Full text: Vorlesungsverzeichnis, Personalverzeichnis / Wirtschaftsuniversität Wien (WS 2003/04)

(7) Didaktik der Betriebs- und Volkswirtschaft 9 
(8) Didaktik der Informationswirtschaft 10 
(9) Spezielle Betriebswirtschaftslehre 16 
(10) Wahlfach 6 
(11) Kompetenzfeld (wahlweise statt Z 9 und 
Z10) 22 
(12) Freie Wahlfächer 14 
(13) Es ist ein Schulpraktikum an berufsbildenden 
mittleren und höheren Schulen im Umfang von 12 Wo 
chen einschließlich einer begleitenden Lehrveranstaltung 
an der Universität zu absolvieren. 
(14) Anstatt der Speziellen Betriebswirtschaftslehre 
gemäß Abs 9 und des Wahlfaches gemäß Abs 10 kann 
auch ein Kompetenzfeld im Umfang von 22 SSt absolviert 
werden. 
§ 11. Lehrveranstaltungen aus den 
Pflichtfächern gemäß § 10 Abs 1 bis 4 
Lehrveranstaltungen aus den Pflichtfächern gemäß § 
10 Abs 1 bis 4 sind: 
Bezeichnung der Lehrveranstaltung SSt 
(1) in Betriebswirtschaftslehre: 
1. Marketing II 2 
2. nach Wahl der/des Studierenden eine 
der folgenden drei Lehrveranstaltungen: 
Finanzierung II 2 
Personal/Führung/Organisation II 2 
Beschaffung, Logistik, Produktion II 2 
(2) im Bereich der Volkswirtschaftslehre: 
1. Internationale Makroökonomik 2 
2. nach Wahl der/des Studierenden zwei 
aus folgenden drei Lehrveranstaltungen: 
Finanzwissenschaft 2 
Wirtschaftspolitik 2 
Angewandte Mikroökonomik 2 
(3) in den Rechtswissenschaften: 
1. Wirtschaftsprivatrecht II 2 
2. Gesellschaftsrecht 1 
3. Steuerrecht und seine Grundlagen im 
europäischen und öffentlichen 
Wirtschaftsrecht 1 
4. Steuerrecht und seine Grundlagen 
im Unternehmensrecht 1 
5. Arbeits- und Sozialrecht 1 
(4) in der Fremden Wirtschaftssprache: 
Wirtschaftskommunikation III 2 
Prüfungsart 
gemäß § 3 
Abs 2 
PI 
pi 
pi 
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LVP 
PI 
PI 
PI 
PI 
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LVP 
LVP 
LVP 
PI 
§ 12. Besondere Voraussetzungen ® 1 : 
für den Besuch einzelner K r i 
Lehrveranstaltungen gemäß § 11 fccha 
(1) Der Besuch der Lehrveranstaltungen Marketttgf 
Finanzierung II, Personal/Führung/Organisation II soi 
Beschaffung, Logistik, Produktion II (§ 11 Abs 1) setzt® Seiek 
positive Beurteilung der Prüfungen aus den entspreci'ä : 
den Einführungsveranstaltungen des Faches (I) im erst* 
Studienabschnitt (§ 6 Abs 2) voraus. . |1. 1 
(2) Der Besuch einer Lehrveranstaltung aus dem 8 j 2. i 
reich der Volkswirtschaftslehre (§ 11 Abs 2) setzt die 13. t 
folgreiche Ablegung aller volkswirtschaftlichen Prüfung»! 4. I 
aus dem ersten Studienabschnitt (§6 Abs 1 und3)voras| I 
(3) Der Besuch einer Lehrveranstaltung aus dem B 5. I 
reich der Rechtswissenschaften (§ 11 Abs 3) setzt die* 6. i 
folgreiche Ablegung aller rechtswissenschaftlichen Pf! 7. 
fungen aus dem ersten Studienabschnitt (§ 6 Abs 4) vc| g, 
aus. . g - 
(4) Der Besuch der Wirtschaftskommunikation 
setzt die erfolgreiche Ablegung aller Prüfungen aus Witl iq 
Schaftskommunikation der gewählten Fremden Winf 
schaftssprache aus dem ersten Studienabschnitt (§J ^ 
Abs 6) voraus. 
12. 
§ 13. Erziehungswissenschaft 
Bezeichnung der Lehrveranstaltung 
SSt. Prüfung^ 
Äbsl 
1. Grundlagen der Erziehungs 
wissenschaft I 2 
2. Grundlagen der Erziehungs 
wissenschaft II 2 
3. Vertiefungsgebiete der Erziehungs 
wissenschaft 2 
4. Gegenwartsprobleme der Pädagogik 2 
5. Wissenschaftstheoretische Probleme 
in der Pädagogik 2 
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§14. Besondere Voraussetzungen der 
für den Besuch einzelner ; ™ 
Lehrveranstaltungen gemäß § 13 f Ab 
(1) Der Besuch der Lehrveranstaltung Grundlagen m 
Erziehungswissenschaft It (§ 13 Z 2) setzt den erfolgref (§ 
chen Abschluss der Lehrveranstaltung Grundlagen der Erl: (§ 
Ziehungswissenschaft I (§ 13 Z1) voraus. j vie 
(2) Der Besuch der Lehrveranstaltungen Vertiefungs! 
gebiete (§ 13 Z 3), Gegenwartsprobleme der Pädagog« * 
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