Full text: Vorlesungsverzeichnis, Personalverzeichnis / Wirtschaftsuniversität Wien (WS 2003/04)

3. Institutionelle Ansätze der 
Wirtschaftspolitik 2 
4. Soziaiwissenschaftliche Konzepte 
in der BWL 2 
5. Ökonomie der Sozialpolitik 2 
6. Ökonomie Sozialer Dienstleistungen 2 
(2) in den Rechtswissenschaftlichen Grundlagen: 
1. Verfassungsrecht 2 
2. Verwaltungsrecht 2 
3. Rechtstheorie 2 
(3) in Wirtschaft und Gesellschaft: 
1. Grundzüge der Wirtschafts-und 
Sozialgeschichte 2 
2. Wirtschaftssoziologie 2 
3. Österreich und Europa 4 
4. Soziale Steuerung und Sozialer Wandel 2 
5. Integrierte Projektveranstaltung I 2 
6. Integrierte Projektveranstaltung II 2 
(4) auf dem Gebiet der sozioökonomischen 
Theorien: 
1. Basiskonzepte der Sozialwissen 
schaften I 2 
2. Basiskonzepte der Sozialwissen 
schaften II 2 
3. Sozialwissenschaftliche Makrotheorien 2 
4. Sozialwissenschaftliche Mikrotheorien 2 
5. Erkenntnis- und Wissenschaftstheorie 2 
(5) auf dem Gebiet der sozialwissenschaftlichen 
Methoden: 
1. Einführung in die empirische Sozial 
forschung für Sozioökonomen 2 
2. Methoden quantitativer Sozialforschung 2 
3. Methoden qualitativer Sozialforschung 2 
4. Projektplanung und -Organisation 2 
5. Forschungspraktikum 4 
6. Sozialwissenschaftliche Informations 
systeme • 2 
(6) auf dem Gebiet der Organisation und 
Systementwicklung: 
1. Soziale Kompetenzen 
2. Gruppenprozesse 2 
3. Organisationsdynamik und Steuerung 2 
4. Interdisziplinäre Theorie der Firma 2 
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§ 22. Besondere Voraussetzungen tut 
den Besuch einzelner Lehrveranstal 
tungen gemäß § 21 
2. b 
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(1) Der Besuch der Lehrveranstaltungen gemäß § 2 ! 
Abs 3 Z 3 bis 6 setzt die erfolgreiche Absolvierung tte 
Lehrveranstaltungen gemäß §21 Abs3Z1 und 2 voraus. 
(2) Der Besuch der Lehrveranstaltungen gemäß § 2' 
Abs 4 Z 3 bis 5 setzt die erfolgreiche Absolvierung de 
Lehrveranstaltungen gemäß § 21 Abs 4 Z1 und 2 voraus. 
(3) Der Besuch der Lehrveranstaltungen gemäß §21 
Abs 5 Z 4 und 6 setzt die erfolgreiche Absolvierung de 
Lehrveranstaltungen gemäß § 21 Abs 5 Z1 bis 3 voraus. 
(4) Der Besuch der Lehrveranstaltungen gemäß §2; 
Abs 6 Z 3 und 4 setzt die erfolgreiche Absolvierung de 
Lehrveranstaltungen gemäß §21 Abs6Z1 und 2 voraus. 
§ 23. Interdisziplinäre 
Vertiefungsfächer 
(1) Im zweiten Studienabschnitt muss ein interdisz- 
plinäres Vertiefungsfach im Umfang von 16 SSt absolvie'j 
werden. Interdisziplinäre'Vertiefungsfächer müssen mi> 
destens 6 SSt Lehrveranstaltungen aus Volkswirtschaft-! 
lehre mit sozioökonomischer Ausrichtung enthalten und 
werden von der Studienkommission auf Antrag einer: 
Koordinationsverantwortlichen nach Maßgabe der zu Vet-j 
fügung stehenden Ressourcen und des voraussichtlich« 
Bedarfs genehmigt. 
(2) Ein interdisziplinäres Vertiefungsfach kann entwe 
der vollständig in Form prüfungsimmanenter Lehrveran 
staltungen abgehalten werden oder mit einer Fachprüfunj 
gemäß § 4 Z 27 UniStG abschließen. Diese umfasst ein« 
schriftlichen und einen mündlichen Prüfungsteil und wirs 
als Einzelprüfung abgelegt. Die Zulassung zum mündli 
chen Prüfungsteil setzt die positive Beurteilung desj 
schriftlichen Prüfungsteiles voraus. Ist eine Fachprüfur; 
vorgesehen, so dürfen daneben nur Lehrveranstaltungen 
im Höchstausmaß von 8 SSt prüfungsimmanent abgehai-j 
ten werden oder mit einer anderen Form von Lehrveran 
staltungsprüfung abschließen. 
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(3) Für jedes interdisziplinäre Vertiefungsfach ist 
Anhang 3 geregelt: 
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1. die Bezeichnung und das Stundenausmaß der einzeij 
nen Lehrveranstaltungen; 
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