
; an keine weiteren Voraussetzungen gebunden: 
LV) 1. Grundlagen Teil A (Grundlagen der Volkswirtschafts- 
Lf lehre, § 6 Abs 1 Z 1) 
2. Grundlagen Teil B (Grundlagen der Mathematik, § 6 
Abs 1 Z 2) 
| 3. Buchhaltung und Bilanzierung I (§ 6 Abs 2 Z 1) 
j 4. Marketing I (§ 6 Abs 2 Z 2) 
1 5. Personal/Führung/Organisation I (§ 6 Abs 2 Z 3) 
| 6. Einführung in betriebliche Informationssysteme (§ 6 
LV | Abs 2 Z 4) 
7. Europäisches und öffentliches Wirtschaftsrecht l (§ 6 
Abs 4 Z 1) 
8. Wirtschaftskommunikation I (§ 6 Abs 6 Z1). 
Ly; (4) Für den Besuch aller übrigen Lehrveranstaltungen 
U des ersten Studienabschnittes und die Zulassung zu den 
i entsprechenden Prüfungen sind die positive Beurteilung 
e . der Fachprüfung aus Grundlagen der Volkswirtschaftsleh- 
■ re unter Berücksichtigung mathematischer Methoden (§6 
p Abs 7) sowie von mindestens vier der sechs in Abs 3 Z 3 
bis 8 angeführten Lehrveranstaltungen bzw. der entspre- 
| chenden Prüfungen erforderlich. 
(5) Der Besuch der Lehrveranstaltung Wirtschafts 
kommunikation II und deren Beurteilung setzt die positive 
Beurteilung aus Wirtschaftskommunikation I voraus. 
(6) Die Zulassung zur Lehrveranstaltung Rechner 
praktikum: Betriebliche Informationssysteme II und deren 
Beurteilung setzt die positive Beurteilung aus Einführung 
in betriebliche Informationssysteme voraus. 
(7) Um den Studierenden die Erlangung der Vorkennt 
nisse nach Abs 1 und 2 zu ermöglichen, sollen nach Maß 
gabe der vorhandenen finanziellen Mittel vorbereitende 
Lehrveranstaltungen angeboten werden. 
§ 8. Erste Diplomprüfung 
Die erste Diplomprüfung besteht aus den in § 6 vorge 
sehenen Prüfungen. 
§ 9. Übergang vom ersten 
in den zweiten Studienabschnitt 
(1) Die Zulassung zu Lehrveranstaltungen und zu Prü 
fungen aus den Pflicht- und Wahlfächern des zweiten Stu 
dienabschnitts setzt voraus, dass aus den Lehrveranstal 
tungen des ersten Studienabschnittes zumindest 
40 ECTS-Punkte erreicht wurden und die Prüfung über die 
Lehrveranstaltung Wirtschaftskommunikation I erfolg 
reich abgelegt wurde. 
(2) Abweichend von Abs 1 können Lehrveranstaltun 
gen eines Kompetenzfeldes bzw. einer speziellen Be 
triebswirtschaftslehre nur nach Abschluss der ersten Di 
plomprüfung gemäß § 8 besucht werden. 
Zweiter Studienabschnitt 
§10. Pflicht-und Wahlfächer 
im zweiten Studienabschnitt 
Pflicht- und Wahlfächer sind: 
Bezeichnung des Faches SSt 
1. Betriebswirtschaftslehre 13 
2. Volkswirtschaftslehre 6 
3. Rechtswissenschaften 8 
4. Fremde Wirtschaftssprache 4 
5. ein Wahlfach gemäß §13 Abs 1 4 
6. ein Kompetenzfeld gemäß §§ 14 f nach Wahl 
der/des Studierenden 22 
7. ein weiteres Kompetenzfeld gemäß §§ 14 f 
nach Wahl der/des Studierenden 22 
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