I(1 9 vor (3) in Volkswirtschaftslehre:
; Politische Ökonomie und
'beit«; Wirtschaftsgeschichte 2 PI
f Wirtschaftspolitik und
I Institutionen 2 LVP
: (4) in den Rechtswissenschaften:
Europäisches und
? öffentliches Wirtschafts-
lier recht I 2 LVP
!. Wirtschaftsprivatrecht I 2 LVP
1111 ; (5) in Statistik 2 PI
: (6) in der Ersten Fremden Wirtschaftssprache:
I. Wirtschafts-
iter | kommunikation I 2 Pi (Abs 9)
aden l Wirtschafts
kommunikation il 2 PI
: (7) in der Zweiten Fremden Wirtschaftssprache'.
I. Wirtschafts-
j kommunikation i 2 PI (Abs 9)
| (8) Im Fach Grundlagen der Volkswirtschaftslehren
unter Berücksichtigung mathematischer Methoden ist
sine schriftliche Fachprüfung im Sinne des § 4 Z 27
, ÜnjStG im Umfang von 4 SSt abzulegen. Die Lehrveran-
PrUcstattungen Grundlagen Teil A (Grundlagen der Volkswirt-
Ifäc (ischaftslehre) und Grundlagen Teil B (Grundlagen der Ma-
... thematik) schließen mit dieser Fachprüfung ab.
■ (9) Abweichend von Abs 6 Z1 bzw. Abs 7 Z 1 ist die
den pPrüfungsart der Lehrveranstaltung Wirtschaftskommuni-
t sind: Kation! eine Lehrveranstaltungsprüfung, wenn Englisch
gewählt wurde.
lemääf' (10) Anstelle der Lehrveranstaltung Wirtschattskom-
s unter munikation I in der Zweiten Fremden Wirtschaftssprache
i: (Abs 7 Z 1) kann die/der Studierende nach ihrer/seiner
Wahl eine Lehrveranstaltung aus Betriebswirtschaftslehre
Rah©des zweiten Studienabschnitts (§11 Abs 1) absolvieren.
Fachpr ln diesem Fall gilt die Sequenzierung des § 12 Abs 1.
fTcM § 7 - Besonc| ere Voraussetzungen für
den Besuch einzelner Lehrveranstal
tungen und die Zulassung zu Prüfun
gen im ersten Studienabschnitt
(1) Der Besuch der Lehrveranstaltung Wirtschafts
kommunikation I in einer Fremden Wirtschaftssprache
setzt die Beherrschung dieser Sprache im Umfang des
Lehrplanes der österreichischen allgemeinbildenden hö
heren Schulen voraus.
(2) Der Besuch der Lehrveranstaltung Einführung in
■betriebliche Informationssysteme setzt Anwendersoftwa
rekenntnisse im Ausmaß des Europäischen Computerfüh
rerscheines (ECDL) voraus.
(3) Der Besuch der folgenden Lehrveranstaltungen
und die Zulassung zu den entsprechenden Prüfungen ist
an keine weiteren Voraussetzungen gebunden:
1. Grundlagen Teil A (Grundlagen der Volkswirtschafts
lehre, § 6 Abs 1 Z 1)
2. Grundlagen Teil B (Grundlagen der Mathematik, § 6
Abs 1 Z 2)
3. Buchhaltung und Bilanzierung I (§ 6 Abs 2 Z 1)
4. Marketing I (§ 6 Abs 2 Z 2)
5. Personal/Führung/Organisation I (§ 6 Abs 2 Z 3)
6. Einführung in betriebliche Informationssysteme (§ 6
Abs 2 Z 4)
7. Europäisches und öffentliches Wirtschaftsrecht I (§ 6
Abs 4 Z 1)
8. Wirtschaftskommunikation I (§6 Abs 6 Z1).
(4) Für den Besuch aller übrigen Lehrveranstaltungen
des ersten Studienabschnittes (einschließlich Lehrveran
staltungen gemäß § 6 Abs 10) und die Zulassung zu den
entsprechenden Prüfungen sind die positive Beurteilung
der Fachprüfung aus Grundlagen der Volkswirtschaftsleh
re unter Berücksichtigung mathematischer Methoden (§ 6
Abs 8) sowie von mindestens vier der sechs in Abs 3 Z 3
bis 8 angeführten Lehrveranstaltungen bzw. der entspre
chenden Prüfungen erforderlich.
(5) Der Besuch der Lehrveranstaltung Wirtschafts
kommunikation II setzt die erfolgreiche Ablegung der Prü
fung aus Wirtschaftskommunikation I in dieser Fremden
Wirtschaftssprache voraus.
(6) Um den Studierenden die Erlangung der Vorkennt
nisse nach Abs 1 und 2 zu ermöglichen, sollen nach Maß
gabe der vorhandenen finanziellen Mittel vorbereitende
Lehrveranstaltungen angeboten werden.
§ 8. Erste Diplomprüfung
Die erste Diplomprüfung besteht aus den in § 6 vorge
sehenen Prüfungen.
§ 9. Übergang vom ersten
in den zweiten Studienabschnitt
(1) Die Zulassung zu Lehrveranstaltungen und zu Prü
fungen aus den Pflicht- und Wahlfächern des zweiten Stu
dienabschnitts setzt voraus, dass aus den Lehrveranstal
tungen des ersten Studienabschnittes zumindest
40 ECTS-Punkte erreicht wurden und die Prüfung über die
Lehrveranstaltung Wirtschaftskommunikation I erfolg
reich abgelegt wurde. Die Ausnahmebestimmung gemäß
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