prüfungsimmanenter Form anzubieten, und über die ver
bleibenden 8 SSt ist eine Fachprüfung abzulegen. Diese
umfasst einen maximal vierstündigen schriftlichen und ei
nen mündlichen Prüfungsteil und wird als Einzelprüfung
abgelegt. Die Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil
setzt die positive Beurteilung des schriftlichen Prüfungs
teiles voraus (Prüfungsmodus B).
(3) Für jede Spezielle Betriebswirtschaftslehre ist im
Anhang 1 geregelt:
1. die Bezeichnung und das Stundenausmaß der ein
zelnen Lehrveranstaltungen:
2. besondere Voraussetzungen für den Besuch einzel
ner Lehrveranstaltungen, wobei eine Sequenzierung in 4
SSt Grundkurse und 12 SSt Vertiefungskurse vorzusehen
ist und die Abfolge so angelegt sein muss, dass alle Lehr
veranstaltungen der Speziellen Betriebswirtschaftslehre
innerhalb von drei Semestern absolviert werden können;
3. ob sämtliche Lehrveranstaltungen prüfungsimma
nent angeboten werden oder eine Fachprüfung gemäß
Abs 2 abzulegen ist.
§17 Wahlfächer
gemäß § 10 Z10 und 11
(1) Jedes Wahlfach umfasst Lehrveranstaltungen im
Ausmaß von 6 SSt (2 SSt Grundkurs und 4 SSt Vertie
fungskurse).
(2) Der Besuch der Vertiefungskurse setzt den erfolg
reichen Abschluss des Grundkurses voraus.
(3) Für jedes Wahlfach ist im Anhang 2 geregelt:
1. die Bezeichnung und das Stundenausmaß.der ein
zelnen Lehrveranstaltungen;
2. besondere Voraussetzungen für den Besuch einzel
ner Lehrveranstaltungen, wobei die Abfolge so angelegt
sein muss, dass alle Lehrveranstaltungen des Wahlfachs
innerhalb von zwei Semestern (im Fall einer Fremden
Wirtschaftssprache innerhalb von drei Semestern) absol
viert werden können.
§ 18. Freie Wahlfächer '
(1) Die Studierenden haben überdies Leistungsnach
weise über freie Wahlfächer laut § 13 Abs 4 Z 6 UniStG im
Ausmaß von 12 SSt zu erbringen.
(2) Die freien Wahlfächer können aus den Lehrveran
staltungen aller anerkannten inländischen und ausländi
schen Universitäten ausgewählt werden, soweit Prüfun
gen über diese Lehrveranstaltungen zu erbringen sind. Im
Anhang 4 sind sich ausschließende Wahlmöglichkeiten
angeführt.
§ 19. Diplomarbeit (2)
(1) Jede/r Studierende hat eine Diplomarbeit
UniStG) zu verfassen. 8etnet
(2) Das Thema der Diplomarbeit ist einem der i8L 0mm ,
dienplan festgelegten Pflicht- und Wahlfächer zu eCÜ Z 'q
men.
(3) Die/der Studierende ist berechtigt, das The(n™ ctltil
zuschlagen oder das Thema aus einer Anzahl vo4|
schlagen der zur Verfügung stehenden Betreuert»fcj ntei
Betreuer auszuwählen. Die Aufgabenstellung der Di?. ,g’
arbeit ist so zu wählen, dass für eine Studierende^
Studierenden die Bearbeitung innerhalb von 6 Ife*^
möglich und zumutbar ist. ^
(4) Die gemeinsame Bearbeitung eines Themas: gon(1(
mehrere Studierende ist zulässig, wenn die Leist®| an j
dereinzeinen Studierenden gesondert beurteilbarble;^ a
Lehrv
§ 20. Zweite Diplomprüfung ^
(1) Die zweite Diplomprüfung ist abgeschlcsAndei
wenn die/der Studierende aus allen Pflicht- sowie de; Bestii
wählten Wahlfächern und den freien Wahlfächern alle vom;
stungsnachweise im Sinne dieses Studienplanes siT
ben hat und wenn die Diplomarbeit positiv beurteilt»
(2) Im Abschlusszeugnis ist zusätzlich das Theis
Diplomarbeit und die Beurteilung anzuführen.
P
Schlussbestimmunaen . B
tungi
Bezeic
§21. In-Kraft-Treten
Dieser Studienplan tritt mit 1. Oktober 2003 in Ke Grün
Grün
§ 22. Übergangsbestimmungen ^
(1) Ordentliche Studierende, die zum Zeitpunkt-: Verti
In-Kraft-Tretens des Studienplans für das DiplomsiuiVerti
Betriebswirtschaft i.d.F. des Beschlusses der Stu4 Verti
kommission vom 23. April 2002 (d.i. am 1. OktoberKverti
den ersten Studienabschnitt nach dem bis dahin gef [
den Studienplan für Betriebswirtschaft begonnen«chen
noch nicht abgeschlossen hatten, bleiben weiter if
rechtigt, den ersten Studienabschnitt nach dem vorc f
1. Oktober 2002 geltenden Studienplan bis zum Ende: j
Wintersemesters 2004/2005 abzuschließen. Nach ptung
tritt in den zweiten Studienabschnitt sind sie weitertilifc
rechtigt, diesen in einem der gesetzlichen Studie«! e, ‘
zuzüglich 3 Semester entsprechenden Zeitraum nacht;
bis 1. Oktober 2002 geltenden Studienplan abzuschM Grur
112