(7) Didaktik der Betriebs- und Volkswirtschaft 9
(8) Didaktik der Informationswirtschaft 10
(9) Spezielle Betriebswirtschaftslehre 16
(10) Wahlfach 6
(11) Kompetenzfeld (wahlweise statt Z 9 und
Z10) 22
(12) Freie Wahlfächer 14
(13) Es ist ein Schulpraktikum an berufsbildenden
mittleren und höheren Schulen im Umfang von 12 Wo
chen einschließlich einer begleitenden Lehrveranstaltung
an der Universität zu absolvieren.
(14) Anstatt der Speziellen Betriebswirtschaftslehre
gemäß Abs 9 und des Wahlfaches gemäß Abs 10 kann
auch ein Kompetenzfeld im Umfang von 22 SSt absolviert
werden.
§ 11. Lehrveranstaltungen aus den
Pflichtfächern gemäß § 10 Abs 1 bis 4
Lehrveranstaltungen aus den Pflichtfächern gemäß §
10 Abs 1 bis 4 sind:
Bezeichnung der Lehrveranstaltung SSt
(1) in Betriebswirtschaftslehre:
1. Marketing II 2
2. nach Wahl der/des Studierenden eine
der folgenden drei Lehrveranstaltungen:
Finanzierung II 2
Personal/Führung/Organisation II 2
Beschaffung, Logistik, Produktion II 2
(2) im Bereich der Volkswirtschaftslehre:
1. Internationale Makroökonomik 2
2. nach Wahl der/des Studierenden zwei
aus folgenden drei Lehrveranstaltungen:
Finanzwissenschaft 2
Wirtschaftspolitik 2
Angewandte Mikroökonomik 2
(3) in den Rechtswissenschaften:
1. Wirtschaftsprivatrecht II 2
2. Gesellschaftsrecht 1
3. Steuerrecht und seine Grundlagen im
europäischen und öffentlichen
Wirtschaftsrecht 1
4. Steuerrecht und seine Grundlagen
im Unternehmensrecht 1
5. Arbeits- und Sozialrecht 1
(4) in der Fremden Wirtschaftssprache:
Wirtschaftskommunikation III 2
Prüfungsart
gemäß § 3
Abs 2
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LVP
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LVP
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§ 12. Besondere Voraussetzungen ® 1 :
für den Besuch einzelner K r i
Lehrveranstaltungen gemäß § 11 fccha
(1) Der Besuch der Lehrveranstaltungen Marketttgf
Finanzierung II, Personal/Führung/Organisation II soi
Beschaffung, Logistik, Produktion II (§ 11 Abs 1) setzt® Seiek
positive Beurteilung der Prüfungen aus den entspreci'ä :
den Einführungsveranstaltungen des Faches (I) im erst*
Studienabschnitt (§ 6 Abs 2) voraus. . |1. 1
(2) Der Besuch einer Lehrveranstaltung aus dem 8 j 2. i
reich der Volkswirtschaftslehre (§ 11 Abs 2) setzt die 13. t
folgreiche Ablegung aller volkswirtschaftlichen Prüfung»! 4. I
aus dem ersten Studienabschnitt (§6 Abs 1 und3)voras| I
(3) Der Besuch einer Lehrveranstaltung aus dem B 5. I
reich der Rechtswissenschaften (§ 11 Abs 3) setzt die* 6. i
folgreiche Ablegung aller rechtswissenschaftlichen Pf! 7.
fungen aus dem ersten Studienabschnitt (§ 6 Abs 4) vc| g,
aus. . g -
(4) Der Besuch der Wirtschaftskommunikation
setzt die erfolgreiche Ablegung aller Prüfungen aus Witl iq
Schaftskommunikation der gewählten Fremden Winf
schaftssprache aus dem ersten Studienabschnitt (§J ^
Abs 6) voraus.
12.
§ 13. Erziehungswissenschaft
Bezeichnung der Lehrveranstaltung
SSt. Prüfung^
Äbsl
1. Grundlagen der Erziehungs
wissenschaft I 2
2. Grundlagen der Erziehungs
wissenschaft II 2
3. Vertiefungsgebiete der Erziehungs
wissenschaft 2
4. Gegenwartsprobleme der Pädagogik 2
5. Wissenschaftstheoretische Probleme
in der Pädagogik 2
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§14. Besondere Voraussetzungen der
für den Besuch einzelner ; ™
Lehrveranstaltungen gemäß § 13 f Ab
(1) Der Besuch der Lehrveranstaltung Grundlagen m
Erziehungswissenschaft It (§ 13 Z 2) setzt den erfolgref (§
chen Abschluss der Lehrveranstaltung Grundlagen der Erl: (§
Ziehungswissenschaft I (§ 13 Z1) voraus. j vie
(2) Der Besuch der Lehrveranstaltungen Vertiefungs!
gebiete (§ 13 Z 3), Gegenwartsprobleme der Pädagog« *
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