zugeteiit. Für die Fachprüfung aus Grundlagen der Volks
wirtschaftslehre unter Berücksichtigung mathematischer
Methoden werden 7 ECTS-Punkte zugeteilt. .
(2) Soweit in einem Interdisziplinäres Vertiefungsfach
(§ 13) die Ablegung einer Fachprüfung vorgeschrieben ist,
werden für diese Fachprüfung so viele ECTS-Punkte zuge
teilt wie nach der Regel des Abs 1 Satz 2 auf jene Lehrver
anstaltungen entfallen, für die keine Lehrveranstaltungs
prüfung vorgesehen ist.
(3) Für die positiv beurteilte Diplomarbeit werden
20,75 ECTS-Punkte zugeteilt.
Erster Studienabschnitt
§ 5. Pflichtfächer
im ersten Studienabschnitt
Pflichtfächer sind
Bezeichnung des Faches SSt
(1) Grundlagen der Volkswirtschaftslehre unter
Berücksichtigung mathematischer Methoden 4
(2) Volkswirtschaftslehre 10
(3) Betriebswirtschaftslehre 10
(4) Rechtswissenschaften 4
(5) Statistik 2
(6) Fremde Wirtschaftssprache 4
nach Wahl der Studierenden:
Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch,
Russisch, Tschechisch
§ 6. Lehrveranstaltungen und
Prüfungen aus den Pflichtfächern
im ersten Studienabschnitt
Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus den Pflichtfä
chern im ersten Studienabschnitt sind:
Bezeichnung der Lehrveranstaltung SSt Prüfungsart
gemäß §3 Abs 2
(1) Grundlagen der Volkswirtschaftslehre
unter Berücksichtigung mathematischer
Methoden: FP
1. Grundlagen Teil A
(Grundlagen der Volks
wirtschaftslehre) 2 im Rahmen der
Fachprüfung
2. Grundlagen Teil B
(Grundlagen der
Mathematik) 2 im Rahmen der
Fachprüfung
3.
r:
4.
5.
2.
2
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(2) Volkswirtschaftslehre:
Politische Ökonomie
und Wirtschaftsgeschichte
Wirtschaftspolitik und
Institutionen
Volkswirtschaftliche
Gesamtrechnung und
Datenkunde
Mikroökonomik I
Makroökonomik I
(3) Betriebswirtschaftslehre:
Buchhaltung und
Bilanzierung I
Marketing I
Personal/Führung/
Organisation I
Einführung in betriebliche
Informationssysteme
Finanzierung I
(4) Rechtswissenschaften:
Europäisches und
öffentliches
Wirtschaftsrechf I
Wirtschaftsprivatrecht I
(5) Statistik
(6) Fremde Wirtschaftssprache:
1. Wirtschafts
kommunikation I
2. Wirtschafts
kommunikation II
(7) Im Fach Grundlagen der Volkswirtschaftslehre un
ter Berücksichtigung mathematischer Methoden ist |lj
schriftliche Fachprüfung im Sinne des § 4 Z 27 UniStG ii
Umfang von 4 SSt abzulegen. Die Lehrveranstaltungel
Grundlagen Teil A (Grundlagen der Volkswirtschaftslehre!
und Grundlagen Teil B (Grundlagen der Mathematik
schließen mit dieser Fachprüfung ab.
(8) Abweichend von Abs 6 Z 1 ist die Lehrveranstal
tung Wirtschaftskommunikation I mit einer Le I
staltungsprüfung abzuschließen, wenn als Fremde Wim
schaftssprache Englisch gewählt wurde.
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§ 7. Besondere Voraussetzungen für jj
den Besuch einzelner Lehrveranstal- {1
tungen und die Zulassung zu Prüfun- 4
gen im ersten Studienabschnitt
(1) Der Besuch der Lehrveranstaltung Wirtschafts
kommunikation I in einer Fremden Wirtschaftssprachei ii
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