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setzt die Beherrschung dieser Sprache im Umfang des
Lehrplanes der österreichischen allgemeinbildenden hö
heren Schulen voraus.
(2) Der Besuch der Lehrveranstaltung Einführung in
betriebliche Informationssysteme setzt Anwendersoftwa
rekenntnisse im Ausmaß des Europäischen Computerfüh
rerscheines (ECDL) voraus.
(3) Der Besuch der folgenden Lehrveranstaltungen
und die Zulassung zu den entsprechenden Prüfungen ist
an keine weiteren Voraussetzungen gebunden:
1. Grundlagen Teil A (Grundlagen der Volkswirtschafts
lehre, § 6 Abs 1 Z 1)
2. Grundlagen Teil B (Grundlagen der Mathematik, § 6
Abs 1 Z 2)
3. Buchhaltung und Bilanzierung I (§ 6 Abs 3 Z1)
4. Marketing I (§ 6 Abs 3 Z 2)
5. Personal/Führung/Organisation l (§ 6 Abs 3 Z 3)
6. Einführung in betriebliche Informationssysteme (§ 6
Abs 3 Z 4)
7. Europäisches und öffentliches Wirtschaftsrecht I (§ 6
Abs 4 Z1)
8. Wirtschaftskommunikation I (§6 Abs 6 Z1).
(4) Für den Besuch aller übrigen Lehrveranstaltungen
des ersten Studienabschnittes und die Zulassung zu den
entsprechenden Prüfungen sind die positive Beurteilung
der Fachprüfung aus Grundlagen der Volkswirtschaftsleh
re unter Berücksichtigung mathematischer Methoden (§ 6
Abs 7) sowie von mindestens vier der sechs in Abs 3 Z 3
bis 8 angeführten Lehrveranstaltungen bzw. der entspre
chenden Prüfungen erforderlich.
(5) Der Besuch der Lehrveranstaltung Wirtschafts
kommunikation II und deren Beurteilung setzt die positive
Beurteilung aus Wirtschaftskommunikation I voraus.
§ 8. Erste Diplomprüfung
Die erste Diplomprüfung besteht aus den in § 6 vorge
sehenen Prüfungen.
§ 9. Übergang vom ersten
in den zweiten Studienabschnitt
(1) Die Zulassung zu Lehrveranstaltungen und zu Prü
fungen aus den Pflicht- und Wahlfächern des zweiten Stu
dienabschnitts setzt voraus, dass aus den Lehrveranstal
tungen des ersten Studienabschnittes zumindest
40 ECTS-Punkte erreicht wurden und die Prüfung über die
Lehrveranstaltung Wirtschaftskommunikation I erfolg
reich abgelegt wurde.
(2) Lehrveranstaltungen aus Volkswirtschaftslehre —
interdisziplinäres Vertiefungsfach gemäß § 13 können
erst nach Abschluss der ersten Diplomprüfung gemäß § 8
besucht werden.
Zweiter Studienabschnitt
§10. Pflicht-und Wahlfächer
im zweiten Studienabschnitt
Pflicht- und Wahlfächer sind:
Bezeichnung des Faches SSt
(1) Volkswirtschaftslehre — Kernbereich 26
(2) Finanzwissenschaft 6
(3) Volkswirtschaftslehre — Spezialisierungsbereich 12
(4) Volkswirtschaftslehre - interdisziplinäres
Vertiefungsfach 16
(5) Betriebswirtschaftslehre 4
(6) Rechtswissenschaften 4
(7) Soziologie 4
(8) Wirtschafts- und Sozialgeschichte
(9) Fremde Wirtschaftssprache 4
(10) Freie Wahlfächer 13
§11. Lehrveranstaltungen
aus den Pflichtfächern
im zweiten Studienabschnitt
Lehrveranstaltungen aus den Pflichtfächern im zwei
ten Studienabschnitt sind:
Bezeichnung der Lehrveranstaltung SSt Prüfungsart
gemäß § 3
(1) Volkswirtschaftslehre - Kernbereich
1. Mikroökonomik II
2. Mikroökonomik III
3. Makroökonomik II
4. Makroökonomik ili
5. Mathematik II
6. Ökonometrie I
7. Ökonometrie II
8. Ökonometrie IN
9. Empirische Wirtschaftsforschung
10. Input-Output Analyse
11. Wirtschaftspolitik
12. Ökonomie der Sozialpolitik
13. Theoriegeschichte und Politische
Ökonomie
(2) Finanzwissenschaft
1. Finanzwissenschaft und öffentliche
Wirtschaft
Abs 2
2 Pi
2 PI
2 PI
2 PI
2 PI
2 PI
2 PI
2 PI
2 PI
2 PI
2 PI
2 PI
2 PI
2 LVP