1. Grundlagen der Volkswirtschaftslehre unter Berücks
ichtigung mathematischer Methoden (Abs 1)
2. Betriebswirtschaftslehre (Abs 2 Z1 bis 5)
3. Volkswirtschaftslehre (Abs 3)
4. Rechtswissenschaften (Abs 4)
5. Statistik (Abs 5)
6. Fremde Wirtschaftssprache (Abs 6)
7. Wirtschaftsinformatik (Abs 7 Z 1 bis 3)
§ 7. Besondere Voraussetzungen
für den Besuch einzelner
Lehrveranstaltungen und
die Zulassung zu Prüfungen
(1) Der Besuch der Lehrveranstaltung Wirtschafts
kommunikation I (§ 6 Abs 6 Z 1) in einer Fremden Wirt
schaftssprache setzt die Beherrschung dieser Fremdspra
che im Umfang des Lehrplanes der österreichischen allge
meinbildenden höheren Schulen voraus.
(2) Der Besuch der Lehrveranstaltung Einführung in
betriebliche Informationssysteme setzt Anwendersoftwa
rekenntnisse im Ausmaß des Europäischen Computerfüh
rerscheines (ECDL) voraus.
(3) Der Besuch der folgenden Lehrveranstaltungen
und die Zulassung zu den entsprechenden Prüfungen ist
an keine weiteren Voraussetzungen gebunden:
1. Grundlagen Teil A (Grundlagen der Volkswirtschafts
lehre, § 6 Abs 1 Z1)
2. Grundlagen Teil B (Grundlagen der Mathematik, § 6
Abs 1 Z 2)
3. Buchhaltung und Bilanzierung l (§ 6 Abs 2 Z1)
4. Marketing I (§ 6 Abs 2 Z 2)
5. Personal/Führung/Organisation I (§ 6 Abs 2 Z 3)
6. Einführung in betriebliche Informationssysteme (§ 6
Abs 2 Z 4)
7. Europäisches und öffentliches Wirtschaftsrecht I (§ 6
Abs 4 Z1)
8. Wirtschaftskommunikation I (§ 6 Abs 6 Z1)
9. Grundzüge der Modellierung (§ 6 Abs 7 Z1)
10. Grundzüge der Programmierung (§ 6 Abs 7 Z 2).
(4) Für den Besuch aller übrigen Lehrveranstaltungen
der Studieneingangsphase und die Zulassung zu den ent
sprechenden Prüfungen sind die positive Beurteilung der
Fachprüfung aus Grundlagen der Volkswirtschaftslehre
unter Berücksichtigung mathematischer Methoden (§ 6
Abs 9) sowie von mindestens vier der sechs in Abs 3 Z 3
bis 8 angeführten Lehrveranstaltungen bzw. der entspre
chenden Prüfungen erforderlich.
(5) Der Besuch der Lehrveranstaltung Wirtschafts
kommunikation II (§ 6 Abs 6 Z 2) und deren Beurteilung
setzt die positive Beurteilung aus Wirtschaftskommuiiik|
tion I (§ 6 Abs 6 Z 1) voraus.
(6) Die Zulassung zur Lehrveranstaltung Rechner
Praktikum: Betriebliche Informationssysteme (§ 6 Abs;
Z 8) und deren Beurteilung setzt die positive Beurteil®
aus Einführung in betriebliche Informationssysteme (§i
Abs 2 Z 4) voraus.
(7) Die Zulassung zur Lehrveranstaltung Rechner
Praktikum aus Programmierung (§ 6 Abs 7 Z 3) und den:
Beurteilung setzt die positive Beurteilung aus Grundzüg;
der Modellierung (§ 6 Abs 7 Z1) und aus Grundzüge *
Programmierung (§ 6 Abs 7 Z 2) voraus.
(8) Die positive Beurteilung aus Rechnerpraktfa
aus Programmierung (§ 6 Abs 7 Z 3), aus Statistik (§ 6Ab
5) und aus Kostenrechnung I sowie die Beherrschung der
Fremdsprache Englisch im Umfang der Lehrveranstaltur;
Wirtschaftskommunikation II (§6 Abs 6 Z 2) sind Voraus
setzung für die Zulassung zu folgenden Lehrveranstalte
gen und deren Beurteilung
in Ar
wähl'
stalti
zufas
folge
(
Grundlagen der Informationswirtschaft (§6 Abs7Z4|
IS-Projektmanagement und Teamarbeit (§ 6 Abs 7Z5;
Vertiefendes Übungsprojekt I (§ 6 Abs 7 Z 7)
Lehrveranstaltungen aus dem Pflichtfach Informal
(§ 6 Abs 8)
(9) (Die Zulassung zur Lehrveranstaltung IT-Prakt,
kum (§ 6 Abs 7 Z 6) und deren Beurteilung setzt die positf-
ve Beurteilung aus Grundkurs I und II (gemäß Anhang;?
der ^-Spezialisierung gemäß § 9 voraus.
(10) (Die Zulassung zur Lehrveranstaltung Vertiefet
des Übungsprojekt 11 (§ 6 Abs 7 Z 8) und deren Be j
setzt die positive Beurteilung aus Vertiefendes Übunf
Projekt I (§ 6 Abs 7 Z 7) voraus.
(11 )(Die Zulassung zu Lehrveranstaltungen eine
IT-orientierten speziellen Betriebswirtschaftslehre «j
deren Beurteilung setzt die positive Beurteilung der Lei
Veranstaltungen der Studieneingangsphase (§ :
Abs 11)voraus.
(12)(Die Zulassung zu Lehrveranstaltungen eis
IT-Spezialisierung oder eines IT-Vertiefungsfaches ui
deren Beurteilung setzt die positive Beurteilung der Lef|
Veranstaltungen der Studieneingangsphase (§ 6 Abs 1|
und der Lehrveranstaltungen aus dem Pflichtfach In*
matik (§ 6 Abs. 8) voraus.
gern
folgt
se ui
(
gelt:
1. c
2. t
3. c
§1
der’
Spe;
kanr
ten:
lehr
16 S
§ 8. Wahlfächer
(1) ln Rahmen der Wahlfächer sind zu wählen:
a) eine IT-Spezialisierung : kön
b) eine IT-orientierte Spezielle Betriebswirtschaft^ terl
re oder ein IT-Vertiefungsfach oder eine weitere IT-Sjf dus
zialisierung | fun !