Nach erfolgter Einzahlung können das Studienblatt und die Fortsetzungsbestätigungen auf einem der
SB-Terminals in der Aula sofort ausgedruckt sowie der Ausweis für Studierende (Chipkarte) verlängert
werden.
Gr
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pa
B) Rückmeldung mittels Erlagschein
Dieser wird den Studierenden vom BRZ (Bundesrechenzentrum) für das Wintersemester 2003/04 über- ka
mittelt und kann zur Rückmeldung verwendet werden. eir
Jene Studierende, die den Erlagschein nicht erhalten oder verloren haben, müssen diesen in der Evi- w«
denzstelle anfordern. Die Übermittlung erfolgt per Post durch das BRZ.
Für die Aufnahme des Doktoratsstudiums, eines weiteren Studiums und die Änderung der Stu- pi
dienrichtung muss die Einreichung mittels erforderlichen Zulassungsformulars bei der Evidenz- y,
stelle erfolgen. Danach muss die Studiengebühr entweder mittels Bankomatkarte oder Zahlschein ] et
fristgerecht entrichtet werden. Die Meldung der erfolgten Einzahlung der Studiengebühr muss tel
vom BRZ fristgerecht in der Studien- und Prüfungsabteilung eingelangt sein. Beachten Sie bitte |p!
daher die zeitliche Verzögerung zwischen Einzahlung und Meldung an der Universität (Einzah- gt(
lung—Bank—BRZ—Universität). gL
Bitte zu beachten: Die Rückmeldung mittels Erlagschein kann nur mit diesem — er enthält die für die ro
Verarbeitung und Rückmeldung unerlässlichen Daten — und nur bis einschließlich 1. Dezember 2003 2,
durchgeführt werden! In der Nachfrist (29. Oktober 2003 bis 1. Dezember 2003) erhöht sich der Studien
beitrag um 10 %. Fr
Nach Einlangen der Zahlungsinformation in der Studien- und Prüfungsabteilung durch das BRZ (Bank-
weg berücksichtigen!) können das Studienblatt sowie die Fortsetzungsbestätigungen im SB-Bereich aus- n0
gedruckt werden. Auch der Ausweis für Studierende (Chipkarte) muss im SB-Bereich verlängert werden..
In
Zulassung und Aufnahme von ausländischen
oder staatenlosen Studienbewerberinnen/-bewerbern
Weitere Informationen auch unter www.wu-wien.ac.at/stab/ausland.html au
lai
Die Ansuchen um Zulassung müssen für das Wintersemester spätestens bis 1. September 2003 und für Sc
das Sommersemster spätestens bis 1. Februar 2004 in der Studien- und Prüfungsabteilung eingelangt llc
sein. Dem Ansuchen sind Originalzeugnisse bzw. beglaubigte Fotokopien und bei fremdsprachigen Do- St
kumenten beglaubigte deutsche Übersetzungen beizulegen. P u
Alle Dokumente sind im Original oder in beglaubigter Abschrift, jeweils beglaubigt durch die zustän-
digen Behörden des Ausstellungsstaates und letztbeglaubigt durch die österreichische Vertretungsbe- mi
hörde, vorzulegen. Den fremdsprachigen Dokumenten sind beglaubigte deutsche Übersetzungen bei- St
zufügen. aL
Die Beglaubigungen können durch einen Gerichtsdolmetscher des Ausstellungslandes durchgeführ! s *
werden. D£
In Österreich von gerichtlich beeideten Dolmetschern hergestellte Übersetzungen bedürfen zur Anerken- 9 (
nung in Österreich keiner weiteren Beglaubigung. ®
Bei Zeugnissen aus Bulgarien, Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, Finnland, Frankreich mi! Jj
Überseeterritorien, Italien, Jugoslawien bzw Nachfolgestaaten, Liechtenstein, Norwegen, Polen, Restju
goslawien, Rumänien, Schweden, der Schweiz, Slowakei, der Tschechischen Republik und Ungarn ent-
fallen aufgrund bilateraler Abkommen jegliche Beglaubigungen. st J .
Dokumente aus Mitgliedstaaten des Haager Übereinkommens, mit denen kein bilaterales Abkommen
besteht (das sind: Andorra; Antigua und Barbuda; Argentinien; Armenien; Australien; Bahamas; Barba- , (
dos; Belgien; Belarus; Belize; Botswana; Brunei; Bulgarien 1 ; El Salvador; Estland; Fidschi; Grenada,
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