Full text: Vorlesungsverzeichnis, Personalverzeichnis / Wirtschaftsuniversität Wien (WS 2003/04)

2. Finanzwissenschaft Projektseminar 2 P! 
3. Finanzwissenschaft Vertiefungsseminar 2 Pi 
(3) Volkswirtschaftslehre - Spezialisierungs 
fach (wahlweise 3 Fächer aus 4) 
1. Internationale Wirtschaft und 
Außenwirtschaft 4 p| 
2. Geld und Konjunktur 4 p| 
3. Industrieökonomik 4 pi 
4. Institutioneile Ökonomik 4 PI 
(4) Volkswirtschaftslehre - interdisziplinäres 
Vertiefungsfach 16 (vgl. 
§13) 
(5) Betriebswirtschaftslehre 
1. Buchhaltung und Bilanzierung II 2 LVP 
2. Kostenrechnung I 2 LVP 
(6) Rechtswissenschaften 
1. Europäisches und öffentliches 
Wirtschaftsrecht II 2 PI 
2. Steuerrecht und seine Grundlagen 
im europäischen und öffentlichen 
Wirtschaftsrecht 1 LVP 
3. Steuerrecht und seine Grundlagen 
im Unternehmensrecht 1 LVP 
(7) Soziologie 
1. Einführung in die Soziologie I 2 PI 
2. Einführung in die Soziologie II 2 PI 
(8) Wirtschafts- und Sozialgeschichte 
1. Wirtschafts-und Sozialgeschichte 2 PI 
(9) In der im ersten Abschnitt gewählten 
Fremden Wirtschaftssprache 
a) wenn als Fremde Wirtschaftssprache 
Englisch gewählt wurde 
1. Wirtschaftskommunikation III 2 PI 
2. Spezialgebiete der Wirtschaftssprache I 2 LVP 
b) 
1 
2 
3 
c) 
1 
2, 
wenn als Fremde Wirtschaftssprache Französisch, 
Italienisch oder Spanisch gewählt wurde 
Wirtschaftskommunikation III 2 PI 
Landes- und Kulturkunde I 1 LVP 
Landes- und Kulturkunde II 1 LVP 
wenn als Fremde Wirtschaftssprache Russisch oder 
Tschechisch gewählt wurde 
Wirtschaftskommunikation III 2 pi 
Wirtschaftskommunikation IV 2 PI 
Prüfung über die Lehrveranstaltung Buchhaltung und B | e p, re 
lanzierung I des ersten Studienabschnitts voraus. L von ( 
(2) Der Besuch einer Lehrveranstaltung aus dem Bt jj 0n s 
reich der Rechtswissenschaften (§ 11 Abs 6) setzt die e s t e he 
folgreiche Ablegung aller rechtswissenschaftlichen Pi qene 
fungen aus dem ersten Studienabschnitt (§6 Abs 4) veil U /- 
aus. [lerv 
(3) Alle gleichnamigen Lehrveranstaltungen, welch: s t a ltt 
mit einer römischen Ziffer gekennzeichnet sind, müsset m jt e 
in aufsteigender Reihenfolge absolviert werden (§ 11 m 6en 
1 und § 11 Abs 9). Der Besuch einer gleichnamigen Lejfl C hen 
Veranstaltung mit höherer römischer Ziffer setzt jewelhl e i ne 
die erfolgreiche Ablegung der gleichnamigen Lehrveras- Lehr 
staltung mit niedrigerer römischer Ziffer voraus. ; fun g 
(4) Der Besuch der Lehrveranstaltung Empirisch ren 
Wirtschaftsforschung setzt die erfolgreiche Ablegung m Qj e - L 
Prüfung aus Ökonometrie III voraus. | S | tiv( 
(5) Der Besuch einer Lehrveranstaltung aus dem Spei (p r ü 
zialisierungsfach setzt die erfolgreiche Ablegung der Pal / 
fung aus Mikroökonomik III und Makroökonomik III vor-j Anh; 
aus. \ 
- (6) Der Besuch einer Lehrveranstaltung aus dem ls|' ze | ni 
terdisziplinäres Vertiefungsfach setzt die erfolgreiche Atl ; 
legung der Prüfung aus Mikroökonomik II und Makroökol ner i 
nomik II voraus. 
(7) Der Besuch der Lehrveranstaltung Finanzwesen! i S t u 
schaft und öffentliche Wirtschaft setzt die erfolgreiche At vera 
legung der Prüfungen aus Mikroökonomik II, Makroök« g elT 
nomikll und Wirtschaftspolitik voraus. Erst durch die er! ; 
folgreich abgelegte Prüfung aus Finanzwissenschaft uns nerv 
öffentliche Wirtschaft erwirbt man die Berechtigung zur; aös 
Besuch der Lehrveranstaltungen Finanzwissenschaft Pro-, 
jektseminar und Finanzwissenschaft Vertiefungsseminar. - | jch | 
(8) Der Besuch der Lehrveranstaltung Wirtschaft'- 1 
kommunikation III setzt den erfolgreichen Besuch voj 
Wirtschaftskommunikation II, der Besuch der Veranstall 
tung Wirtschaftskommunikation IV bzw. der Veranstalf 
tung Spezialgebiete der Wirtschaftssprache I setzt den er freif 
folgreichen Besuch der Veranstaltung Wirtschaftskomj von 
munikation III voraus. j 
(9) Der Besuch einer Lehrveranstaltung aus Landes- sta |. 
und Kulturkunde setzt den erfolgreichen Besuch von Wirt- sch 
Schaftskommunikation II voraus. non 
§ 12. Besondere Voraussetzungen 
für den Besuch einzelner 
Lehrveranstaltungen gemäß § 11 
(1) Der Besuch der Lehrveranstaltungen Buchhaltung 
und Bilanzierung II setzt die erfolgreiche Ablegung der 
§ 13. Interdisziplinäre : 
Vertiefungsfächer c g h e e n 
(1) Im zweiten Studienabschnitt muss ein interdiszi-f siet 
plinäres Vertiefungsfach im Umfang von 16 SSt absolvier; Arb 
werden, interdisziplinäre Vertiefungsfächer müssen min-i Frai 
bestens 6 SSt Lehrveranstaltungen aus Volkswirtschafts-i Gec 
126
	        
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