§ 6 Abs 10 (Vorziehen einer betriebswirtschaftlichen Lehr
veranstaltung) bleibt davon unberührt.
(2) Lehrveranstaltungen eines Kompetenzfeldes oder
einer Speziellen Betriebswirtschaftslehre können erst
nach Abschluss der ersten Diplomprüfung gemäß § 8 be
sucht werden.
Zweiter Studienabschnitt
§10. Pflicht-und Wahlfächer
im zweiten Studienabschnitt
Pflicht- und Wahlfächer sind:
sst
(1) Betriebswirtschaftslehre 8
(bzw. 6 SSt., wenn eine Lehrveranstaltung gemäß
§ 6 Abs 8 bereits gewählt)
(2) Volkswirtschaftslehre 6
(3) Rechtswissenschaften 5
(4) Erste Spezielle Betriebswirtschaftslehre 16
(5) Zweite Spezielle Betriebswirtschaftslehre 16
(6) Wahlfach 6
(7) Kompetenzfeld, wahlweise gemäß § 15 Abs 2 22
(8) Fremde Wirtschaftssprachen gemäß §16 22
(bzw. 24 SSt., wenn nicht als Wahlfach
gemäß § 6 Abs 8 gewählt)
(9) Freie Wahlfächer 12
§ 11. Lehrveranstaltungen
aus den Pflichtfächern
im zweiten Studienabschnitt
Lehrveranstaltungen aus den Pflichtfächern im zwei
ten Studienabschnitt sind:
SSt Prüfungsart
gemäß § 3
Abs 1
LVP
.LVP
LVP
PI
PI
PI
PI
(1) in Betriebswirtschaftslehre:
1. Buchhaltung und Bilanzierung II 2
2. Kostenrechnung II und Controlling 2
3. Beschaffung/Logistik/Produktion I 2
sowie nach Wahl der/des Studierenden
eine der folgenden vier Lehrveranstaltungen:
4a. Finanzierung II 2
4b. Marketing II 2
4c. Personal/Führung/Organisation II 2
4d. Rechnerpraktikum: Betriebliche
Informationssysteme 2
und zusätzlich zwei Spezielle Betriebswirtschaftsl^ Beu
nach Maßgabe von § 13
(2) in Volkswirtschaftslehre:
1. Internationale Makroökonomik
2. Angewandte Mikroökonomik
sowie nach Wahl der/des Studierenden eine
der folgenden Lehrveranstaltungen:
3a. Finanzwissenschaft
3b. Wirtschaftspolitik
3c. International Development and
World Monetary System
(3) in den Rechtswissenschaften:
1. Wirtschaftsprivatrecht II
2. Arbeits- und Sozialrecht
sowie nach Wahl der/des Studierenden die
Lehrveranstaltung gemäß Z 3 oder beide
Lehrveranstaltungen gemäß Z 4a und Z 4b:
3. Europäisches und öffentliches
Wirtschaftsrecht II
4a. Steuerrecht und seine Grundlagen
im europäischen und öffentlichen
Wirtschaftsrecht
4b. Steuerrecht und seine Grundlagen im
Unternehmensrecht
(4) In den Fremden Wirtschaftssprachen steuno,:
Maßgabe von § 16 Lehrveranstaltungen im Ausirojpezie
22 SSt., wenn jedoch die/der Studierende im erstejlnant
dienabschnitt gemäß § 6 Abs 10 an Stelle der/*; (3
Fremden Wirtschaftssprache eine Lehrveranstaits*tehrv
Betriebswirtschaftslehre absolviert hat, im AusmzQrunr
24 SSt. zu absolvieren. der t
Abs 1
jenen
§ 12. Besondere Voraussetzung^
für den Besuch einzelner ihre <
Lehrveranstaltungen gemäß §K h s "
(1) Der Besuch der Lehrveranstaltungen BucÄSegel
und Bilanzierung II, Kostenrechnung II und CoÄenb
Finanzierung II, Marketing II, Personal/Führung/Orsstehe
tion II (§11 Abs 1) setzt die positive BeurteilungdSung.
fungen aus den entsprechenden Einführungsverffierft
tungen des Faches (I) im ersten Studienabschnittvofolgsl
(2) Der Besuch der Lehrveranstaltung Rechnerpjeld *
kum: Betriebliche Informationssysteme (§ 11 Abs'- ('
setzt die erfolgreiche Ablegung der Prüfung aus Eder v
rung in betriebliche Informationssysteme (§ 6 Absßtalti
voraus. 3s . sil
(3) Der Besuch einer Lehrveranstaltung aus be/Ä
reich der Volkswirtschaftslehre (§ 11 Abs 2) setzt
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