;lehren S tive Beurteilung aller volkswirtschaftlichen Prüfungen des
ersten Studienabschnitts (§ 6 Abs 1 und 3) voraus.
(4) Der Besuch einer Lehrveranstaltung aus dem Be-
lj| reich der Rechtswissenschaften (§ 11 Abs 3) setzt die po-
p sitive Beurteilung aller rechtswissenschaftlichen Prüfun
gen aus dem ersten Studienabschnitt (§ 6 Abs 4) voraus.
ps § 13. Spezielle
% Betriebswirtschaftslehren
fl (1) Im zweiten Studienabschnitt muss eine Spezielle
Betriebswirtschaftslehre absolviert werden, nach Wahl
p der/des Studierenden eine der folgenden Ersten Speziel-
. len Betriebswirtschaftslehren (Kern-SBWL):
Lv — Betriebswirtschaftslehre des Außenhandels
jj — Finanzierung — Internationale Finanzierung
I — Internationales Marketing und Management
f — Personalmanagement — International Human Re-
source Management
? — Verhaltenswissenschaftlich Orientiertes Management
— International Organisational Behaviour
I — Transportwirtschaft und Logistik
^fj (2) Sofern nicht ein Kompetenzfeld gemäß § 15 ge
wählt wird, ist eine Zweite Spezielle Betriebswirtschafts-
LVfr lehre, möglichst mit signifikanter internationaler Ausrich-
nd na? tung, zu absolvieren. Die im Anhang 1, Teil II angeführten
maß vif Speziellen Betriebswirtschaftslehren dürfen nicht neben-
;ten Stsj einander gewählt werden.
Zweite' (3) Jede Spezielle Betriebswirtschaftslehre umfasst
:ungae Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 16 SSt (4 SSt
maß voll Grundkurse und 12 SSt Vertiefungskurse). Im Rahmen
I der Ersten Speziellen Betriebswirtschaftslehre gemäß
: Abs 1 sind 2 der 16 SSt als interkulturelles Training abzu-
I legen. Im Zusammenhang mit der verpflichtenden Aus-
I“" f landserfahrung ist es erforderlich, die Studierenden auf
? ihre Auslandsaufenthalte umfassend vorzubereiten. Im
* -t j Rahmen eines solchen Interkulturellen Trainings sollen
; die Studierenden neben den wirtschaftlichen und sozialen
ihaltun? Gegebenheiten des Gastlands auch die kulturellen Rah-
ltrollinf menbedingungen, Normen und Werte kennen- und ver-
rgania stehen lernen. Gleichzeitig bereitet diese Lehrveranstal-
der Pr? tung auf das spätere Berufsfeld vor, da wesentliche Ele-
jranstai mente interkultureller Kompetenz als einem Schlüsseler-
/oraus. ; folgsfaktor für die Tätigkeit in einem internationalen Um-
erpratt feld vermittelt werden.
> 1 Z4® (4) Spezielle Betriebswirtschaftslehren können entwe-
Einfiii? der vollständig in Form prüfungsimmanenter Lehrveran-
)s 2Zf staitungen angeboten werden (Prüfungsmodus A), oder
I es sind 4 SSt Grundkurse und 4 SSt Vertiefungskurse in
dem Bf Priitungsimmanenter Form anzubieten, und über die ver-
diepos? bleibenden 8 SSt ist eine Fachprüfung abzulegen. Diese
umfasst einen maximal vierstündigen schriftlichen und ei
nen mündlichen Prüfungsteil und wird als Einzelprüfung
abgelegt. Die Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil
setzt die positive Beurteilung des schriftlichen Prüfungs
teiles voraus (Prüfungsmodus B).
(5) Für jede Spezielle Betriebswirtschaftslehre ist im
Anhang 1, Teil I geregelt:
1 .die Bezeichnung und das Stundenausmaß der ein
zelnen Lehrveranstaltungen;
2. besondere Voraussetzungen für den Besuch einzel
ner Lehrveranstaltungen, wobei eine Sequenzierung in
4 SSt Grundkurse und 12 SSt Vertiefungskurse vorzuse
hen ist und die Abfolge so angelegt sein muss, dass alle
Lehrveranstaltungen der Speziellen Betriebswirtschafts
lehre innerhalb von drei Semestern absolviert werden
können;
3. der Prüfungsmodus (A oder B) gemäß Abs 4.
§ 14. Wahlfach
(1) Im zweiten Studienabschnitt muss nach Wahl
der/des Studierenden eines aus den folgenden Wahlfä
chern mit eindeutiger internationaler Ausrichtung absol
viert werden, sofern nicht ein Kompetenzfeld gemäß § 15
gewählt wird. Im Anhang 4 sind sich ausschließende
Wahlmöglichkeiten angeführt:
— Arbeitsmarkt- und Organisationsökonomik
— Außenwirtschaft
— Englisch für die Internationale Wirtschaft
— Englische Wirtschaftssprache
— Englische Wirtschaftssprache - Vertiefung
— Europäisches Wirtschaftsrecht
— Franz./Ital./Span. Wirtschaftssprache
— Franz./Ital./Span. Wirtschaftssprache - Vertiefung
— Frauen in der Volkswirtschaft
— Geoinformatik & Geomarketing
— Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht
— Globalisierung und Regionalentwicklung
— Interdisziplinäres Wahlfach: Europäische Integration
— International Business Transactions
— International Corporate and Financial Law
— Internationale Wirtschaft und Entwicklungsökonomik
— Internationales Steuerrecht
— Internationales Vertragsrecht
— Internationales Wirtschaftsrecht
— IT-Recht
—■ Law of International Commerce
— Österreichisches und Europäisches Arbeitsrecht mit
Grundzügen des Sozialrechts
— Philosophie
— Projektmanagement
115