Full text: Vorlesungsverzeichnis, Personalverzeichnis / Wirtschaftsuniversität Wien (WS 2003/04)

1. Grundlagen der Volkswirtschaftslehre unter Berücks 
ichtigung mathematischer Methoden (Abs 1) 
2. Betriebswirtschaftslehre (Abs 2 Z1 bis 5) 
3. Volkswirtschaftslehre (Abs 3) 
4. Rechtswissenschaften (Abs 4) 
5. Statistik (Abs 5) 
6. Fremde Wirtschaftssprache (Abs 6) 
7. Wirtschaftsinformatik (Abs 7 Z 1 bis 3) 
§ 7. Besondere Voraussetzungen 
für den Besuch einzelner 
Lehrveranstaltungen und 
die Zulassung zu Prüfungen 
(1) Der Besuch der Lehrveranstaltung Wirtschafts 
kommunikation I (§ 6 Abs 6 Z 1) in einer Fremden Wirt 
schaftssprache setzt die Beherrschung dieser Fremdspra 
che im Umfang des Lehrplanes der österreichischen allge 
meinbildenden höheren Schulen voraus. 
(2) Der Besuch der Lehrveranstaltung Einführung in 
betriebliche Informationssysteme setzt Anwendersoftwa 
rekenntnisse im Ausmaß des Europäischen Computerfüh 
rerscheines (ECDL) voraus. 
(3) Der Besuch der folgenden Lehrveranstaltungen 
und die Zulassung zu den entsprechenden Prüfungen ist 
an keine weiteren Voraussetzungen gebunden: 
1. Grundlagen Teil A (Grundlagen der Volkswirtschafts 
lehre, § 6 Abs 1 Z1) 
2. Grundlagen Teil B (Grundlagen der Mathematik, § 6 
Abs 1 Z 2) 
3. Buchhaltung und Bilanzierung l (§ 6 Abs 2 Z1) 
4. Marketing I (§ 6 Abs 2 Z 2) 
5. Personal/Führung/Organisation I (§ 6 Abs 2 Z 3) 
6. Einführung in betriebliche Informationssysteme (§ 6 
Abs 2 Z 4) 
7. Europäisches und öffentliches Wirtschaftsrecht I (§ 6 
Abs 4 Z1) 
8. Wirtschaftskommunikation I (§ 6 Abs 6 Z1) 
9. Grundzüge der Modellierung (§ 6 Abs 7 Z1) 
10. Grundzüge der Programmierung (§ 6 Abs 7 Z 2). 
(4) Für den Besuch aller übrigen Lehrveranstaltungen 
der Studieneingangsphase und die Zulassung zu den ent 
sprechenden Prüfungen sind die positive Beurteilung der 
Fachprüfung aus Grundlagen der Volkswirtschaftslehre 
unter Berücksichtigung mathematischer Methoden (§ 6 
Abs 9) sowie von mindestens vier der sechs in Abs 3 Z 3 
bis 8 angeführten Lehrveranstaltungen bzw. der entspre 
chenden Prüfungen erforderlich. 
(5) Der Besuch der Lehrveranstaltung Wirtschafts 
kommunikation II (§ 6 Abs 6 Z 2) und deren Beurteilung 
setzt die positive Beurteilung aus Wirtschaftskommuiiik| 
tion I (§ 6 Abs 6 Z 1) voraus. 
(6) Die Zulassung zur Lehrveranstaltung Rechner 
Praktikum: Betriebliche Informationssysteme (§ 6 Abs; 
Z 8) und deren Beurteilung setzt die positive Beurteil® 
aus Einführung in betriebliche Informationssysteme (§i 
Abs 2 Z 4) voraus. 
(7) Die Zulassung zur Lehrveranstaltung Rechner 
Praktikum aus Programmierung (§ 6 Abs 7 Z 3) und den: 
Beurteilung setzt die positive Beurteilung aus Grundzüg; 
der Modellierung (§ 6 Abs 7 Z1) und aus Grundzüge * 
Programmierung (§ 6 Abs 7 Z 2) voraus. 
(8) Die positive Beurteilung aus Rechnerpraktfa 
aus Programmierung (§ 6 Abs 7 Z 3), aus Statistik (§ 6Ab 
5) und aus Kostenrechnung I sowie die Beherrschung der 
Fremdsprache Englisch im Umfang der Lehrveranstaltur; 
Wirtschaftskommunikation II (§6 Abs 6 Z 2) sind Voraus 
setzung für die Zulassung zu folgenden Lehrveranstalte 
gen und deren Beurteilung 
in Ar 
wähl' 
stalti 
zufas 
folge 
( 
Grundlagen der Informationswirtschaft (§6 Abs7Z4| 
IS-Projektmanagement und Teamarbeit (§ 6 Abs 7Z5; 
Vertiefendes Übungsprojekt I (§ 6 Abs 7 Z 7) 
Lehrveranstaltungen aus dem Pflichtfach Informal 
(§ 6 Abs 8) 
(9) (Die Zulassung zur Lehrveranstaltung IT-Prakt, 
kum (§ 6 Abs 7 Z 6) und deren Beurteilung setzt die positf- 
ve Beurteilung aus Grundkurs I und II (gemäß Anhang;? 
der ^-Spezialisierung gemäß § 9 voraus. 
(10) (Die Zulassung zur Lehrveranstaltung Vertiefet 
des Übungsprojekt 11 (§ 6 Abs 7 Z 8) und deren Be j 
setzt die positive Beurteilung aus Vertiefendes Übunf 
Projekt I (§ 6 Abs 7 Z 7) voraus. 
(11 )(Die Zulassung zu Lehrveranstaltungen eine 
IT-orientierten speziellen Betriebswirtschaftslehre «j 
deren Beurteilung setzt die positive Beurteilung der Lei 
Veranstaltungen der Studieneingangsphase (§ : 
Abs 11)voraus. 
(12)(Die Zulassung zu Lehrveranstaltungen eis 
IT-Spezialisierung oder eines IT-Vertiefungsfaches ui 
deren Beurteilung setzt die positive Beurteilung der Lef| 
Veranstaltungen der Studieneingangsphase (§ 6 Abs 1| 
und der Lehrveranstaltungen aus dem Pflichtfach In* 
matik (§ 6 Abs. 8) voraus. 
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§ 8. Wahlfächer 
(1) ln Rahmen der Wahlfächer sind zu wählen: 
a) eine IT-Spezialisierung : kön 
b) eine IT-orientierte Spezielle Betriebswirtschaft^ terl 
re oder ein IT-Vertiefungsfach oder eine weitere IT-Sjf dus 
zialisierung | fun !
	        
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