J Volkswirtschaft
aPhy j; Studienplan für die Studienrichtung Volkswirtschaft an der Wirtschaftsuniversität Wien
wähl f
, h j (idF des Beschlusses der Studienkommission vom 26. Februar 2003, nicht untersagt von
der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur am 2. Juni 2003,
GZ 52.356/3-VII/6/2003)
itionail
Die Studienkommission Volkswirtschaft an der Wirtschaftsuniversität Wien erlässt auf
ancial Grund des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studien
gesetz — UniStG), BGBl I Nr 48/1997 idgF, nachfolgenden Studienplan für das
tiOTa ! Diplomstudium Volkswirtschaft an der Wirtschaftsuniversität Wien.
Allrifimeine Bestimmungen
tionaij § 1. Qualifikationsprofil
Das Diplomstudium Volkswirtschaft dient der wissen-
iafts-| schaftlichen Berufsvorbildung in den Sozial- und Wirt-
| Schaftswissenschaften. Es vermittelt insbesondere jene
, 7(1 methodischen und inhaltlichen Kenntnisse, welche die
'I Absolventinnen und Absolventen befähigen, ökonomi-
J sehe Zusammenhänge theoretisch und empirisch zu ana-
| lysieren, zu erklären und zu prognostizieren. Die Absol-
I ventinnen und Absolventen sollen in der Lage sein, ein-
- l| schlägige Problemstellungen wissenschaftlich und pra-
xisorientiert zu bearbeiten und als kompetente Ansprech-
_ | partner für diese Belange überall dort zu fungieren, wo
igftjJ| volkswirtschaftliches Expertenwissen in Politik und Wirt-
I schaff benötigt wird.
§ 2. Studienaufbau,
Gesamtstundenzahl
(1) Das Diplomstudium Volkswirtschaft dauert 8 Se-
* mester und gliedert sich in 2 Studienabschnitte. Der erste
( Studienabschnitt dauert 2 Semester, der zweite Studien
abschnitt 6 Semester.
(2) Das Diplomstudium Volkswirtschaft umfasst
' 125 Semesterstunden (SSt). Davon entfallen 34 SSt auf
I die Pflichtfächer des ersten Studienabschnitts, 78 SSt aut
i die Pflicht- und Wahlfächer des zweiten Studienabschnitts
S sowie 13 SSt auf die freien Wahlfächer gemäß § 13 Abs 4
I Z 6 UniStG.
(3) Der erste Studienabschnitt bildet zugleich die Stu-
1 dieneingangsphase gemäß § 38 Abs 1 UniStG.
(4) Als Teil des Diplomstudiums Volkswirtschaft ist
I eine Diplomarbeit als wissenschaftliche Hausarbeit anzu-
fertigen. Das Thema der Diplomarbeit ist einem der
Pflicht- oder Wahlfächer gemäß diesem Studienplan zu
entnehmen.
§ 3. Prüfungsarten
(1) Leistungsnachweise im Sinne dieses Studienpla
nes werden durch folgende Prüfungsarten erbracht:
a) Lehrveranstaltungsprüfungen (§ 4 Z 26 UniStG), sie
werden in diesem Studienplan mit LVP abgekürzt.
b) Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungs
charakter (§ 4 Z 26 a UniStG), Abkürzung PL
c) Fachprüfungen (§ 4 Z 27 UniStG), Abkürzung FP.
(2) Die jeweilige Prüfungsart wird unter Verwendung
der Abkürzung bei jeder Lehrveranstaltung im Studien
plan angegeben.
(3) Bei prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen hat
die/der Lehrveranstaltungsleiter/in vor Beginn der Veran
staltung die Studierenden in einer öffentlich zugänglichen
Art und Weise über die Art der geforderten Teilleistungen
zu informieren. Als öffentlich zugänglich gelten auch An
gaben auf der Homepage des für die Veranstaltung zu
ständigen Instituts,
§ 4. ECTS-Punkte
(1) Für Prüfungen zu Lehrveranstaltungen werden
ECTS-Punkte (European Credit Transfer System - ECTS,
87/327/EWG, Amtsblatt Nr, L 166 vom 25.06.1987,
CELEX-Nr. 387D0327) in Abhängigkeit vom Stundenaus
maß der geprüften Lehrveranstaltung zugeteilt. Für Lehr
veranstaltungsprüfungen einschließlich der Lehrveran
staltungen mit immanentem Prüfungscharakter werden
1.75 ECTS-Punkte pro Semesterstunde zugeteilt. Davon
abweichend werden für die Lehrveranstaltungsprüfung
aus Wirtschaftsprivatrecht I (§ 6 Abs 4 Z 2) 4 ECTS-Punkte
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