Full text: Vorlesungsverzeichnis, Personalverzeichnis / Wirtschaftsuniversität Wien (WS 2003/04)

(2) Jedes Wahlfach umfasst Lehrveranstaltungen im 
i Ausmaß von 6 SSt (2 SSt Grundkurs und 4 SSt Vertie 
fungskurse). 
de J (3) Der Besuch der Vertiefungskurse setzt den erfoig- 
:ea 3 reichen Abschluss des Grundkurses voraus. 
3S0 || (4) Für jedes Wahlfach ist im Anhang 2 geregelt: 
gewä| 1, die Bezeichnung und das Stundenausmaß der einzel- 
I nen Lehrveranstaltungen; 
jmfasj 2. besondere Voraussetzungen für den Besuch einzelner 
(4 sl Lehrveranstaltungen gemäß Abs 3, wobei die Abfolge 
so angelegt sein muss, dass alle Lehrveranstaltungen 
ent J des Wahlfachs innerhalb von zwei Semestern (im Fall 
rv era | einer Fremden Wirtschaftssprache innerhalb von drei 
^ dj Semestern) absolviert werden können. 
(Ursel 
; ie J § 22. Kompetenzfeld 
und»® (1) Ein Kompetenzfeld umfasst 22 SSt (4 SSt. Grund- 
ff| Kurse und 18 SSt. Vertiefungskurse). Es besteht aus der 
Jngstej Verbindung von einer Speziellen Betriebswirtschaftslehre 
jfungäj un( j mindestens einem weiteren Fach. Mindestens 4 SSt 
I müssen als integrative Lehrveranstaltung(en) der beteilig- 
e ist:' ten Fächer angeboten werden. Integrative Lehrveranstal- 
I tungen sind von mindestens 2 Fachvertretern der am 
der e# Kompetenzfeld beteiligten Fächer gemeinsam abzuhalten. 
■ Der Anteil der beteiligten Fächer am Kompetenzfeld kann 
ejn J zwischen den Beteiligten vereinbart werden, solange der 
run n .1 eindeutig betriebswirtschaftliche Charakter des Kompe- 
orz J tenzfeldes gewahrt bleibt. Kompetenzfelder müssen daher 
ass J mindestens 8 SSt Lehrveranstaltungen aus der Basis-Be- 
rchaftsJ triebswirtschaftslehre umfassen oder mindestens 12 SSt 
wer( jJ Lehrveranstaltungen der Betriebswirtschaftslehre enthal- 
" ' 1 ten. Ein neues Kompetenzfeld wird von der Studienkom- 
,. J mission auf Antrag einer/s Koordinationsverantwortlichen 
nurnach MaßgabederzurVerfügung stehenden Ressour- 
J ,i,c cen und des voraussichtlichen Bedarfs genehmigt. Sich 
gegenseitig ausschließende Wahlmöglichkeiten sind in 
j Anhang 4 angeführt. 
(2) Kompetenzfelder können entweder vollständig in 
; Form prüfungsimmanenter Lehrveranstaltungen angebo- 
der/te ten werden (Prüfungsmodus A), oder es sind 4 SSt Grund- 
3 ange-( Kurse und 10 SSt Vertiefungskurse in prüfungsimmanen- 
n Kon!- ter Form anzubieten, und über die verbleibenden 8 SSt ist 
4 s)m eine Fachprüfung abzulegen. Diese umfasst einen maxi- 
rt). H mal vierstündigen schriftlichen und einen mündlichen 
genanv Prüfungsteil und wird als Einzelprüfung abgelegt. Die Zu- 
I lassung zum mündlichen Prüfungsteil setzt die positive 
j Beurteilung des schriftlichen Prüfungsteiles voraus (Prü- 
I fungsmodus B). 
(3) Für jedes Kompetenzfeld ist im Anhang 3 geregelt: 
1. die Bezeichnung und das Stundenausmaß der ein 
zelnen Lehrveranstaltungen; 
2. besondere Voraussetzungen für den Besuch einzel 
ner Lehrveranstaltungen, wobei eine Sequenzierung in 
4 SSt Grundkurse und 18 SSt Vertiefungskurse vorzuse 
hen ist und die Abfolge so angelegt sein muss, dass alle 
Lehrveranstaltungen des Kompetenzfeldes innerhalb von 
drei Semestern absolviert werden können; 
3. ob sämtliche Lehrveranstaltungen prüfungsimma 
nent angeboten werden oder eine Fachprüfung gemäß 
Abs 2 abzulegen ist. 
§ 23. Diplomarbeit 
(1) Jede/r Studierende hat eine Diplomarbeit (§ 61 
UniStG) zu verfassen. 
(2) Das Thema der Diplomarbeit ist einem der im Stu 
dienplan festgelegten Pflicht- und Wahlfächer zu entneh 
men. 
(3) Die/der Studierende ist berechtigt, das Thema vor 
zuschlagen oder das Thema aus einer Anzahl von Vor 
schlägen der zur Verfügung stehenden Betreuerinnen und 
Betreuer auszuwählen. Die Aufgabenstellung der Diplom 
arbeit ist so zu wählen, dass für eine Studierende/einen 
Sfudierenden die Bearbeitung innerhalb von 6 Monaten 
möglich und zumutbar ist. 
(4) Die gemeinsame Bearbeitung eines Themas durch 
mehrere Studierende ist zulässig, wenn die Leistungen 
der einzelnen Studierenden gesondert beurteilbar bleiben. 
§ 24. Schulpraktikum 
(1) Zur Erprobung der pädagogischen und fachdidak 
tischen Ausbildung ist im zweiten Studienabschnitt ein 
Schulpraktikum an berufsbildenden mittleren und höhe 
ren Schulen im Umfang von 12 Wochen einschließlich ei 
ner begleitenden Lehrveranstaltung an der Universität zu 
absolvieren. 
(2) Grundsätzlich umfasst das Schulpraktikum 
12 Wochen in einem Winter- bzw. Sommersemester. 
(3) Es ist sicherzustellen, dass mindestens 1 Stunde 
pro Woche zur Betreuung der Studierenden verwendet 
wird, die anderen Stunden haben die Studierenden in den 
Klassen zu verbringen, dem Unterricht zu folgen, Unter 
richtssequenzen bzw. den Gesamtunterricht zu überneh 
men. 
(4) Das Schulpraktikum kann in zwei aufeinander fol 
genden Semestern je zur Hälfte absolviert werden, wenn 
die/der Studierende mehr als 30 Wochenstunden berufs 
tätig ist oder mindestens ein Kleinkind (bis maximal 6 Jah 
re) zu betreuen hat. 
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