und f jehre und/oder Finanzwissenschaft enthalten und werden
i von der Studienkommission auf Antrag einer/s Koordina-
cmBt) tionsverantwortlichen nach Maßgabe der zur Verfügung
die« stehenden Ressourcen und des voraussichtlichen Bedarfs
:n Prüf genehmigt.
4) v«{ (2) Ein interdisziplinäres Vertiefungsfach kann entwe
rt der vollständig in Form prüfungsimmanenter Lehrveran-
welcli s taltungen abgehalten werden (Prüfungsmodus A) oder
lüsssl m jt einer Fachprüfung gemäß § 4 Z 27 UniStG abschlie-
11 Al ß e n. Diese umfasst einen schriftlichen und einen mündli-
1 Lei ohen Prüfungsteil und wird als Einzelprüfung abgelegt. Ist
ieweif 6 |ne Fachprüfung vorgesehen, so dürfen daneben nur
veraitl Lehrveranstaltungen im Flöchstausmaß von 8 SSt prü-
I fungsimmanent abgehalten werden oder mit einer ande-
irisfl ren Form von Lehrveranstaltungsprüfung abschließen,
ng *1 Oie Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil setzt die po-
| sitive Beurteilung des schriftlichen Prüfungsteiles voraus
n Spef (Prüfungsmodus B).
irPritJ (3) Für jedes interdisziplinäre Vertiefungsfach ist im
!l voll Anhang 1 geregelt:
1 .die Bezeichnung und das Stundenausmaß der ein-
3m l»| zelnen Lehrveranstaltungen;
he Ab| 2.besondere Voraussetzungen für den Besuch einzel-
'oökp-l ner Lehrveranstaltungen, wobei eine Sequenzierung in 4
SSt Grundkurse und 12 SSt Vertiefungskurse vorzusehen
UN ist und die Abfolge so angelegt sein muss, dass alle Lehr
te Abt Veranstaltungen des Vertiefungsfaches innerhalb von drei
■°öko-| Semestern absolviert werden können;
9ie ei| 3. ob sämtliche Lehrveranstaltungen prüfungsimma-
« nent angeboten werden oder eine Fachprüfung gemäß
9*1 Abs 4 abzulegen ist.
fl Pfo-j (4) Im Anhang 4 sind sich ausschließende Wahlmög-
1inar 'r lichkeiten angeführt.
haftsl
nsta § 14. Freie Wahlfächer
nstal ' : (1) Die Studierenden haben Leistungsnachweise über
enef '| freie Wahlfächer laut § 13 Abs 4 Z 6 UniStG im Ausmaß
ik°m| von 13 SSt zu erbringen.
(2) Die freien Wahlfächer können aus den Lehrveran-
nt ^ s ' staltungen aller anerkannten inländischen und ausländi-
WW sehen Universitäten ausgewählt werden, soweit Prüfun-
I gen über diese Lehrveranstaltungen zu erbringen sind.
(3) Zur Vertiefung der Kenntnisse wird empfohlen, im
>■ zweiten Studienabschnitt im Rahmen der freien Wahlfä-
| eher nach Wahl der/des Studierenden eines aus den fol-
| genden Wahlfächern zu absolvieren. Im Anhang 4 sind
diszi-f sich ausschließende Wahlmöglichkeiten angeführt:
ilvieitj Arbeitsmarkt- und Organisationsökonomik
mir-j: Frauen in der Volkswirtschaft
lafts-j Geoinformatik und Geomarketing
Infrastrukturökonomie und öffentliche Wirtschaft
Internationale Wirtschaft und Entwicklungsökonomik
Spieltheorie
Standort und Regionalentwicklung
Umweltökonomik und internationale Aspekte der Umwelt
ökonomik
Wirtschaftsgeographie/Economic Geography
(4) Jedes empfohlene Wahlfach gemäß Abs 3 umfasst
Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 6 SSt (2 SSt Grund
kurs und 4 SSt Vertiefungskurse.
(5) Der Besuch der Vertiefungskurse setzt den erfolg
reichen Abschluss des Grundkurses voraus.
§ 15. Diplomarbeit
(1) Jede/r Studierende hat eine Diplomarbeit (§ 61
UniStG) zu verfassen.
(2) Das Thema der Diplomarbeit ist einem der im Stu
dienplan festgelegten Pflicht- und Wahlfächerzu entneh
men.
(3) Die/der Studierende ist berechtigt, das Thema vor
zuschlagen oder das Thema aus einer Anzahl von Vor
schlägen derzurVerfügung stehenden Betreuerinnen und
Betreuer auszuwählen. Die Aufgabenstellung der Diplom
arbeit ist so zu wählen, dass für eine Studierende/einen
Studierenden die Bearbeitung innerhalb von 6 Monaten
möglich und zumutbar ist.
(4) Die gemeinsame Bearbeitung eines Themas durch
mehrere Studierende ist zulässig, wenn die Leistungen
der einzelnen Studierenden gesondert beurteilbar bleiben.
§16. Zweite Diplomprüfung
(1) Die zweite Diplomprüfung ist abgeschlossen,
wenn die/der Studierende aus allen Pflicht- sowie den ge
wählten Wahlfächern alle Leistungsnachweise im Sinne
dieses Studienplanes erworben hat und die Diplomarbeit
positiv beurteilt wurde.
(2) Im Abschlusszeugnis ist zusätzlich das Thema der
Diplomarbeit und deren Beurteilung anzuführen.
Schlussbestimmunaen
§ 17. In-Kraft-Treten
Dieser Studienplan tritt mit 1. Oktober 2003 in Kraft.