Full text: Vorlesungsverzeichnis, Personalverzeichnis / Wirtschaftsuniversität Wien (WS 2003/04)

(5) Die Teilnahme am Schulpraktikum setzt den er 
folgreichen Abschluss folgender Lehrveranstaltungen 
voraus: Lehrveranstaltungen gern. § 13 Z 1—3 aus 
Erziehungswissenschaft, Lehrveranstaltungen gern. § 15 
Z 1—8 aus Wirtschaftspädagogik, Lehrveranstaltungen 
gern. § 17 Z1 und 2 aus Didaktik der Betriebs- und Volks 
wirtschaft sowie Lehrveranstaltungen gern. §18 Z1 und 2 
aus Didaktik der Informationswirtschaft. 
(6) Das Schulpraktikum ist gemeinsam mit der beglei 
tenden Lehrveranstaltung grundsätzlich in einem Seme 
ster zu absolvieren. Wird das Schulpraktikum gern. Abs 3 
auf zwei Semester aufgeteilt, ist der Besuch der begleiten 
den Lehrveranstaltung abhängig von der Zuteilung durch 
den Lehrveranstaltungsleiter. 
(7) Die Zuweisung an eine berufsbildende mittlere und 
höhere Schule hat über Ansuchen der/des ordentlichen 
Hörers im Wege der Abteilung für Wirtschaftspädagogik 
durch die zuständige Landesschulbehörde im Einverneh 
men mit der Abteilung für Wirtschaftspädagogik zu erfol 
gen. 
(8) Das Schulpraktikum hat jedenfalls Lehrübungen in 
Form von Übernahme ganzer Unterrichtsstunden durch 
die/den Studierenden zu enthalten. 
(9) Die Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme 
am Schulpraktikum wird durch den Betreuungslehreraus- 
gestellt und über die Abteilung für Wirtschaftspädagogik 
der Studien- und Prüfungsabteilung übermittelt. 
§ 25. Freie Wahlfächer 
(1) Die Studierenden haben Leistungsnachweise über 
freie Wahlfächer laut § 13 Abs 4 Z 6 UniStG im Ausmaß 
von 14 SSt zu erbringen. 
(2) Die freien Wahlfächer können aus den Lehrveran 
staltungen aller anerkannten inländischen und ausländi 
schen Universitäten ausgewählt werden, soweit Prüfun 
gen über diese Lehrveranstaltungen zu erbringen sind Im 
Anhang 4 sind sich ausschließende Wahlmöglichkeiten 
angeführt. 
§ 26. Zweite Diplomprüfung 
(1) Die zweite Diplomprüfung ist abgeschlossen, 
wenn die/der Studierende aus allen Pflicht- sowie den ge 
wählten Wahlfächern alle Leistungsnachweise im Sinne 
dieses Studienplanes erworben hat, das Schulpraktikum 
einschließlich der Begleitveranstaltung positiv abge 
schlossen hat und die Diplomarbeit positiv beurteilt wur 
de. 
(2) Im Abschlusszeugnis ist zusätzlich das Thema der 
Diplomarbeit und deren Beurteilung anzuführen. 
Schlussbestimmunaen 
§ 27. In-Kraft-Trelen f 
E 
Dieser Studienplan tritt mit 1. Oktober 2003 in Krall tung ! 
Bezeic 
Übergangsbestimmungen 
§28. Übergangsbestimmungen 
(1) Ordentliche Studierende, die zum Zeitpunkt der 
In-Kraft-Tretens des Studienpians für das Diplomstudiuf! 
Wirtschaftspädagogik i.d.F. des Beschlusses der Studien! 
kommission vom 23. April 2002 (d.i. am 1. Oktober 200a 
den ersten Studienabschnitt nach dem bis dahin gelter 
den Studienplan für Wirtschaftspädagogik begonnen atwj 
noch nicht abgeschlossen hatten, bleiben weiter hink» 
rechtigt, den ersten Studienabschnitt nach dem vorder: 
1. Oktober 2002 geltenden Studienplan bis zum Ende des 
Wintersemesters 2004/2005 abzuschließen. Nach Über 
tritt in den zweiten Studienabschnitt sind sie weiterhin j 
rechtigt, diesen in einem der gesetzlichen Studiendaus 4 
zuzüglich 3 Semester entsprechenden Zeitraum nach dei 
bis 1. Oktober 2002 geltenden Studienplan abzuschließeitl 
(2) Ordentliche Studierende, die zum Zeitpunkt des 
In-Kraft-Tretens des Studienplans für das Dlplomstudiitf 
Wirtschaftspädagogik i.d.F. des Beschlusses der Studien- 
kommission vom 23. April 2002 (d.i. am 1. Oktober 2002 ; 
den zweiten Studienabschnitt nach dem bis dahin geta- 
den Studienplan für Wirtschaftspädagogik begonnen aber 
noch nicht abgeschlossen hatten, bleiben weiter hin be 
rechtigt, den zweiten Studienabschnitt nach dem vordere- 
1. Oktober 2002 geltenden Studienplan bis zum Ende des, 
Wintersemesters 2005/2006 abzuschließen. 
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(3) Ordentliche Studierende, die zum Zeitpunkt desf| 
krafttretens dieses Studienplans bereits das Studiurtl 
nach dem Studienplan für Wirtschaftspädagogik i.d.F. des! 
Beschlusses der Studienkommission vom 23. April 2002/ 
begonnen hatten, können das Studium nach dem Studien-/ 
plan i.d.F. des Beschlusses der Studienkommission vorcj/ 
23. April 2002 zu Ende führen. Sie müssen jedoch di 
Lehrveranstaltungsprüfungen aus Grundlagen der Volks-; 
wirtschaftslehre sowie aus Mathematik bis spätestens! 
zum Ende des SS 2004positiv beurteilt abgelegt haben.F 
Anderenfalls können sie das Studium nur mehr nach den| 
Bestimmungen des Studienplans i.d.F. des Beschlusses} 
vom 26.2.2003 fortsetzen. 
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