Full text: Vorlesungsverzeichnis, Personalverzeichnis / Wirtschaftsuniversität Wien (SS 2004)

§ 6 Abs 10 (Vorziehen einer betriebswirtschaftlichen Lehr 
veranstaltung) bleibt davon unberührt. 
(2) Lehrveranstaltungen eines Kompetenzfeldes oder 
einer Speziellen Betriebswirtschaftslehre können erst 
nach Abschluss der ersten Diplomprüfung gemäß § 8 be 
sucht werden. 
Zweiter Studienabschnitt 
§10. Pflicht-und Wahlfächer 
im zweiten Studienabschnitt 
Pflicht- und Wahlfächer sind: 
sst 
(1) Betriebswirtschaftslehre 8 
(bzw. 6 SSt., wenn eine Lehrveranstaltung gemäß 
§ 6 Abs 8 bereits gewählt) 
(2) Volkswirtschaftslehre 6 
(3) Rechtswissenschaften 5 
(4) Erste Spezielle Betriebswirtschaftslehre 16 
(5) Zweite Spezielle Betriebswirtschaftslehre 16 
(6) Wahlfach 6 
(7) Kompetenzfeld, wahlweise gemäß § 15 Abs 2 22 
(8) Fremde Wirtschaftssprachen gemäß §16 22 
(bzw. 24 SSt., wenn nicht als Wahlfach 
gemäß § 6 Abs 8 gewählt) 
(9) Freie Wahlfächer 12 
§ 11. Lehrveranstaltungen 
aus den Pflichtfächern 
im zweiten Studienabschnitt 
Lehrveranstaltungen aus den Pflichtfächern im zwei 
ten Studienabschnitt sind: 
SSt Prüfungsart 
gemäß § 3 
Abs 1 
LVP 
.LVP 
LVP 
PI 
PI 
PI 
PI 
(1) in Betriebswirtschaftslehre: 
1. Buchhaltung und Bilanzierung II 2 
2. Kostenrechnung II und Controlling 2 
3. Beschaffung/Logistik/Produktion I 2 
sowie nach Wahl der/des Studierenden 
eine der folgenden vier Lehrveranstaltungen: 
4a. Finanzierung II 2 
4b. Marketing II 2 
4c. Personal/Führung/Organisation II 2 
4d. Rechnerpraktikum: Betriebliche 
Informationssysteme 2 
und zusätzlich zwei Spezielle Betriebswirtschaftsl^ Beu 
nach Maßgabe von § 13 
(2) in Volkswirtschaftslehre: 
1. Internationale Makroökonomik 
2. Angewandte Mikroökonomik 
sowie nach Wahl der/des Studierenden eine 
der folgenden Lehrveranstaltungen: 
3a. Finanzwissenschaft 
3b. Wirtschaftspolitik 
3c. International Development and 
World Monetary System 
(3) in den Rechtswissenschaften: 
1. Wirtschaftsprivatrecht II 
2. Arbeits- und Sozialrecht 
sowie nach Wahl der/des Studierenden die 
Lehrveranstaltung gemäß Z 3 oder beide 
Lehrveranstaltungen gemäß Z 4a und Z 4b: 
3. Europäisches und öffentliches 
Wirtschaftsrecht II 
4a. Steuerrecht und seine Grundlagen 
im europäischen und öffentlichen 
Wirtschaftsrecht 
4b. Steuerrecht und seine Grundlagen im 
Unternehmensrecht 
(4) In den Fremden Wirtschaftssprachen steuno,: 
Maßgabe von § 16 Lehrveranstaltungen im Ausirojpezie 
22 SSt., wenn jedoch die/der Studierende im erstejlnant 
dienabschnitt gemäß § 6 Abs 10 an Stelle der/*; (3 
Fremden Wirtschaftssprache eine Lehrveranstaits*tehrv 
Betriebswirtschaftslehre absolviert hat, im AusmzQrunr 
24 SSt. zu absolvieren. der t 
Abs 1 
jenen 
§ 12. Besondere Voraussetzung^ 
für den Besuch einzelner ihre < 
Lehrveranstaltungen gemäß §K h s " 
(1) Der Besuch der Lehrveranstaltungen BucÄSegel 
und Bilanzierung II, Kostenrechnung II und CoÄenb 
Finanzierung II, Marketing II, Personal/Führung/Orsstehe 
tion II (§11 Abs 1) setzt die positive BeurteilungdSung. 
fungen aus den entsprechenden Einführungsverffierft 
tungen des Faches (I) im ersten Studienabschnittvofolgsl 
(2) Der Besuch der Lehrveranstaltung Rechnerpjeld * 
kum: Betriebliche Informationssysteme (§ 11 Abs'- (' 
setzt die erfolgreiche Ablegung der Prüfung aus Eder v 
rung in betriebliche Informationssysteme (§ 6 Absßtalti 
voraus. 3s . sil 
(3) Der Besuch einer Lehrveranstaltung aus be/Ä 
reich der Volkswirtschaftslehre (§ 11 Abs 2) setzt 
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