2. Finanzwissenschaft Projektseminar 2
3. Finanzwissenschaft Vertiefungsseminar 2
(3) Volkswirtschaftslehre - Spezialisierungs
fach (wahlweise 3 Fächer aus 4)
1. Internationale Wirtschaft und
Außenwirtschaft 4
2. Geld und Konjunktur 4
3. Industrieökonomik 4
4. institutionelle Ökonomik 4
(4) Volkswirtschaftslehre - interdisziplinäres
Vertiefungsfach
16
2
1
PI
PI
PI
PI
PI
PI
(vgl.
§13)
(5) Betriebswirtschaftslehre
1. Buchhaltung und Bilanzierung II
2. Kostenrechnung I
(6) Rechtswissenschaften
1. Europäisches und öffentliches
Wirtschaftsrecht II
2. Steuerrecht und seine Grundlagen
im europäischen und öffentlichen
Wirtschaftsrecht
3. Steuerrecht und seine Grundlagen
im Unternehmensrecht 1
(7) Soziologie
1. Einführung in die Soziologie I 2
2. Einführung in die Soziologie II 2
(8) Wirtschafts- und Sozialgeschichte
1. Wirtschafts- und Sozialgeschichte 2
(9) in der im ersten Abschnitt gewählten
Fremden Wirtschaftssprache
a) wenn als Fremde Wirtschaftssprache
Englisch gewählt wurde
1. Wirtschaftskommunikation III 2
2. Spezialgebiete der Wirtschaftssprache I 2
b) wenn als Fremde Wirtschaftssprache Französisch,
Italienisch oder Spanisch gewählt wurde
1. Wirtschaftskommunikation III 2 PI
2. Landes- und Kulturkunde I 1 LVP
3. Landes-und Kulturkunde II 1 LVP
c) wenn als Fremde Wirtschaftssprache Russisch oder
Tschechisch gewählt wurde
1. Wirtschaftskommunikation III 2 PI
2. Wirtschaftskommunikation IV 2 PI
LVP
LVP
PI
LVP
LVP
PI
PI
PI
PI
LVP
§ 12. Besondere Voraussetzungen
für den Besuch einzelner
Lehrveranstaltungen gemäß § 11
(1) Der Besuch der Lehrveranstaltungen Buchhaltung
und Bilanzierung II setzt die erfolgreiche Ablegung der
Prüfung über die Lehrveranstaltung Buchhaltungire und
lanzierung I des ersten Studienabschnitts voraus n der £
(2) Der Besuch einer Lehrveranstaltung ausspsvera
reich der Rechtswissenschaften (§ 11 Abs 6) seiwiende
folgreiche Ablegung aller reehtswissenschaftii|jpmi(
fungen aus dem ersten Studienabschnitt (§ 6 AbsT (2) Ei
aus. r vollsi
(3) Alle gleichnamigen Lehrveranstaltungen,ffdnge
mit einer römischen Ziffer gekennzeichnet sind -it einer
in aufsteigender Reihenfolge absolviert werden (§§■ Die:
1 und § 11 Abs 9). Der Besuch einer gleichnamig
Veranstaltung mit höherer römischer Ziffer setzte Fac
die erfolgreiche Ablegung der gleichnamigen LelrShrvera
staltung mit niedrigerer römischer Ziffer voraus. Pfls™
(4) Der Besuch der Lehrveranstaltung Em; !n F° r|
Wirtschaftsforschung setzt die erfolgreiche Ableg.ff Zula:
Prüfung aus Ökonometrie III voraus, tive Be
(5) Der Besuch einer Lehrveranstaltung ausc:’™1 un E
zialisierungsfach setzt die erfolgreiche Ablegung« (3) F
fung aus Mikroökonomik III und MakraÖKonomf(f|||9
aus. ' dit
(6) Der Besuch einer Lehrveranstaltung ausSl nen L
terdisziplinäres Vertiefungsfach setzt die erfolgre; 2-be:
legung der Prüfung aus Mikroökonomik II undM» Lehr
nomik II voraus. G rlJI
(7) Der Besuch der Lehrveranstaltung Finanz^ und c
schaff und öffentliche Wirtschaft setzt die erfolgre: 3ransi;i
legung der Prüfungen aus Mikroökonomik II, fife emest(
nomik II und Wirtschaftspolitik voraus. Erst dar 3 - 0
folgreich abgelegte Prüfung aus Finanzwissensö ent ar
öffentliche Wirtschaft erwirbt man die Bereciitig(i|t s 4 a
Besuch der Lehrveranstaltungen Finanzwissenscn.. ( 4 )
jektseminar und Finanzwissenschaft Vertiefungssid^^eiti
(8) Der Besuch der Lehrveranstaltung Wirts'
kommunikation III setzt den erfolgreichen Bes« .
Wirtschaftskommunikation II, der Besuch derVei
tung Wirtschaftskommunikation IV bzw. der Vs- .0)
tung Spezialgebiete der Wirtschaftssprache I setc reie W
folgreichen Besuch der Veranstaltung Wirtschaf' 00 13
munikation III voraus. t 2 ) 1
(9) Der Besuch einer Lehrveranstaltung ausi. 4a4un E
und Kulturkunde setzt den erfolgreichen Besuch v; ;,c " en 1
Schaftskommunikation II voraus. :en
(3);
weiten
§ 13. Interdisziplinäre itema
Vertiefungsfächer ! . en h (fen
a ichau!
(1) Im zweiten Studienabschnitt muss ein m Sbeits l
plinäres Vertiefungsfach im Umfang von 16 SStafes> rauen
werden. Interdisziplinäre Vertiefungsfächer m?ifw| 0 j n f C
destens 6 SSt Lehrveranstaltungen aus Volkswirt;-
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