der geforderten Teilleistungen zu informieren. Als öffent
lich zugänglich gelten auch Angaben auf der Homepage
des für die Lehrveranstaltung zuständigen Instituts.
§ 4. ECTS-Punkte
(1) (Für Prüfungen zu Lehrveranstaltungen werden
ECTS-Punkte (European Credit Transfer System - ECTS,
87/327/EWG, Amtsblatt Nr. L 166 vom 25.06.1987, CE-
LEX-Nr. 387D0327) in Abhängigkeit vom Stundenausmaß
der geprüften Lehrveranstaltung zugeteilt. Für Lehrveran
staltungsprüfungen einschließlich der Lehrveranstaltun
gen mit immanentem Prüfungscharakter werden 1,75
ECTS-Punkte pro Semesterstunde zugeteilt. Davon ab
weichend werden für die Lehrveranstaltungsprüfung aus
Wirtschaftsprivatrecht I (§ 6 Abs 4 Z 2) 4 ECTS-Punkte zu-
geteiit. Für die Fachprüfung aus Grundlagen der Volks
wirtschaftslehre unter Berücksichtigung mathematischer
Methoden werden 7 ECTS-Punkte zugeteilt.
(2) Soweit in einem Kompetenzfeld oder einer speziel
len Betriebswirtschaftslehre die Ablegung einer Fachprü
fung vorgeschrieben ist, werden für diese Fachprüfung so
viele ECTS-Punkte zugeteilt, wie nach der Regel des Abs 1
Satz 2 auf jene Lehrveranstaltungen entfallen, für die keine
Lehrveranstaltungsprüfungen oder prüfungsimmanente
Lehrveranstaltungen vorgesehen sind.
(3) Für die positiv beurteilte Diplomarbeit werden
20,75 ECTS-Punkte zugeteilt.
Erster Studienabschnitt
§ 5. Pflichtfächer
im ersten Studienabschnitt
Pflichtfächer im ersten Studiehabschnitt sind
Bezeichnung des Faches SSt
(1) Grundlagen der Volkswirtschaftslehre unter
Berücksichtigung mathematischer Methoden 4
(2) Betriebswirtschaftslehre 16
(3) Volkswirtschaftslehre 4
(4) Rechtswissenschaften 4
(5) Statistik 2
(6) Fremde Wirtschaftssprache 4
nach Wahl der Studierenden:
Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch,
Russisch, Tschechisch
§6. Lehrveranstaltungen und
Prüfungen aus den Pflichtfächernschriti
im ersten Studienabschnitt Umfai
, , Grund
Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus den PflicS- unc j (
ehern im ersten Studienabschnitt sind: Srtl | ip
Bezeichnung der Lehrveranstaltung SSt
PrüiüV (8
5 “tung
(1) Grundlagen der Volkswirtschaftslehre
unter Berücksichtigung mathematischer
Methoden:
1. Grundlagen Teil A
(Grundlagen der Volks
wirtschaftslehre) 2 im Rahmen;
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schaf
§'
de
tur
2. Grundlagen Teil B
(Grundlagen der
Mathematik) 2 im Rahmest ("
Fachprftkomr
(2) in Betriebswirtschaftslehre:
1. Buchhaltung und
Bilanzierung I 2
2. Marketing I 2
3. Personal/Führung/
Organisation I 2
4. Einführung in betriebliche
Informationssysteme 2
5. Kostenrechnung I 2
6. Beschaffung/Logistik/
Produktion I 2
7. Finanzierung I ■ 2
8. Rechnerpraktikum:
Betriebliche Informations
systeme 2
(3) in Volkswirtschaftslehre:
1. Politische Ökonomie und
Wirtschaftsgeschichte 2
2. Wirtschaftspolitik und
Institutionen 2
(4) in den Rechtswissenschaften:
1. Europäisches und
öffentliches Wirtschafts
recht I 2
2. Wirtschaftsprivatrecht I 2
(5) in Statistik 2
(6) in der gewählten Fremden Wirtschaftssprache:
1. Wirtschafts
kommunikation I 2
2. Wirtschafts
kommunikation II 2
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