Full text: Vorlesungsverzeichnis, Personalverzeichnis / Wirtschaftsuniversität Wien (WS 2003/04)

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Auslandspraktika werden insgesamt nur 7 ECTS-Punkte 
zugeteilt. 
d) Erfolgreiche Abfassung einer Diplomarbeit im Rah 
men eines Studienaufenthalts außerhalb Österreichs und 
außerhalb des Heimatstaates der/des Studierenden an ei 
ner ausländischen Universität. Diese Diplomarbeit muss 
an der ausländischen Universität positiv beurteilt und im 
Rahmen des Diplomstudiums Internationale Betriebswirt 
schaft anerkannt werden. 
§ 3. Prüfungsarten 
(1) Leistungsnachweise im Sinne dieses Studienpla 
nes werden durch folgende Prüfungsarten erbracht: 
a) Lehrveranstaltungsprüfungen (§ 4 Z 26 UniStG), sie 
werden in diesem Studienplan mit LVP abgekürzt. 
b) Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungs 
charakter (§ 4 Z 26 a UniStG), Abkürzung PI. 
c) Fachprüfungen (§ 4 Z 27 UniStG), Abkürzung FP. 
(2) Die jeweilige Prüfungsart wird unter Verwendung 
der Abkürzung bei jeder Lehrveranstaltung im Studien 
plan angegeben. 
(3) Bei prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen hat 
die Lehrveranstaltungsleiterin/der Lehrveranstaltungslei 
ter vor Beginn der Veranstaltung die Studierenden in einer 
öffentlich zugänglichen Art und Welse über die Art der ge 
forderten Teilleistungen zu informieren. Als öffentlich zu 
gänglich gelten auch Angaben auf der Homepage des für 
die Veranstaltung zuständigen Instituts. 
§ 4. ECTS-Punkte 
(1) Für Prüfungen zu Lehrveranstaltungen werden 
ECTS-Punkte (European Credit Transfer System ~ ECTS, 
87/327/EWG, Amtsblatt Nr. L 166 vom 25.06.1987, CE- 
LEX-Nr. 387D0327) in Abhängigkeit vom Stundenausmaß 
der geprüften Lehrveranstaltung zugeteilt. Für Lehrveran 
staltungsprüfungen einschließlich der Lehrveranstaltun 
gen mit immanentem Prüfungscharakter werden 1,75 
ECTS-Punkte pro Semesterstunde zugeteilt. Davon ab 
weichend werden für die Lehrveranstaltungsprüfung aus 
Wirtschaftsprivatrecht I (§ 6 Abs 4 Z 2) 4 ECTS-Punkte zu 
geteilt. Für die Fachprüfung aus Grundlagen der Volks 
wirtschaftslehre unter Berücksichtigung mathematischer 
Methoden werden 7 ECTS-Punkte zugeteilt. 
(2) Soweit in einer Speziellen Betriebswirtschaftslehre 
{§ 13) oder in einem Kompetenzfeld (§ 15) die Ablegung 
einer Fachprüfung vorgeschrieben ist, werden für diese 
Fachprüfung so viele ECTS-Punkte zugeteilt wie nach der 
Regel des Abs 1 Satz 2 auf jene Lehrveranstaltungen ent 
fallen, für die keine Lehrveranstaltungsprüfung vorg4 
hen ist. f| 
(3) Für die positiv beurteilte Diplomarbeit weil 
20,75 ECTS-Punkte zugeteilt. | 
Erster Studienabschnitt 
§ 5. Pflicht- und Wahlfächer 
im ersten Studienabschnitt 
Pflicht- und Wahlfächer sind: 
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(1) Grundlagen der Volkswirtschaftslehre unter 
Berücksichtigung mathematischer Methoden 
(2) Betriebswirtschaftslehre 
(3) Volkswirtschaftslehre 
(4) Rechtswissenschaften 
(5) Statistik 
(6) Erste Fremde Wirtschaftssprache 
(7) Wahlfach gemäß § 6 Abs 8 
1. 
§ 6. Lehrveranstaltungen und Priifi 
gen aus den Pflicht- und Wahlfächer 
im ersten Studienabschnitt 
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Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus den Pi 
und Wahlfächern im ersten Studienabschnitt sind: 
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(1) Grundlagen der Volkswirtschaftslehre unte r ; 
Berücksichtigung mathematischer Methoden: ; | 
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1. 
Grundlagen Teil A (Grundlagen 
der Volkswirtschaftslehre) 2 
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FachprüL ln di 
Grundlagen Teil B (Grundlagen 
der Mathematik) 2 
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FachprüW: 
(2) in Betriebswirtschaftslehre: 
Buchhaltung und 
Bilanzierung I 2 
Marketing I 2 
Personal/Führung/ 
Organisation I 2 
Einführung in betriebliche 
Informationssysteme 
Kostenrechnung I 
International Business 
Finanzierung I 
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