(2) Jedes Wahlfach umfasst Lehrveranstaltungen im
i Ausmaß von 6 SSt (2 SSt Grundkurs und 4 SSt Vertie
fungskurse).
de J (3) Der Besuch der Vertiefungskurse setzt den erfoig-
:ea 3 reichen Abschluss des Grundkurses voraus.
3S0 || (4) Für jedes Wahlfach ist im Anhang 2 geregelt:
gewä| 1, die Bezeichnung und das Stundenausmaß der einzel-
I nen Lehrveranstaltungen;
jmfasj 2. besondere Voraussetzungen für den Besuch einzelner
(4 sl Lehrveranstaltungen gemäß Abs 3, wobei die Abfolge
so angelegt sein muss, dass alle Lehrveranstaltungen
ent J des Wahlfachs innerhalb von zwei Semestern (im Fall
rv era | einer Fremden Wirtschaftssprache innerhalb von drei
^ dj Semestern) absolviert werden können.
(Ursel
; ie J § 22. Kompetenzfeld
und»® (1) Ein Kompetenzfeld umfasst 22 SSt (4 SSt. Grund-
ff| Kurse und 18 SSt. Vertiefungskurse). Es besteht aus der
Jngstej Verbindung von einer Speziellen Betriebswirtschaftslehre
jfungäj un( j mindestens einem weiteren Fach. Mindestens 4 SSt
I müssen als integrative Lehrveranstaltung(en) der beteilig-
e ist:' ten Fächer angeboten werden. Integrative Lehrveranstal-
I tungen sind von mindestens 2 Fachvertretern der am
der e# Kompetenzfeld beteiligten Fächer gemeinsam abzuhalten.
■ Der Anteil der beteiligten Fächer am Kompetenzfeld kann
ejn J zwischen den Beteiligten vereinbart werden, solange der
run n .1 eindeutig betriebswirtschaftliche Charakter des Kompe-
orz J tenzfeldes gewahrt bleibt. Kompetenzfelder müssen daher
ass J mindestens 8 SSt Lehrveranstaltungen aus der Basis-Be-
rchaftsJ triebswirtschaftslehre umfassen oder mindestens 12 SSt
wer( jJ Lehrveranstaltungen der Betriebswirtschaftslehre enthal-
" ' 1 ten. Ein neues Kompetenzfeld wird von der Studienkom-
,. J mission auf Antrag einer/s Koordinationsverantwortlichen
nurnach MaßgabederzurVerfügung stehenden Ressour-
J ,i,c cen und des voraussichtlichen Bedarfs genehmigt. Sich
gegenseitig ausschließende Wahlmöglichkeiten sind in
j Anhang 4 angeführt.
(2) Kompetenzfelder können entweder vollständig in
; Form prüfungsimmanenter Lehrveranstaltungen angebo-
der/te ten werden (Prüfungsmodus A), oder es sind 4 SSt Grund-
3 ange-( Kurse und 10 SSt Vertiefungskurse in prüfungsimmanen-
n Kon!- ter Form anzubieten, und über die verbleibenden 8 SSt ist
4 s)m eine Fachprüfung abzulegen. Diese umfasst einen maxi-
rt). H mal vierstündigen schriftlichen und einen mündlichen
genanv Prüfungsteil und wird als Einzelprüfung abgelegt. Die Zu-
I lassung zum mündlichen Prüfungsteil setzt die positive
j Beurteilung des schriftlichen Prüfungsteiles voraus (Prü-
I fungsmodus B).
(3) Für jedes Kompetenzfeld ist im Anhang 3 geregelt:
1. die Bezeichnung und das Stundenausmaß der ein
zelnen Lehrveranstaltungen;
2. besondere Voraussetzungen für den Besuch einzel
ner Lehrveranstaltungen, wobei eine Sequenzierung in
4 SSt Grundkurse und 18 SSt Vertiefungskurse vorzuse
hen ist und die Abfolge so angelegt sein muss, dass alle
Lehrveranstaltungen des Kompetenzfeldes innerhalb von
drei Semestern absolviert werden können;
3. ob sämtliche Lehrveranstaltungen prüfungsimma
nent angeboten werden oder eine Fachprüfung gemäß
Abs 2 abzulegen ist.
§ 23. Diplomarbeit
(1) Jede/r Studierende hat eine Diplomarbeit (§ 61
UniStG) zu verfassen.
(2) Das Thema der Diplomarbeit ist einem der im Stu
dienplan festgelegten Pflicht- und Wahlfächer zu entneh
men.
(3) Die/der Studierende ist berechtigt, das Thema vor
zuschlagen oder das Thema aus einer Anzahl von Vor
schlägen der zur Verfügung stehenden Betreuerinnen und
Betreuer auszuwählen. Die Aufgabenstellung der Diplom
arbeit ist so zu wählen, dass für eine Studierende/einen
Sfudierenden die Bearbeitung innerhalb von 6 Monaten
möglich und zumutbar ist.
(4) Die gemeinsame Bearbeitung eines Themas durch
mehrere Studierende ist zulässig, wenn die Leistungen
der einzelnen Studierenden gesondert beurteilbar bleiben.
§ 24. Schulpraktikum
(1) Zur Erprobung der pädagogischen und fachdidak
tischen Ausbildung ist im zweiten Studienabschnitt ein
Schulpraktikum an berufsbildenden mittleren und höhe
ren Schulen im Umfang von 12 Wochen einschließlich ei
ner begleitenden Lehrveranstaltung an der Universität zu
absolvieren.
(2) Grundsätzlich umfasst das Schulpraktikum
12 Wochen in einem Winter- bzw. Sommersemester.
(3) Es ist sicherzustellen, dass mindestens 1 Stunde
pro Woche zur Betreuung der Studierenden verwendet
wird, die anderen Stunden haben die Studierenden in den
Klassen zu verbringen, dem Unterricht zu folgen, Unter
richtssequenzen bzw. den Gesamtunterricht zu überneh
men.
(4) Das Schulpraktikum kann in zwei aufeinander fol
genden Semestern je zur Hälfte absolviert werden, wenn
die/der Studierende mehr als 30 Wochenstunden berufs
tätig ist oder mindestens ein Kleinkind (bis maximal 6 Jah
re) zu betreuen hat.
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