(5) Die Teilnahme am Schulpraktikum setzt den er
folgreichen Abschluss folgender Lehrveranstaltungen
voraus: Lehrveranstaltungen gern. § 13 Z 1—3 aus
Erziehungswissenschaft, Lehrveranstaltungen gern. § 15
Z 1—8 aus Wirtschaftspädagogik, Lehrveranstaltungen
gern. § 17 Z1 und 2 aus Didaktik der Betriebs- und Volks
wirtschaft sowie Lehrveranstaltungen gern. §18 Z1 und 2
aus Didaktik der Informationswirtschaft.
(6) Das Schulpraktikum ist gemeinsam mit der beglei
tenden Lehrveranstaltung grundsätzlich in einem Seme
ster zu absolvieren. Wird das Schulpraktikum gern. Abs 3
auf zwei Semester aufgeteilt, ist der Besuch der begleiten
den Lehrveranstaltung abhängig von der Zuteilung durch
den Lehrveranstaltungsleiter.
(7) Die Zuweisung an eine berufsbildende mittlere und
höhere Schule hat über Ansuchen der/des ordentlichen
Hörers im Wege der Abteilung für Wirtschaftspädagogik
durch die zuständige Landesschulbehörde im Einverneh
men mit der Abteilung für Wirtschaftspädagogik zu erfol
gen.
(8) Das Schulpraktikum hat jedenfalls Lehrübungen in
Form von Übernahme ganzer Unterrichtsstunden durch
die/den Studierenden zu enthalten.
(9) Die Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme
am Schulpraktikum wird durch den Betreuungslehreraus-
gestellt und über die Abteilung für Wirtschaftspädagogik
der Studien- und Prüfungsabteilung übermittelt.
§ 25. Freie Wahlfächer
(1) Die Studierenden haben Leistungsnachweise über
freie Wahlfächer laut § 13 Abs 4 Z 6 UniStG im Ausmaß
von 14 SSt zu erbringen.
(2) Die freien Wahlfächer können aus den Lehrveran
staltungen aller anerkannten inländischen und ausländi
schen Universitäten ausgewählt werden, soweit Prüfun
gen über diese Lehrveranstaltungen zu erbringen sind Im
Anhang 4 sind sich ausschließende Wahlmöglichkeiten
angeführt.
§ 26. Zweite Diplomprüfung
(1) Die zweite Diplomprüfung ist abgeschlossen,
wenn die/der Studierende aus allen Pflicht- sowie den ge
wählten Wahlfächern alle Leistungsnachweise im Sinne
dieses Studienplanes erworben hat, das Schulpraktikum
einschließlich der Begleitveranstaltung positiv abge
schlossen hat und die Diplomarbeit positiv beurteilt wur
de.
(2) Im Abschlusszeugnis ist zusätzlich das Thema der
Diplomarbeit und deren Beurteilung anzuführen.
Schlussbestimmunaen
§ 27. In-Kraft-Trelen f
E
Dieser Studienplan tritt mit 1. Oktober 2003 in Krall tung !
Bezeic
Übergangsbestimmungen
§28. Übergangsbestimmungen
(1) Ordentliche Studierende, die zum Zeitpunkt der
In-Kraft-Tretens des Studienpians für das Diplomstudiuf!
Wirtschaftspädagogik i.d.F. des Beschlusses der Studien!
kommission vom 23. April 2002 (d.i. am 1. Oktober 200a
den ersten Studienabschnitt nach dem bis dahin gelter
den Studienplan für Wirtschaftspädagogik begonnen atwj
noch nicht abgeschlossen hatten, bleiben weiter hink»
rechtigt, den ersten Studienabschnitt nach dem vorder:
1. Oktober 2002 geltenden Studienplan bis zum Ende des
Wintersemesters 2004/2005 abzuschließen. Nach Über
tritt in den zweiten Studienabschnitt sind sie weiterhin j
rechtigt, diesen in einem der gesetzlichen Studiendaus 4
zuzüglich 3 Semester entsprechenden Zeitraum nach dei
bis 1. Oktober 2002 geltenden Studienplan abzuschließeitl
(2) Ordentliche Studierende, die zum Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens des Studienplans für das Dlplomstudiitf
Wirtschaftspädagogik i.d.F. des Beschlusses der Studien-
kommission vom 23. April 2002 (d.i. am 1. Oktober 2002 ;
den zweiten Studienabschnitt nach dem bis dahin geta-
den Studienplan für Wirtschaftspädagogik begonnen aber
noch nicht abgeschlossen hatten, bleiben weiter hin be
rechtigt, den zweiten Studienabschnitt nach dem vordere-
1. Oktober 2002 geltenden Studienplan bis zum Ende des,
Wintersemesters 2005/2006 abzuschließen.
eher
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(3) Ordentliche Studierende, die zum Zeitpunkt desf|
krafttretens dieses Studienplans bereits das Studiurtl
nach dem Studienplan für Wirtschaftspädagogik i.d.F. des!
Beschlusses der Studienkommission vom 23. April 2002/
begonnen hatten, können das Studium nach dem Studien-/
plan i.d.F. des Beschlusses der Studienkommission vorcj/
23. April 2002 zu Ende führen. Sie müssen jedoch di
Lehrveranstaltungsprüfungen aus Grundlagen der Volks-;
wirtschaftslehre sowie aus Mathematik bis spätestens!
zum Ende des SS 2004positiv beurteilt abgelegt haben.F
Anderenfalls können sie das Studium nur mehr nach den|
Bestimmungen des Studienplans i.d.F. des Beschlusses}
vom 26.2.2003 fortsetzen.
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