itzt die Beherrschung dieser Sprache im Umfang des
shrplanes der österreichischen allgemeinbildenden ho
hen Schulen voraus.
| (2) Der Besuch der Lehrveranstaltung Einführung in
jtrlebliche Informationssysteme setzt Anwendersoftwa-
ikenntnisse im Ausmaß des Europäischen Computerfüh-
irscheines (ECDL) voraus.
J; (3) Der Besuch der folgenden Lehrveranstaltungen
rw die Zulassung zu den entsprechenden Prüfungen ist
n keine weiteren Voraussetzungen gebunden:
1. Grundlagen Teil A (Grundlagen der Volkswirtschafts
lehre, §6 Abs 1 Z1)
2. Grundlagen Teil B (Grundlagen der Mathematik, § 6
| Abs 1 Z 2)
3. Buchhaltung und Bilanzierung I (§ 6 Abs 3 Z1)
4. Marketing I (§ 6 Abs 3 Z 2)
5. Personal/Führung/Organisation I (§ 6 Abs 3 Z 3)
6. Einführung in betriebliche Informationssysteme (§ 6
Abs 3 Z 4)
7. Europäisches und öffentliches Wirtschaftsrecht I (§ 6
Abs 4 Z1)
8. Wirtschaftskommunikation I (§ 6 Abs 6 Z 1).
I (4) Für den Besuch aller übrigen Lehrveranstaltungen
les ersten Studienabschnittes und die Zulassung zu den
intsprechenden Prüfungen sind die positive Beurteilung
ler Fachprüfung aus Grundlagen der Volkswirtschaftsleh
eunter Berücksichtigung mathematischer Methoden (§ 6
fbs 7) sowie von mindestens vier der sechs in Abs 3 Z 3
)is 8 angeführten Lehrveranstaltungen bzw. der entspre
chenden Prüfungen erforderlich.
■ (5) Der Besuch der Lehrveranstaltung Wirtschafts-
iaftslk sommunika tion II und deren Beurteilung setzt die positive
!Odeni® eurte ^ un 9 aus Wirtschaftskommunikation 1 voraus.
27UC
§ 8. Erste Diplomprüfung
Matif ^ ie erste Diplomprüfung besteht aus den in § 6 vorge
sehenen Prüfungen.
ehivfi
§ 9. Übergang vom ersten
r in den zweiten Studienabschnitt
(1) Die Zulassung zu Lehrveranstaltungen und zu Prü-
inei ' Un9en aus 0en un( 1 Wahlfächern des zweiten Stu-
M dienabschnitts setzt voraus, dass aus den Lehrveranstal-
ranSiiungen des ersten Studienabschnittes zumindest
prjjf 0 ECTS-Punkte erreicht wurden und die Prüfung über die
..„Lehrveranstaltung Wirtschaftskommunikation I ertolg-
Üinilreich abgelegt wurde.
WirtsT (2) Lehrveranstaltungen aus Volkswirtschaftslehre —
haffss' ntertiiszi P |in äres Vertiefungsfach gemäß § 13 können
erst nach Abschluss der ersten Diplomprüfung gemäß § 8
besucht werden.
Z we iter Studienabschnitt
§ 10. Pflicht- und Wahlfächer
im zweiten Studienabschnitt
Pflicht- und Wahlfächer sind:
Bezeichnung des Faches SSt
(1) Volkswirtschaftslehre — Kernbereich 26
(2) Finanzwissenschaft 6
(3) Volkswirtschaftslehre —Spezialisierungsbereich 12
(4) Volkswirtschaftslehre - interdisziplinäres
Vertiefungsfach 16
(5) Betriebswirtschaftslehre 4
(6) Rechtswissenschaften 4
(7) Soziologie 4
(8) Wirtschafts- und Sozialgeschichte 2
(9) Fremde Wirtschaftssprache 4
(10) Freie Wahlfächer 13
§ 11. Lehrveranstaltungen
aus den Pflichtfächern
im zweiten Studienahschnitt
Lehrveranstaltungen aus den Pflichtfächern im zwei
ten Studienabschnitt sind:
Bezeichnung der Lehrveranstaltung
(1) Volkswirtschaftslehre - Kernbereich
1. Mikroökonomik II
2. Mikroökonomik II!
3. Makroökonomik II
4. Makroökonomik Ml
5. Mathematik II
6. Ökonometrie I
7. Ökonometrie li
8. Ökonometrie III
9. Empirische Wirtschaftsforschung
10. Input-Output Analyse
11. Wirtschaftspolitik
12. Ökonomie der Sozialpolitik
13. Theoriegeschichte und Politische
Ökonomie
(2) Finanzwissenschaft
1. Finanzwissenschaft und öffentliche
Wirtschaft
SSt Prüfungsart
gemäß § 3
Abs 2
2 PI
2 P!
2 Pi
2 Pi
2 PI
2 PI
2 PI
2 PI
2 P!
2 PI
2 PI
2 PI
2 PI
2 LVP
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