prüfungsimmanenter Form anzubieten, und über die ver
bleibenden 8 SSt ist eine Fachprüfung abzulegen. Diese
umfasst einen maximal vierstündigen schriftlichen und ei
nen mündlichen Prüfungsteil und wird als Einzelprüfung
abgelegt. Die Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil
setzt die positive Beurteilung des schriftlichen Prüfungs
teiles voraus (Prüfungsmodus B).
(3) Für jede Spezielle Betriebswirtschaftslehre ist im
Anhang 1 geregelt:
1. die Bezeichnung und das Stundenausmaß der ein
zelnen Lehrveranstaltungen;
2. besondere Voraussetzungen für den Besuch einzel
ner Lehrveranstaltungen, wobei eine Sequenzierung in 4
SSt Grundkurse und 12 SSt Vertiefungskurse vorzusehen
ist und die Abfolge so angelegt sein muss, dass alle Lehr
veranstaltungen der Speziellen Betriebswirtschaftslehre
innerhalb von drei Semestern absolviert werden können;
3. ob sämtliche Lehrveranstaltungen prüfungsimma
nent angeboten werden oder eine Fachprüfung gemäß
Abs 2 abzulegen ist,
§ 17 Wahlfächer
gemäß § 10 Z10 und 11
(1) Jedes Wahlfach umfasst Lehrveranstaltungen im
Ausmaß von 6 SSt (2 SSt Grundkurs und 4 SSt Vertie
fungskurse).
(2) Der Besuch der Vertiefungskurse setzt den erfolg
reichen Abschluss des Grundkurses voraus.
(3) Für jedes Wahlfach ist im Anhang 2 geregelt:
1. die Bezeichnung und das Stundenausmaß der ein
zelnen Lehrveranstaltungen;
2. besondere Voraussetzungen für den Besuch einzel
ner Lehrveranstaltungen, wobei die Abfolge so angelegt
sein muss, dass alle Lehrveranstaltungen des Wahlfachs
innerhalb von zwei Semestern (im Fall einer Fremden
Wirtschaftssprache innerhalb von drei Semestern) absol
viert werden können.
§ 18. Freie Wahlfächer
(1) Die Studierenden haben überdies Leistungsnach
weise über freie Wahlfächer laut § 13 Abs 4 Z 6 UniStG im
Ausmaß von 12 SSt zu erbringen.
(2) Die freien Wahlfächer können aus den Lehrveran
staltungen aller anerkannten inländischen und ausländi
schen Universitäten ausgewählt werden, soweit Prüfun
gen über diese Lehrveranstaltungen zu erbringen sind. Im
Anhang 4 sind sich ausschließende Wahlmöglichkeiten
angeführt.
§ 19. Diplomarbeit
(1) Jede/r Studierende hat eine Diplomarbeit (§:j
UniStG) zu verfassen.
(2) Das Thema der Diplomarbeit ist einem der im .St §
dienpian festgelegten Pflicht- und Wahlfächer zu entneif:
men.
(3) Die/der Studierende ist berechtigt, das Thema vor
zuschlagen oder das Thema aus einer Anzahl von Vol
Schlägen der zur Verfügung stehenden Betreuerinnen ul
Betreuer auszuwählen. Die Aufgabenstellung der Diplorf
arbeit ist so zu wählen, dass für eine Studierende/einsf
Studierenden die Bearbeitung innerhalb von 6 Monate?
möglich und zumutbar ist.
(4) Die gemeinsame Bearbeitung eines Themas dun#
mehrere Studierende ist zulässig, wenn die Leistungen'
der einzelnen Studierenden gesondert beurteilbar bleibet;
§ 20. Zweite Diplomprüfung
(1) Die zweite Diplomprüfung ist abgeschlossen
wenn die/der Studierende aus allen Pflicht- sowie den ge
wählten Wahlfächern und den freien Wahlfächern alle Lef
stungsnachweise im Sinne dieses Studienplanes ervwi
ben hat und wenn die Diplomarbeit positiv beurteilt wurör
(2) Im Abschlusszeugnis ist zusätzlich das Thema de
Diplomarbeit und die Beurteilung anzuführen.
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Schlussbestimmunaen
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§21. In-Kraft-Treten |
Dieser Studienplan tritt mit 1. Oktober 2003 in Kraft Gr
l Gr
§ 22. Übergangsbestimmungen »
(1) Ordentliche Studierende, die zum Zeitpunkt di \/ e
In-Kraft-Tretens des Studienplans für das DiplomstudioJ Ve
Betriebswirtschaft i.d.F. des Beschlusses der Studier Ve
kommission vom 23. April 2002 (d.i. am 1. Oktober2002; y e
den ersten Studienabschnitt nach dem bis dahin geltet
den Studienplan für Betriebswirtschaft begonnen als ct)
noch nicht abgeschlossen hatten, bleiben weiter hin te
rechtigt, den ersten Studienabschnitt nach dem vor der
1, Oktober 2002 geltenden Studienplan bis zum Ende de!
Wintersemesters 2004/2005 abzuschließen. Nach Übe:,
tritt in den zweiten Studienabschnitt sind sie weiterhin br Ul
rechtigt, diesen in einem der gesetzlichen Studiendauer Be ‘
zuzüglich 3 Semester entsprechenden Zeitraum nach der):
bis 1. Oktober 2002 geltenden Studienplan abzuschließerf Qr
106