Full text: Vorlesungsverzeichnis, Personalverzeichnis / Wirtschaftsuniversität Wien (SS 2004)

prüfungsimmanenter Form anzubieten, und über die ver 
bleibenden 8 SSt ist eine Fachprüfung abzulegen. Diese 
umfasst einen maximal vierstündigen schriftlichen und ei 
nen mündlichen Prüfungsteil und wird als Einzelprüfung 
abgelegt. Die Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil 
setzt die positive Beurteilung des schriftlichen Prüfungs 
teiles voraus (Prüfungsmodus B). 
(3) Für jede Spezielle Betriebswirtschaftslehre ist im 
Anhang 1 geregelt: 
1. die Bezeichnung und das Stundenausmaß der ein 
zelnen Lehrveranstaltungen: 
2. besondere Voraussetzungen für den Besuch einzel 
ner Lehrveranstaltungen, wobei eine Sequenzierung in 4 
SSt Grundkurse und 12 SSt Vertiefungskurse vorzusehen 
ist und die Abfolge so angelegt sein muss, dass alle Lehr 
veranstaltungen der Speziellen Betriebswirtschaftslehre 
innerhalb von drei Semestern absolviert werden können; 
3. ob sämtliche Lehrveranstaltungen prüfungsimma 
nent angeboten werden oder eine Fachprüfung gemäß 
Abs 2 abzulegen ist. 
§17 Wahlfächer 
gemäß § 10 Z10 und 11 
(1) Jedes Wahlfach umfasst Lehrveranstaltungen im 
Ausmaß von 6 SSt (2 SSt Grundkurs und 4 SSt Vertie 
fungskurse). 
(2) Der Besuch der Vertiefungskurse setzt den erfolg 
reichen Abschluss des Grundkurses voraus. 
(3) Für jedes Wahlfach ist im Anhang 2 geregelt: 
1. die Bezeichnung und das Stundenausmaß.der ein 
zelnen Lehrveranstaltungen; 
2. besondere Voraussetzungen für den Besuch einzel 
ner Lehrveranstaltungen, wobei die Abfolge so angelegt 
sein muss, dass alle Lehrveranstaltungen des Wahlfachs 
innerhalb von zwei Semestern (im Fall einer Fremden 
Wirtschaftssprache innerhalb von drei Semestern) absol 
viert werden können. 
§ 18. Freie Wahlfächer ' 
(1) Die Studierenden haben überdies Leistungsnach 
weise über freie Wahlfächer laut § 13 Abs 4 Z 6 UniStG im 
Ausmaß von 12 SSt zu erbringen. 
(2) Die freien Wahlfächer können aus den Lehrveran 
staltungen aller anerkannten inländischen und ausländi 
schen Universitäten ausgewählt werden, soweit Prüfun 
gen über diese Lehrveranstaltungen zu erbringen sind. Im 
Anhang 4 sind sich ausschließende Wahlmöglichkeiten 
angeführt. 
§ 19. Diplomarbeit (2) 
(1) Jede/r Studierende hat eine Diplomarbeit 
UniStG) zu verfassen. 8etnet 
(2) Das Thema der Diplomarbeit ist einem der i8L 0mm , 
dienplan festgelegten Pflicht- und Wahlfächer zu eCÜ Z 'q 
men. 
(3) Die/der Studierende ist berechtigt, das The(n™ ctltil 
zuschlagen oder das Thema aus einer Anzahl vo4| 
schlagen der zur Verfügung stehenden Betreuert»fcj ntei 
Betreuer auszuwählen. Die Aufgabenstellung der Di?. ,g’ 
arbeit ist so zu wählen, dass für eine Studierende^ 
Studierenden die Bearbeitung innerhalb von 6 Ife*^ 
möglich und zumutbar ist. ^ 
(4) Die gemeinsame Bearbeitung eines Themas: gon(1( 
mehrere Studierende ist zulässig, wenn die Leist®| an j 
dereinzeinen Studierenden gesondert beurteilbarble;^ a 
Lehrv 
§ 20. Zweite Diplomprüfung ^ 
(1) Die zweite Diplomprüfung ist abgeschlcsAndei 
wenn die/der Studierende aus allen Pflicht- sowie de; Bestii 
wählten Wahlfächern und den freien Wahlfächern alle vom; 
stungsnachweise im Sinne dieses Studienplanes siT 
ben hat und wenn die Diplomarbeit positiv beurteilt» 
(2) Im Abschlusszeugnis ist zusätzlich das Theis 
Diplomarbeit und die Beurteilung anzuführen. 
P 
Schlussbestimmunaen . B 
tungi 
Bezeic 
§21. In-Kraft-Treten 
Dieser Studienplan tritt mit 1. Oktober 2003 in Ke Grün 
Grün 
§ 22. Übergangsbestimmungen ^ 
(1) Ordentliche Studierende, die zum Zeitpunkt-: Verti 
In-Kraft-Tretens des Studienplans für das DiplomsiuiVerti 
Betriebswirtschaft i.d.F. des Beschlusses der Stu4 Verti 
kommission vom 23. April 2002 (d.i. am 1. OktoberKverti 
den ersten Studienabschnitt nach dem bis dahin gef [ 
den Studienplan für Betriebswirtschaft begonnen«chen 
noch nicht abgeschlossen hatten, bleiben weiter if 
rechtigt, den ersten Studienabschnitt nach dem vorc f 
1. Oktober 2002 geltenden Studienplan bis zum Ende: j 
Wintersemesters 2004/2005 abzuschließen. Nach ptung 
tritt in den zweiten Studienabschnitt sind sie weitertilifc 
rechtigt, diesen in einem der gesetzlichen Studie«! e, ‘ 
zuzüglich 3 Semester entsprechenden Zeitraum nacht; 
bis 1. Oktober 2002 geltenden Studienplan abzuschM Grur 
112
	        
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