Full text: Vorlesungsverzeichnis, Personalverzeichnis / Wirtschaftsuniversität Wien (WS 2003/04)

und f jehre und/oder Finanzwissenschaft enthalten und werden 
i von der Studienkommission auf Antrag einer/s Koordina- 
cmBt) tionsverantwortlichen nach Maßgabe der zur Verfügung 
die« stehenden Ressourcen und des voraussichtlichen Bedarfs 
:n Prüf genehmigt. 
4) v«{ (2) Ein interdisziplinäres Vertiefungsfach kann entwe 
rt der vollständig in Form prüfungsimmanenter Lehrveran- 
welcli s taltungen abgehalten werden (Prüfungsmodus A) oder 
lüsssl m jt einer Fachprüfung gemäß § 4 Z 27 UniStG abschlie- 
11 Al ß e n. Diese umfasst einen schriftlichen und einen mündli- 
1 Lei ohen Prüfungsteil und wird als Einzelprüfung abgelegt. Ist 
ieweif 6 |ne Fachprüfung vorgesehen, so dürfen daneben nur 
veraitl Lehrveranstaltungen im Flöchstausmaß von 8 SSt prü- 
I fungsimmanent abgehalten werden oder mit einer ande- 
irisfl ren Form von Lehrveranstaltungsprüfung abschließen, 
ng *1 Oie Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil setzt die po- 
| sitive Beurteilung des schriftlichen Prüfungsteiles voraus 
n Spef (Prüfungsmodus B). 
irPritJ (3) Für jedes interdisziplinäre Vertiefungsfach ist im 
!l voll Anhang 1 geregelt: 
1 .die Bezeichnung und das Stundenausmaß der ein- 
3m l»| zelnen Lehrveranstaltungen; 
he Ab| 2.besondere Voraussetzungen für den Besuch einzel- 
'oökp-l ner Lehrveranstaltungen, wobei eine Sequenzierung in 4 
SSt Grundkurse und 12 SSt Vertiefungskurse vorzusehen 
UN ist und die Abfolge so angelegt sein muss, dass alle Lehr 
te Abt Veranstaltungen des Vertiefungsfaches innerhalb von drei 
■°öko-| Semestern absolviert werden können; 
9ie ei| 3. ob sämtliche Lehrveranstaltungen prüfungsimma- 
« nent angeboten werden oder eine Fachprüfung gemäß 
9*1 Abs 4 abzulegen ist. 
fl Pfo-j (4) Im Anhang 4 sind sich ausschließende Wahlmög- 
1inar 'r lichkeiten angeführt. 
haftsl 
nsta § 14. Freie Wahlfächer 
nstal ' : (1) Die Studierenden haben Leistungsnachweise über 
enef '| freie Wahlfächer laut § 13 Abs 4 Z 6 UniStG im Ausmaß 
ik°m| von 13 SSt zu erbringen. 
(2) Die freien Wahlfächer können aus den Lehrveran- 
nt ^ s ' staltungen aller anerkannten inländischen und ausländi- 
WW sehen Universitäten ausgewählt werden, soweit Prüfun- 
I gen über diese Lehrveranstaltungen zu erbringen sind. 
(3) Zur Vertiefung der Kenntnisse wird empfohlen, im 
>■ zweiten Studienabschnitt im Rahmen der freien Wahlfä- 
| eher nach Wahl der/des Studierenden eines aus den fol- 
| genden Wahlfächern zu absolvieren. Im Anhang 4 sind 
diszi-f sich ausschließende Wahlmöglichkeiten angeführt: 
ilvieitj Arbeitsmarkt- und Organisationsökonomik 
mir-j: Frauen in der Volkswirtschaft 
lafts-j Geoinformatik und Geomarketing 
Infrastrukturökonomie und öffentliche Wirtschaft 
Internationale Wirtschaft und Entwicklungsökonomik 
Spieltheorie 
Standort und Regionalentwicklung 
Umweltökonomik und internationale Aspekte der Umwelt 
ökonomik 
Wirtschaftsgeographie/Economic Geography 
(4) Jedes empfohlene Wahlfach gemäß Abs 3 umfasst 
Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 6 SSt (2 SSt Grund 
kurs und 4 SSt Vertiefungskurse. 
(5) Der Besuch der Vertiefungskurse setzt den erfolg 
reichen Abschluss des Grundkurses voraus. 
§ 15. Diplomarbeit 
(1) Jede/r Studierende hat eine Diplomarbeit (§ 61 
UniStG) zu verfassen. 
(2) Das Thema der Diplomarbeit ist einem der im Stu 
dienplan festgelegten Pflicht- und Wahlfächerzu entneh 
men. 
(3) Die/der Studierende ist berechtigt, das Thema vor 
zuschlagen oder das Thema aus einer Anzahl von Vor 
schlägen derzurVerfügung stehenden Betreuerinnen und 
Betreuer auszuwählen. Die Aufgabenstellung der Diplom 
arbeit ist so zu wählen, dass für eine Studierende/einen 
Studierenden die Bearbeitung innerhalb von 6 Monaten 
möglich und zumutbar ist. 
(4) Die gemeinsame Bearbeitung eines Themas durch 
mehrere Studierende ist zulässig, wenn die Leistungen 
der einzelnen Studierenden gesondert beurteilbar bleiben. 
§16. Zweite Diplomprüfung 
(1) Die zweite Diplomprüfung ist abgeschlossen, 
wenn die/der Studierende aus allen Pflicht- sowie den ge 
wählten Wahlfächern alle Leistungsnachweise im Sinne 
dieses Studienplanes erworben hat und die Diplomarbeit 
positiv beurteilt wurde. 
(2) Im Abschlusszeugnis ist zusätzlich das Thema der 
Diplomarbeit und deren Beurteilung anzuführen. 
Schlussbestimmunaen 
§ 17. In-Kraft-Treten 
Dieser Studienplan tritt mit 1. Oktober 2003 in Kraft.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.