Full text: Vorlesungsverzeichnis, Personalverzeichnis / Wirtschaftsuniversität Wien (WS 2003/04)

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(3) in Volkswirtschaftslehre: 
Politische Ökonomie und 
Wirtschaftsgeschichte 2 
Wirtschaftspolitik und 
Institutionen 2 
(4) in den Rechtswissenschaften: 
Europäisches und 
öffentliches Wirtschafts 
recht I 2 
2. Wirtschaftsprivatrecht I 2 
(5) in Statistik 2 
(6) in der Ersten Fremden Wirtschaftssprache: 
Wirtschafts 
kommunikation I 2 PI (Abs 9) 
Wirtschafts 
kommunikation II 2 PI 
(7) in der Zweiten Fremden Wirtschaftssprache: 
Wirtschafts- 
, Kommunikation I 2 PI (Abs 9) 
(8) Im Fach Grundlagen der Volkswirtschaftslehren 
unter Berücksichtigung mathematischer Methoden ist 
eine schriftliche Fachprüfung im Sinne des § 4 Z 27 
UniStG im Umfang von 4 SSt abzulegen. Die Lehrveran 
staltungen Grundlagen Teil A (Grundlagen der Volkswirt 
schaftslehre) und Grundlagen Teil B (Grundlagen der Ma 
thematik) schließen mit dieser Fachprüfung ab. 
(9) Abweichend von Abs 6 Z 1 bzw. Abs 7 Z1 ist die 
Prüfungsart der Lehrveranstaltung Wirtschaftskommuni 
kation I eine Lehrveranstaltungsprüfung, wenn Englisch 
gewählt wurde. 
(10) Anstelle der Lehrveranstaltung Wirtschaftskom 
munikation I in der Zweiten Fremden Wirtschaftssprache 
(Abs 7 Z 1) kann die/der Studierende nach ihrer/seiner 
Wahl eine Lehrveranstaltung aus Betriebswirtschaftslehre 
Rahme.it (fes zweiten Studienabschnitts (§ 11 Abs 1) absolvieren. 
: achprii!.l ln diesen) Fall gilt die Sequenzierung des § 12 Abs 1. 
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Sa § 7, Besondere Voraussetzungen für 
den Besuch einzelner Lehrveranstal 
tungen und die Zulassung zu Prüfun 
gen im ersten Studienabschnitt 
(1) Der Besuch der Lehrveranstaltung Wirtschafts- 
i| kommunikation I in einer Fremden Wirtschaftssprache 
f setzt die Beherrschung dieser Sprache im Umfang des 
i Lehrplanes der österreichischen allgemeinbildenden ho 
ll deren Schulen voraus. 
iS (2) Der Besuch der Lehrveranstaltung Einführung in 
[^betriebliche Informationssysteme setzt Anwendersoftwa 
rekenntnisse im Ausmaß des Europäischen Computerfüh 
rerscheines (ECDL) voraus. 
(3) Der Besuch der folgenden Lehrveranstaltungen 
und die Zulassung zu den entsprechenden Prüfungen ist 
an keine weiteren Voraussetzungen gebunden: 
1. Grundlagen Teil A (Grundlagen der Volkswirtschafts 
lehre, § 6 Abs 1 Z 1) 
2. Grundlagen Teil B (Grundlagen der Mathematik, § 6 
Abs 1 Z 2) 
3. Buchhaltung und Bilanzierung I (§ 6 Abs 2 Z1) 
4. Marketing I (§ 6 Abs 2 Z 2) 
5. Personal/Führung/Organisation I (§ 6 Abs 2 Z 3) 
6. Einführung in betriebliche Informationssysteme (§ 6 
Abs 2 Z 4) 
7. Europäisches und öffentliches Wirtschaftsrecht I (§ 6 
Abs 4 Z 1) 
8. Wirtschaftskommunikation I (§ 6 Abs 6 Z 1). 
(4) Für den Besuch aller übrigen Lehrveranstaltungen 
des ersten Studienabschnittes (einschließlich Lehrveran 
staltungen gemäß § 6 Abs 10) und die Zulassung zu den 
entsprechenden Prüfungen sind die positive Beurteilung 
der Fachprüfung aus Grundlagen der Volkswirtschaftsleh 
re unter Berücksichtigung mathematischer Methoden (§ 6 
Abs 8) sowie von mindestens vier der sechs in Abs 3 Z 3 
bis 8 angeführten Lehrveranstaltungen bzw. der entspre 
chenden Prüfungen erforderlich. 
(5) Der Besuch der Lehrveranstaltung Wirtschafts 
kommunikation I! setzt die erfolgreiche Ablegung der Prü 
fung aus Wirtschaftskommunikation I in dieser Fremden 
Wirtschaftssprache voraus. 
(6) Um den Studierenden die Erlangung der Vorkennt 
nisse nach Abs 1 und 2 zu ermöglichen, sollen nach Maß 
gabe der vorhandenen finanziellen Mittel vorbereitende 
Lehrveranstaltungen angeboten werden. 
§ 8. Erste Diplomprüfung 
Die erste Diplomprüfung besteht aus den in § 6 vorge 
sehenen Prüfungen. 
§ 9. Übergang vom ersten 
in den zweiten Studienabschnitt 
(1) Die Zulassung zu Lehrveranstaltungen und zu Prü 
fungen aus den Pflicht- und Wahlfächern des zweiten Stu 
dienabschnitts setzt voraus, dass aus den Lehrveranstal 
tungen des ersten Studienabschnittes zumindest 
40 ECTS-Punkte erreicht wurden und die Prüfung über die 
Lehrveranstaltung Wirtschaftskommunikation I erfolg 
reich abgelegt wurde. Die Ausnahmebestimmung gemäß 
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