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Auslandspraktika werden insgesamt nur 7 ECTS-Punkte
zugeteilt.
d) Erfolgreiche Abfassung einer Diplomarbeit im Rah
men eines Studienaufenthalts außerhalb Österreichs und
außerhalb des Heimatstaates der/des Studierenden an ei
ner ausländischen Universität. Diese Diplomarbeit muss
an der ausländischen Universität positiv beurteilt und im
Rahmen des Diplomstudiums Internationale Betriebswirt
schaft anerkannt werden.
§ 3. Prüfungsarten
(1) Leistungsnachweise im Sinne dieses Studienpla
nes werden durch folgende Prüfungsarten erbracht:
a) Lehrveranstaltungsprüfungen (§ 4 Z 26 UniStG), sie
werden in diesem Studienplan mit LVP abgekürzt.
b) Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungs
charakter (§ 4 Z 26 a UniStG), Abkürzung PI.
c) Fachprüfungen (§ 4 Z 27 UniStG), Abkürzung FP.
(2) Die jeweilige Prüfungsart wird unter Verwendung
der Abkürzung bei jeder Lehrveranstaltung im Studien
plan angegeben.
(3) Bei prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen hat
die Lehrveranstaltungsleiterin/der Lehrveranstaltungslei
ter vor Beginn der Veranstaltung die Studierenden in einer
öffentlich zugänglichen Art und Welse über die Art der ge
forderten Teilleistungen zu informieren. Als öffentlich zu
gänglich gelten auch Angaben auf der Homepage des für
die Veranstaltung zuständigen Instituts.
§ 4. ECTS-Punkte
(1) Für Prüfungen zu Lehrveranstaltungen werden
ECTS-Punkte (European Credit Transfer System ~ ECTS,
87/327/EWG, Amtsblatt Nr. L 166 vom 25.06.1987, CE-
LEX-Nr. 387D0327) in Abhängigkeit vom Stundenausmaß
der geprüften Lehrveranstaltung zugeteilt. Für Lehrveran
staltungsprüfungen einschließlich der Lehrveranstaltun
gen mit immanentem Prüfungscharakter werden 1,75
ECTS-Punkte pro Semesterstunde zugeteilt. Davon ab
weichend werden für die Lehrveranstaltungsprüfung aus
Wirtschaftsprivatrecht I (§ 6 Abs 4 Z 2) 4 ECTS-Punkte zu
geteilt. Für die Fachprüfung aus Grundlagen der Volks
wirtschaftslehre unter Berücksichtigung mathematischer
Methoden werden 7 ECTS-Punkte zugeteilt.
(2) Soweit in einer Speziellen Betriebswirtschaftslehre
{§ 13) oder in einem Kompetenzfeld (§ 15) die Ablegung
einer Fachprüfung vorgeschrieben ist, werden für diese
Fachprüfung so viele ECTS-Punkte zugeteilt wie nach der
Regel des Abs 1 Satz 2 auf jene Lehrveranstaltungen ent
fallen, für die keine Lehrveranstaltungsprüfung vorg4
hen ist. f|
(3) Für die positiv beurteilte Diplomarbeit weil
20,75 ECTS-Punkte zugeteilt. |
Erster Studienabschnitt
§ 5. Pflicht- und Wahlfächer
im ersten Studienabschnitt
Pflicht- und Wahlfächer sind:
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2. W
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2. W
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(1) Grundlagen der Volkswirtschaftslehre unter
Berücksichtigung mathematischer Methoden
(2) Betriebswirtschaftslehre
(3) Volkswirtschaftslehre
(4) Rechtswissenschaften
(5) Statistik
(6) Erste Fremde Wirtschaftssprache
(7) Wahlfach gemäß § 6 Abs 8
1.
§ 6. Lehrveranstaltungen und Priifi
gen aus den Pflicht- und Wahlfächer
im ersten Studienabschnitt
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Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus den Pi
und Wahlfächern im ersten Studienabschnitt sind:
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(1) Grundlagen der Volkswirtschaftslehre unte r ;
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1.
Grundlagen Teil A (Grundlagen
der Volkswirtschaftslehre) 2
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Grundlagen Teil B (Grundlagen
der Mathematik) 2
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(2) in Betriebswirtschaftslehre:
Buchhaltung und
Bilanzierung I 2
Marketing I 2
Personal/Führung/
Organisation I 2
Einführung in betriebliche
Informationssysteme
Kostenrechnung I
International Business
Finanzierung I
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