Full text: Vorlesungsverzeichnis, Personalverzeichnis / Wirtschaftsuniversität Wien (WS 2003/04)

prüfungsimmanenter Form anzubieten, und über die ver 
bleibenden 8 SSt ist eine Fachprüfung abzulegen. Diese 
umfasst einen maximal vierstündigen schriftlichen und ei 
nen mündlichen Prüfungsteil und wird als Einzelprüfung 
abgelegt. Die Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil 
setzt die positive Beurteilung des schriftlichen Prüfungs 
teiles voraus (Prüfungsmodus B). 
(3) Für jede Spezielle Betriebswirtschaftslehre ist im 
Anhang 1 geregelt: 
1. die Bezeichnung und das Stundenausmaß der ein 
zelnen Lehrveranstaltungen; 
2. besondere Voraussetzungen für den Besuch einzel 
ner Lehrveranstaltungen, wobei eine Sequenzierung in 4 
SSt Grundkurse und 12 SSt Vertiefungskurse vorzusehen 
ist und die Abfolge so angelegt sein muss, dass alle Lehr 
veranstaltungen der Speziellen Betriebswirtschaftslehre 
innerhalb von drei Semestern absolviert werden können; 
3. ob sämtliche Lehrveranstaltungen prüfungsimma 
nent angeboten werden oder eine Fachprüfung gemäß 
Abs 2 abzulegen ist, 
§ 17 Wahlfächer 
gemäß § 10 Z10 und 11 
(1) Jedes Wahlfach umfasst Lehrveranstaltungen im 
Ausmaß von 6 SSt (2 SSt Grundkurs und 4 SSt Vertie 
fungskurse). 
(2) Der Besuch der Vertiefungskurse setzt den erfolg 
reichen Abschluss des Grundkurses voraus. 
(3) Für jedes Wahlfach ist im Anhang 2 geregelt: 
1. die Bezeichnung und das Stundenausmaß der ein 
zelnen Lehrveranstaltungen; 
2. besondere Voraussetzungen für den Besuch einzel 
ner Lehrveranstaltungen, wobei die Abfolge so angelegt 
sein muss, dass alle Lehrveranstaltungen des Wahlfachs 
innerhalb von zwei Semestern (im Fall einer Fremden 
Wirtschaftssprache innerhalb von drei Semestern) absol 
viert werden können. 
§ 18. Freie Wahlfächer 
(1) Die Studierenden haben überdies Leistungsnach 
weise über freie Wahlfächer laut § 13 Abs 4 Z 6 UniStG im 
Ausmaß von 12 SSt zu erbringen. 
(2) Die freien Wahlfächer können aus den Lehrveran 
staltungen aller anerkannten inländischen und ausländi 
schen Universitäten ausgewählt werden, soweit Prüfun 
gen über diese Lehrveranstaltungen zu erbringen sind. Im 
Anhang 4 sind sich ausschließende Wahlmöglichkeiten 
angeführt. 
§ 19. Diplomarbeit 
(1) Jede/r Studierende hat eine Diplomarbeit (§:j 
UniStG) zu verfassen. 
(2) Das Thema der Diplomarbeit ist einem der im .St § 
dienpian festgelegten Pflicht- und Wahlfächer zu entneif: 
men. 
(3) Die/der Studierende ist berechtigt, das Thema vor 
zuschlagen oder das Thema aus einer Anzahl von Vol 
Schlägen der zur Verfügung stehenden Betreuerinnen ul 
Betreuer auszuwählen. Die Aufgabenstellung der Diplorf 
arbeit ist so zu wählen, dass für eine Studierende/einsf 
Studierenden die Bearbeitung innerhalb von 6 Monate? 
möglich und zumutbar ist. 
(4) Die gemeinsame Bearbeitung eines Themas dun# 
mehrere Studierende ist zulässig, wenn die Leistungen' 
der einzelnen Studierenden gesondert beurteilbar bleibet; 
§ 20. Zweite Diplomprüfung 
(1) Die zweite Diplomprüfung ist abgeschlossen 
wenn die/der Studierende aus allen Pflicht- sowie den ge 
wählten Wahlfächern und den freien Wahlfächern alle Lef 
stungsnachweise im Sinne dieses Studienplanes ervwi 
ben hat und wenn die Diplomarbeit positiv beurteilt wurör 
(2) Im Abschlusszeugnis ist zusätzlich das Thema de 
Diplomarbeit und die Beurteilung anzuführen. 
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Schlussbestimmunaen 
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§21. In-Kraft-Treten | 
Dieser Studienplan tritt mit 1. Oktober 2003 in Kraft Gr 
l Gr 
§ 22. Übergangsbestimmungen » 
(1) Ordentliche Studierende, die zum Zeitpunkt di \/ e 
In-Kraft-Tretens des Studienplans für das DiplomstudioJ Ve 
Betriebswirtschaft i.d.F. des Beschlusses der Studier Ve 
kommission vom 23. April 2002 (d.i. am 1. Oktober2002; y e 
den ersten Studienabschnitt nach dem bis dahin geltet 
den Studienplan für Betriebswirtschaft begonnen als ct) 
noch nicht abgeschlossen hatten, bleiben weiter hin te 
rechtigt, den ersten Studienabschnitt nach dem vor der 
1, Oktober 2002 geltenden Studienplan bis zum Ende de! 
Wintersemesters 2004/2005 abzuschließen. Nach Übe:, 
tritt in den zweiten Studienabschnitt sind sie weiterhin br Ul 
rechtigt, diesen in einem der gesetzlichen Studiendauer Be ‘ 
zuzüglich 3 Semester entsprechenden Zeitraum nach der): 
bis 1. Oktober 2002 geltenden Studienplan abzuschließerf Qr 
106
	        
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