pj §17. Freie Wahlfächer
g (1) Die Studierenden haben Leistungsnachweise über
■eie Wahlfächer laut § 13 Abs 4 Z 6 UniStG im Ausmaß
n on 12 SSt zu erbringen.
V ’ C 1 (2) Die freien Wahlfächer können aus den Lehrveran-
. . tattungen aller anerkannten inländischen und ausländi-
chen Universitäten ausgewählt werden, soweit Prüfun-
len über diese Lehrveranstaltungen zu erbringen sind. Im
inhang 4 sind sich ausschließende Wahlmöglichkeiten
ngeführt.
; § 18. Diplomarbeit
(1) Jede/r Studierende hat eine Diplomarbeit (§ 61
' JniStG) zu verfassen.
■ (2) Das Thema der Diplomarbeit ist einem der im Stu-
iienplan festgelegten Pflicht- und Wahlfächer zu entneh
men.
- (3) Die/der Studierende ist berechtigt, das Thema vor-
1 zuschlagen oder das Thema aus einer Anzahl von Vor-
ichlägen derzur Verfügung stehenden Betreuerinnen und
äetreuer auszuwählen. Die Aufgabenstellung der Diplom-
..arbeit ist so zu wählen, dass für eine Studierende/einen
;/; Studierenden die Bearbeitung innerhalb von 6 Monaten
möglich und zumutbar ist.
I (4) Die gemeinsame Bearbeitung eines Themas durch
.. mehrere Studierende ist zulässig, wenn die Leistungen
der einzelnen Studierenden gesondert beurteilbar bleiben.
§ 19. Zweite Diplomprüfung
j (1) Oie zweite Diplomprüfung ist abgeschlossen,
wenn die/der Studierende aus allen Pflicht- sowie den ge-
—wählten Wahlfächern alle Leistungsnachweise im Sinne
:h dieses Studienplanes erworben hat, die Ausländserfah
rung gemäß § 2 Abs 5 nachgewiesen hat und die Diplom
arbeit positiv beurteilt wurde.
" . (2) Im Abschlusszeugnis ist zusätzlich das Thema der
Diplomarbeit und deren Beurteilung anzuführen.
Schlussbestimmunaen
lst J § 20. In-Kraft-Treten
; i#3t£ ' : Dieser Studienplan tritt mit 1. Oktober 2003 in Kraft.
§21. Übergangsbestimmungen
Ordentliche Studierende, die zum Zeitpunkt des In
krafttretens dieses Studienplans bereits das Studium
nach dem Studienplan für Internationale Betriebswirt
schaft i.d.F. des Beschlusses der Studienkommission
vom 23. April 2002 begonnen hatten, können das Studium
nach dem Studienpian i.d.F. des Beschlusses der Studien
kommission vom 23. April 2002 zu Ende führen. Sie müs
sen jedoch die Lehrveranstaltungsprüfungen aus Grund
lagen der Volkswirtschaftslehre sowie aus Mathematik bis
spätestens zum Ende des SS 2004 positiv beurteilt abge
legt haben. Anderenfalls können sie das Studium nur
mehr nach den Bestimmungen des Studienplans i.d.F. des
Beschlusses vom 26.2.2003 fortsetzen.
Anhang 1: Spezielle
Betriebswirtschaftslehren
Teil I
Prüfungsmodus A:
Bezeichnung und Stundenausmaß der Lehrveranstal
tungen:
Bezeichnung der Lehrveranstaltung SSt Prüfungsart
gemäß § 3 Abs 1
Grundkurs I 2 PI
Grundkurs II 2 PI
Vertiefungskurs I 2 PI
Vertiefungskurs II 2 PI
Vertiefungskurs III 2 PI
Vertiefungskurs IV 2 PI
Vertiefungskurs V 2 PI
Vertiefungskurs VI 2 PI
Der Besuch der Vertiefungskurse setzt den erfolgrei
chen Abschluss der Grundkurse voraus.
Prüfungsmodus B:
Bezeichnung und Stundenausmaß der Lehrveranstal
tungen:
Bezeichnung der Lehrveranstaltung
Grundkurs I
Grundkurs II
Vertiefungskurs I
Vertiefungskurs II
Vertiefungskurs ill
Vertiefungskurs IV
Vertiefungskurs V
_sst
2
2
2
2
2
Prüfungsart
gemäß §3 Abs 1
pi
pi
pi
pi
im Rahmen der
Fachprüfung
im Rahmen der
Fachprüfung
im Rahmen der
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