Full text: Vorlesungsverzeichnis, Personalverzeichnis / Wirtschaftsuniversität Wien (WS 2003/04)

zugeteiit. Für die Fachprüfung aus Grundlagen der Volks 
wirtschaftslehre unter Berücksichtigung mathematischer 
Methoden werden 7 ECTS-Punkte zugeteilt. . 
(2) Soweit in einem Interdisziplinäres Vertiefungsfach 
(§ 13) die Ablegung einer Fachprüfung vorgeschrieben ist, 
werden für diese Fachprüfung so viele ECTS-Punkte zuge 
teilt wie nach der Regel des Abs 1 Satz 2 auf jene Lehrver 
anstaltungen entfallen, für die keine Lehrveranstaltungs 
prüfung vorgesehen ist. 
(3) Für die positiv beurteilte Diplomarbeit werden 
20,75 ECTS-Punkte zugeteilt. 
Erster Studienabschnitt 
§ 5. Pflichtfächer 
im ersten Studienabschnitt 
Pflichtfächer sind 
Bezeichnung des Faches SSt 
(1) Grundlagen der Volkswirtschaftslehre unter 
Berücksichtigung mathematischer Methoden 4 
(2) Volkswirtschaftslehre 10 
(3) Betriebswirtschaftslehre 10 
(4) Rechtswissenschaften 4 
(5) Statistik 2 
(6) Fremde Wirtschaftssprache 4 
nach Wahl der Studierenden: 
Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch, 
Russisch, Tschechisch 
§ 6. Lehrveranstaltungen und 
Prüfungen aus den Pflichtfächern 
im ersten Studienabschnitt 
Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus den Pflichtfä 
chern im ersten Studienabschnitt sind: 
Bezeichnung der Lehrveranstaltung SSt Prüfungsart 
gemäß §3 Abs 2 
(1) Grundlagen der Volkswirtschaftslehre 
unter Berücksichtigung mathematischer 
Methoden: FP 
1. Grundlagen Teil A 
(Grundlagen der Volks 
wirtschaftslehre) 2 im Rahmen der 
Fachprüfung 
2. Grundlagen Teil B 
(Grundlagen der 
Mathematik) 2 im Rahmen der 
Fachprüfung 
3. 
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4. 
5. 
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(2) Volkswirtschaftslehre: 
Politische Ökonomie 
und Wirtschaftsgeschichte 
Wirtschaftspolitik und 
Institutionen 
Volkswirtschaftliche 
Gesamtrechnung und 
Datenkunde 
Mikroökonomik I 
Makroökonomik I 
(3) Betriebswirtschaftslehre: 
Buchhaltung und 
Bilanzierung I 
Marketing I 
Personal/Führung/ 
Organisation I 
Einführung in betriebliche 
Informationssysteme 
Finanzierung I 
(4) Rechtswissenschaften: 
Europäisches und 
öffentliches 
Wirtschaftsrechf I 
Wirtschaftsprivatrecht I 
(5) Statistik 
(6) Fremde Wirtschaftssprache: 
1. Wirtschafts 
kommunikation I 
2. Wirtschafts 
kommunikation II 
(7) Im Fach Grundlagen der Volkswirtschaftslehre un 
ter Berücksichtigung mathematischer Methoden ist |lj 
schriftliche Fachprüfung im Sinne des § 4 Z 27 UniStG ii 
Umfang von 4 SSt abzulegen. Die Lehrveranstaltungel 
Grundlagen Teil A (Grundlagen der Volkswirtschaftslehre! 
und Grundlagen Teil B (Grundlagen der Mathematik 
schließen mit dieser Fachprüfung ab. 
(8) Abweichend von Abs 6 Z 1 ist die Lehrveranstal 
tung Wirtschaftskommunikation I mit einer Le I 
staltungsprüfung abzuschließen, wenn als Fremde Wim 
schaftssprache Englisch gewählt wurde. 
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§ 7. Besondere Voraussetzungen für jj 
den Besuch einzelner Lehrveranstal- {1 
tungen und die Zulassung zu Prüfun- 4 
gen im ersten Studienabschnitt 
(1) Der Besuch der Lehrveranstaltung Wirtschafts 
kommunikation I in einer Fremden Wirtschaftssprachei ii 
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