2. Finanzwissenschaft Projektseminar 2 P!
3. Finanzwissenschaft Vertiefungsseminar 2 Pi
(3) Volkswirtschaftslehre - Spezialisierungs
fach (wahlweise 3 Fächer aus 4)
1. Internationale Wirtschaft und
Außenwirtschaft 4 p|
2. Geld und Konjunktur 4 p|
3. Industrieökonomik 4 pi
4. Institutioneile Ökonomik 4 PI
(4) Volkswirtschaftslehre - interdisziplinäres
Vertiefungsfach 16 (vgl.
§13)
(5) Betriebswirtschaftslehre
1. Buchhaltung und Bilanzierung II 2 LVP
2. Kostenrechnung I 2 LVP
(6) Rechtswissenschaften
1. Europäisches und öffentliches
Wirtschaftsrecht II 2 PI
2. Steuerrecht und seine Grundlagen
im europäischen und öffentlichen
Wirtschaftsrecht 1 LVP
3. Steuerrecht und seine Grundlagen
im Unternehmensrecht 1 LVP
(7) Soziologie
1. Einführung in die Soziologie I 2 PI
2. Einführung in die Soziologie II 2 PI
(8) Wirtschafts- und Sozialgeschichte
1. Wirtschafts-und Sozialgeschichte 2 PI
(9) In der im ersten Abschnitt gewählten
Fremden Wirtschaftssprache
a) wenn als Fremde Wirtschaftssprache
Englisch gewählt wurde
1. Wirtschaftskommunikation III 2 PI
2. Spezialgebiete der Wirtschaftssprache I 2 LVP
b)
1
2
3
c)
1
2,
wenn als Fremde Wirtschaftssprache Französisch,
Italienisch oder Spanisch gewählt wurde
Wirtschaftskommunikation III 2 PI
Landes- und Kulturkunde I 1 LVP
Landes- und Kulturkunde II 1 LVP
wenn als Fremde Wirtschaftssprache Russisch oder
Tschechisch gewählt wurde
Wirtschaftskommunikation III 2 pi
Wirtschaftskommunikation IV 2 PI
Prüfung über die Lehrveranstaltung Buchhaltung und B | e p, re
lanzierung I des ersten Studienabschnitts voraus. L von (
(2) Der Besuch einer Lehrveranstaltung aus dem Bt jj 0n s
reich der Rechtswissenschaften (§ 11 Abs 6) setzt die e s t e he
folgreiche Ablegung aller rechtswissenschaftlichen Pi qene
fungen aus dem ersten Studienabschnitt (§6 Abs 4) veil U /-
aus. [lerv
(3) Alle gleichnamigen Lehrveranstaltungen, welch: s t a ltt
mit einer römischen Ziffer gekennzeichnet sind, müsset m jt e
in aufsteigender Reihenfolge absolviert werden (§ 11 m 6en
1 und § 11 Abs 9). Der Besuch einer gleichnamigen Lejfl C hen
Veranstaltung mit höherer römischer Ziffer setzt jewelhl e i ne
die erfolgreiche Ablegung der gleichnamigen Lehrveras- Lehr
staltung mit niedrigerer römischer Ziffer voraus. ; fun g
(4) Der Besuch der Lehrveranstaltung Empirisch ren
Wirtschaftsforschung setzt die erfolgreiche Ablegung m Qj e - L
Prüfung aus Ökonometrie III voraus. | S | tiv(
(5) Der Besuch einer Lehrveranstaltung aus dem Spei (p r ü
zialisierungsfach setzt die erfolgreiche Ablegung der Pal /
fung aus Mikroökonomik III und Makroökonomik III vor-j Anh;
aus. \
- (6) Der Besuch einer Lehrveranstaltung aus dem ls|' ze | ni
terdisziplinäres Vertiefungsfach setzt die erfolgreiche Atl ;
legung der Prüfung aus Mikroökonomik II und Makroökol ner i
nomik II voraus.
(7) Der Besuch der Lehrveranstaltung Finanzwesen! i S t u
schaft und öffentliche Wirtschaft setzt die erfolgreiche At vera
legung der Prüfungen aus Mikroökonomik II, Makroök« g elT
nomikll und Wirtschaftspolitik voraus. Erst durch die er! ;
folgreich abgelegte Prüfung aus Finanzwissenschaft uns nerv
öffentliche Wirtschaft erwirbt man die Berechtigung zur; aös
Besuch der Lehrveranstaltungen Finanzwissenschaft Pro-,
jektseminar und Finanzwissenschaft Vertiefungsseminar. - | jch |
(8) Der Besuch der Lehrveranstaltung Wirtschaft'- 1
kommunikation III setzt den erfolgreichen Besuch voj
Wirtschaftskommunikation II, der Besuch der Veranstall
tung Wirtschaftskommunikation IV bzw. der Veranstalf
tung Spezialgebiete der Wirtschaftssprache I setzt den er freif
folgreichen Besuch der Veranstaltung Wirtschaftskomj von
munikation III voraus. j
(9) Der Besuch einer Lehrveranstaltung aus Landes- sta |.
und Kulturkunde setzt den erfolgreichen Besuch von Wirt- sch
Schaftskommunikation II voraus. non
§ 12. Besondere Voraussetzungen
für den Besuch einzelner
Lehrveranstaltungen gemäß § 11
(1) Der Besuch der Lehrveranstaltungen Buchhaltung
und Bilanzierung II setzt die erfolgreiche Ablegung der
§ 13. Interdisziplinäre :
Vertiefungsfächer c g h e e n
(1) Im zweiten Studienabschnitt muss ein interdiszi-f siet
plinäres Vertiefungsfach im Umfang von 16 SSt absolvier; Arb
werden, interdisziplinäre Vertiefungsfächer müssen min-i Frai
bestens 6 SSt Lehrveranstaltungen aus Volkswirtschafts-i Gec
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