3. Institutionelle Ansätze der
Wirtschaftspolitik 2
4. Soziaiwissenschaftliche Konzepte
in der BWL 2
5. Ökonomie der Sozialpolitik 2
6. Ökonomie Sozialer Dienstleistungen 2
(2) in den Rechtswissenschaftlichen Grundlagen:
1. Verfassungsrecht 2
2. Verwaltungsrecht 2
3. Rechtstheorie 2
(3) in Wirtschaft und Gesellschaft:
1. Grundzüge der Wirtschafts-und
Sozialgeschichte 2
2. Wirtschaftssoziologie 2
3. Österreich und Europa 4
4. Soziale Steuerung und Sozialer Wandel 2
5. Integrierte Projektveranstaltung I 2
6. Integrierte Projektveranstaltung II 2
(4) auf dem Gebiet der sozioökonomischen
Theorien:
1. Basiskonzepte der Sozialwissen
schaften I 2
2. Basiskonzepte der Sozialwissen
schaften II 2
3. Sozialwissenschaftliche Makrotheorien 2
4. Sozialwissenschaftliche Mikrotheorien 2
5. Erkenntnis- und Wissenschaftstheorie 2
(5) auf dem Gebiet der sozialwissenschaftlichen
Methoden:
1. Einführung in die empirische Sozial
forschung für Sozioökonomen 2
2. Methoden quantitativer Sozialforschung 2
3. Methoden qualitativer Sozialforschung 2
4. Projektplanung und -Organisation 2
5. Forschungspraktikum 4
6. Sozialwissenschaftliche Informations
systeme • 2
(6) auf dem Gebiet der Organisation und
Systementwicklung:
1. Soziale Kompetenzen
2. Gruppenprozesse 2
3. Organisationsdynamik und Steuerung 2
4. Interdisziplinäre Theorie der Firma 2
PI
PI
PI
PI
PI
PI
PI
PI
PI
PI
PI
PI
PI
PI
PI
PI
PI
PI
PI
PI
PI
PI
PI
PI
PI
PI
PI
PI
§ 22. Besondere Voraussetzungen tut
den Besuch einzelner Lehrveranstal
tungen gemäß § 21
2. b
L
(1) Der Besuch der Lehrveranstaltungen gemäß § 2 !
Abs 3 Z 3 bis 6 setzt die erfolgreiche Absolvierung tte
Lehrveranstaltungen gemäß §21 Abs3Z1 und 2 voraus.
(2) Der Besuch der Lehrveranstaltungen gemäß § 2'
Abs 4 Z 3 bis 5 setzt die erfolgreiche Absolvierung de
Lehrveranstaltungen gemäß § 21 Abs 4 Z1 und 2 voraus.
(3) Der Besuch der Lehrveranstaltungen gemäß §21
Abs 5 Z 4 und 6 setzt die erfolgreiche Absolvierung de
Lehrveranstaltungen gemäß § 21 Abs 5 Z1 bis 3 voraus.
(4) Der Besuch der Lehrveranstaltungen gemäß §2;
Abs 6 Z 3 und 4 setzt die erfolgreiche Absolvierung de
Lehrveranstaltungen gemäß §21 Abs6Z1 und 2 voraus.
§ 23. Interdisziplinäre
Vertiefungsfächer
(1) Im zweiten Studienabschnitt muss ein interdisz-
plinäres Vertiefungsfach im Umfang von 16 SSt absolvie'j
werden. Interdisziplinäre'Vertiefungsfächer müssen mi>
destens 6 SSt Lehrveranstaltungen aus Volkswirtschaft-!
lehre mit sozioökonomischer Ausrichtung enthalten und
werden von der Studienkommission auf Antrag einer:
Koordinationsverantwortlichen nach Maßgabe der zu Vet-j
fügung stehenden Ressourcen und des voraussichtlich«
Bedarfs genehmigt.
(2) Ein interdisziplinäres Vertiefungsfach kann entwe
der vollständig in Form prüfungsimmanenter Lehrveran
staltungen abgehalten werden oder mit einer Fachprüfunj
gemäß § 4 Z 27 UniStG abschließen. Diese umfasst ein«
schriftlichen und einen mündlichen Prüfungsteil und wirs
als Einzelprüfung abgelegt. Die Zulassung zum mündli
chen Prüfungsteil setzt die positive Beurteilung desj
schriftlichen Prüfungsteiles voraus. Ist eine Fachprüfur;
vorgesehen, so dürfen daneben nur Lehrveranstaltungen
im Höchstausmaß von 8 SSt prüfungsimmanent abgehai-j
ten werden oder mit einer anderen Form von Lehrveran
staltungsprüfung abschließen.
lichk
freie
von
aus
sehe
den,
erbrl
Stud
sehe
und
Umv
ökoi
mic
Uni!
dier
raer
(3) Für jedes interdisziplinäre Vertiefungsfach ist
Anhang 3 geregelt:
zusi
sch!
Beti
arbi
Stui
möi
mel
der
1. die Bezeichnung und das Stundenausmaß der einzeij
nen Lehrveranstaltungen;
f [
150