Full text: Vorlesungsverzeichnis, Personalverzeichnis / Wirtschaftsuniversität Wien (SS 2004)

2. Finanzwissenschaft Projektseminar 2 
3. Finanzwissenschaft Vertiefungsseminar 2 
(3) Volkswirtschaftslehre - Spezialisierungs 
fach (wahlweise 3 Fächer aus 4) 
1. Internationale Wirtschaft und 
Außenwirtschaft 4 
2. Geld und Konjunktur 4 
3. Industrieökonomik 4 
4. institutionelle Ökonomik 4 
(4) Volkswirtschaftslehre - interdisziplinäres 
Vertiefungsfach 
16 
2 
1 
PI 
PI 
PI 
PI 
PI 
PI 
(vgl. 
§13) 
(5) Betriebswirtschaftslehre 
1. Buchhaltung und Bilanzierung II 
2. Kostenrechnung I 
(6) Rechtswissenschaften 
1. Europäisches und öffentliches 
Wirtschaftsrecht II 
2. Steuerrecht und seine Grundlagen 
im europäischen und öffentlichen 
Wirtschaftsrecht 
3. Steuerrecht und seine Grundlagen 
im Unternehmensrecht 1 
(7) Soziologie 
1. Einführung in die Soziologie I 2 
2. Einführung in die Soziologie II 2 
(8) Wirtschafts- und Sozialgeschichte 
1. Wirtschafts- und Sozialgeschichte 2 
(9) in der im ersten Abschnitt gewählten 
Fremden Wirtschaftssprache 
a) wenn als Fremde Wirtschaftssprache 
Englisch gewählt wurde 
1. Wirtschaftskommunikation III 2 
2. Spezialgebiete der Wirtschaftssprache I 2 
b) wenn als Fremde Wirtschaftssprache Französisch, 
Italienisch oder Spanisch gewählt wurde 
1. Wirtschaftskommunikation III 2 PI 
2. Landes- und Kulturkunde I 1 LVP 
3. Landes-und Kulturkunde II 1 LVP 
c) wenn als Fremde Wirtschaftssprache Russisch oder 
Tschechisch gewählt wurde 
1. Wirtschaftskommunikation III 2 PI 
2. Wirtschaftskommunikation IV 2 PI 
LVP 
LVP 
PI 
LVP 
LVP 
PI 
PI 
PI 
PI 
LVP 
§ 12. Besondere Voraussetzungen 
für den Besuch einzelner 
Lehrveranstaltungen gemäß § 11 
(1) Der Besuch der Lehrveranstaltungen Buchhaltung 
und Bilanzierung II setzt die erfolgreiche Ablegung der 
Prüfung über die Lehrveranstaltung Buchhaltungire und 
lanzierung I des ersten Studienabschnitts voraus n der £ 
(2) Der Besuch einer Lehrveranstaltung ausspsvera 
reich der Rechtswissenschaften (§ 11 Abs 6) seiwiende 
folgreiche Ablegung aller reehtswissenschaftii|jpmi( 
fungen aus dem ersten Studienabschnitt (§ 6 AbsT (2) Ei 
aus. r vollsi 
(3) Alle gleichnamigen Lehrveranstaltungen,ffdnge 
mit einer römischen Ziffer gekennzeichnet sind -it einer 
in aufsteigender Reihenfolge absolviert werden (§§■ Die: 
1 und § 11 Abs 9). Der Besuch einer gleichnamig 
Veranstaltung mit höherer römischer Ziffer setzte Fac 
die erfolgreiche Ablegung der gleichnamigen LelrShrvera 
staltung mit niedrigerer römischer Ziffer voraus. Pfls™ 
(4) Der Besuch der Lehrveranstaltung Em; !n F° r| 
Wirtschaftsforschung setzt die erfolgreiche Ableg.ff Zula: 
Prüfung aus Ökonometrie III voraus, tive Be 
(5) Der Besuch einer Lehrveranstaltung ausc:’™1 un E 
zialisierungsfach setzt die erfolgreiche Ablegung« (3) F 
fung aus Mikroökonomik III und MakraÖKonomf(f|||9 
aus. ' dit 
(6) Der Besuch einer Lehrveranstaltung ausSl nen L 
terdisziplinäres Vertiefungsfach setzt die erfolgre; 2-be: 
legung der Prüfung aus Mikroökonomik II undM» Lehr 
nomik II voraus. G rlJI 
(7) Der Besuch der Lehrveranstaltung Finanz^ und c 
schaff und öffentliche Wirtschaft setzt die erfolgre: 3ransi;i 
legung der Prüfungen aus Mikroökonomik II, fife emest( 
nomik II und Wirtschaftspolitik voraus. Erst dar 3 - 0 
folgreich abgelegte Prüfung aus Finanzwissensö ent ar 
öffentliche Wirtschaft erwirbt man die Bereciitig(i|t s 4 a 
Besuch der Lehrveranstaltungen Finanzwissenscn.. ( 4 ) 
jektseminar und Finanzwissenschaft Vertiefungssid^^eiti 
(8) Der Besuch der Lehrveranstaltung Wirts' 
kommunikation III setzt den erfolgreichen Bes« . 
Wirtschaftskommunikation II, der Besuch derVei 
tung Wirtschaftskommunikation IV bzw. der Vs- .0) 
tung Spezialgebiete der Wirtschaftssprache I setc reie W 
folgreichen Besuch der Veranstaltung Wirtschaf' 00 13 
munikation III voraus. t 2 ) 1 
(9) Der Besuch einer Lehrveranstaltung ausi. 4a4un E 
und Kulturkunde setzt den erfolgreichen Besuch v; ;,c " en 1 
Schaftskommunikation II voraus. :en 
(3); 
weiten 
§ 13. Interdisziplinäre itema 
Vertiefungsfächer ! . en h (fen 
a ichau! 
(1) Im zweiten Studienabschnitt muss ein m Sbeits l 
plinäres Vertiefungsfach im Umfang von 16 SStafes> rauen 
werden. Interdisziplinäre Vertiefungsfächer m?ifw| 0 j n f C 
destens 6 SSt Lehrveranstaltungen aus Volkswirt;- 
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