(7) Im Fach Grundlagen der Volkswirtschaftslehre un-
ter Berücksichtigung mathematischer Methoden ist eine
rn : schriftliche Fachprüfung im Sinne des § 4 Z 27 UniStG im
I umfang von 4 SSt abzulegen. Die Lehrveranstaltungen
Grundlagen Teil A (Grundlagen der Volkswirtschaftslehre)
liehtfl und Grundlagen Teil B (Grundlagen der Mathematik)
I schließen mit dieser Fachprüfung ab.
funo4 (8) Abweichend von Abs 6 Z 1 ist die Lehrveranstal-
° mM i tung Wirtschaftskommunikation I mit einer Lehrveran-
Ms l staltungsprüfung abzuschließen, soweit als Fremde Wirt-
i schaftssprache Englisch gewählt wurde.
Ff.
§ 7. Besondere Voraussetzungen für
, en J den Besuch einzelner Lehrveranstal-
irüfuil tungen und die Zulassung zu Prüfun
gen im ersten Studienabschnitt
ien def (1) Der Besuch der Lehrveranstaltung Wirtschafts-
irüfusj kommunikation I in einer Fremden Wirtschaftssprache
setzt die Beherrschung dieser Sprache im Umfang des
Lehrplanes der österreichischen allgemeinbildenden hö-
L1 heren Schulen voraus.
La (2) Der Besuch der Lehrveranstaltung Einführung in
betriebliche Informationssysteme setzt Anwendersoftwa-
LVÄ rekenntnisse im Ausmaß des Europäischen Computerfüh-
§ rerscheines (ECDL) voraus.
LVf (3) Der Besuch der folgenden Lehrveranstaltungen
LV§ und die Zulassung zu den entsprechenden Prüfungen ist
; an keine weiteren Voraussetzungen gebunden:
LV) 1. Grundlagen Teil A (Grundlagen der Volkswirtschafts-
Lf lehre, § 6 Abs 1 Z 1)
2. Grundlagen Teil B (Grundlagen der Mathematik, § 6
Abs 1 Z 2)
| 3. Buchhaltung und Bilanzierung I (§ 6 Abs 2 Z 1)
j 4. Marketing I (§ 6 Abs 2 Z 2)
1 5. Personal/Führung/Organisation I (§ 6 Abs 2 Z 3)
| 6. Einführung in betriebliche Informationssysteme (§ 6
LV | Abs 2 Z 4)
7. Europäisches und öffentliches Wirtschaftsrecht l (§ 6
Abs 4 Z 1)
8. Wirtschaftskommunikation I (§ 6 Abs 6 Z1).
Ly; (4) Für den Besuch aller übrigen Lehrveranstaltungen
U des ersten Studienabschnittes und die Zulassung zu den
i entsprechenden Prüfungen sind die positive Beurteilung
e . der Fachprüfung aus Grundlagen der Volkswirtschaftsleh-
■ re unter Berücksichtigung mathematischer Methoden (§6
p Abs 7) sowie von mindestens vier der sechs in Abs 3 Z 3
bis 8 angeführten Lehrveranstaltungen bzw. der entspre-
| chenden Prüfungen erforderlich.
(5) Der Besuch der Lehrveranstaltung Wirtschafts
kommunikation II und deren Beurteilung setzt die positive
Beurteilung aus Wirtschaftskommunikation I voraus.
(6) Die Zulassung zur Lehrveranstaltung Rechner
praktikum: Betriebliche Informationssysteme II und deren
Beurteilung setzt die positive Beurteilung aus Einführung
in betriebliche Informationssysteme voraus.
(7) Um den Studierenden die Erlangung der Vorkennt
nisse nach Abs 1 und 2 zu ermöglichen, sollen nach Maß
gabe der vorhandenen finanziellen Mittel vorbereitende
Lehrveranstaltungen angeboten werden.
§ 8. Erste Diplomprüfung
Die erste Diplomprüfung besteht aus den in § 6 vorge
sehenen Prüfungen.
§ 9. Übergang vom ersten
in den zweiten Studienabschnitt
(1) Die Zulassung zu Lehrveranstaltungen und zu Prü
fungen aus den Pflicht- und Wahlfächern des zweiten Stu
dienabschnitts setzt voraus, dass aus den Lehrveranstal
tungen des ersten Studienabschnittes zumindest
40 ECTS-Punkte erreicht wurden und die Prüfung über die
Lehrveranstaltung Wirtschaftskommunikation I erfolg
reich abgelegt wurde.
(2) Abweichend von Abs 1 können Lehrveranstaltun
gen eines Kompetenzfeldes bzw. einer speziellen Be
triebswirtschaftslehre nur nach Abschluss der ersten Di
plomprüfung gemäß § 8 besucht werden.
Zweiter Studienabschnitt
§10. Pflicht-und Wahlfächer
im zweiten Studienabschnitt
Pflicht- und Wahlfächer sind:
Bezeichnung des Faches SSt
1. Betriebswirtschaftslehre 13
2. Volkswirtschaftslehre 6
3. Rechtswissenschaften 8
4. Fremde Wirtschaftssprache 4
5. ein Wahlfach gemäß §13 Abs 1 4
6. ein Kompetenzfeld gemäß §§ 14 f nach Wahl
der/des Studierenden 22
7. ein weiteres Kompetenzfeld gemäß §§ 14 f
nach Wahl der/des Studierenden 22
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