altungtire und/oder Finanzwissenschaft enthalten und werden
voraus n der Studienkömmission auf Antrag einer/s Koordina-
} aosinsverantwortlichen nach Maßgabe der zur Verfügung
6) seihenden Ressourcen und des voraussichtlichen Bedarfs
laftliwehmigt
j 6 Abst (2) Ein interdisziplinäres Vertiefungsfach kann entwe
rt vollständig in Form prüfungsimmanenter Lehrveran-
jngen.altungen abgehalten werden (Prüfungsmodus A) oder
sjndjit einer Fachprüfung gemäß § 4 Z 27 UniStG abschlie-
■den (fin. Diese umfasst einen schriftlichen und einen mündli-
lamigftän Prüfungsteil und wird als Einzelprüfung abgelegt. Ist
r setäffe Fachprüfung vorgesehen, so dürfen daneben nur
en Leiiihrveranstaltungen im Höchstausmaß von 8 SSt prü
des ngsimmanent abgehalten werden oder mit einer ande-
,g Erspn Form von Lehrveranstaltungsprüfung abschließen.
Abletpie Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil setzt die po-
" tive Beurteilung des schriftlichen Prüfungsteiles voraus
aus de’rüfungsmodus B).
.gungl (3) Für jedes interdisziplinäre Vertiefungsfach ist im
«omipang 1 geregelt:
1 .die Bezeichnung und das Stundenausmaß der ein-
g aus flnen Lehrveranstaltungen;
fölgreä 2.besondere Voraussetzungen für den Besuch einzel
ne! MaL er Lehrveranstaltungen, wobei eine Sequenzierung in 4
St Grundkurse und 12 SSt Vertiefungskurse vorzusehen
Finai# urlcl die Abfolge so angelegt sein muss, dass alle Lehr-
folgrfansialtungen des Vertiefungsfaches innerhalb von drei
II, geniestem absolviert werden können:
tdurclj sämtliche Lehrveranstaltungen prüfungsimma-
3eils#S nt angebote-n werden oder eine Fachprüfung gemäß
C htlgü| bs 4 abzulegen ist,
;enscli (4) Im Anhang 4 sind sich ausschließende Wahlmög-
jngssiichkeiten angeführt.
I Wirts;,
jeryl § 14. Freie Wahlfächer
ler w 0) Ehe Studierenden haben Leistungsnachweise über
I S e| reie Wahlfächer laut § 13 Abs 4 Z 6 UniStG im Ausmaß
rtschaS' 0 -' 11 3 SSt zu erbringen.
(2) Die freien Wahlfächer können aus den Lehrveran-
I aus# a,tun 9 en aller anerkannten inländischen und ausländi-
ucf| suchen Universitäten ausgewählt werden, soweit Prüfun-
ien über diese Lehrveranstaltungen zu erbringen sind.
(3) Zur Vertiefung der Kenntnisse wird empfohlen, im
weiten Studienabschnitt im Rahmen der freien Wahlfä-
3 iher nach Wahl der/des Studierenden eines aus den tol
lenden Wahlfächern zu absolvieren. Im Anhang 4 sind
. UgjP 1 aus schließende Wahlmöglichkeiten angeführt:
'C( 3 K:! rbeitsmar ^" unci Organisationsökonomik
müsse‘-, rauen in der Volkswirtschaft
■swirt# BOinformati k und Geomarketing
Infrastrukturökonomie und öffentliche Wirtschaft
Internationale Wirtschaft und Entwicklungsökonomik
Spieltheorie
Standort und Regionalentwicklung
Umweltökonomik und internationale Aspekte der Umwelt
ökonomik
Wirtschaftsgeographie/Economic Geography
(4) Jedes empfohlene Wahlfach gemäß Abs 3 umfasst
Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 6 SSt (2 SSt Grund
kurs und 4 SSt Vertiefungskurse.
(5) Der Besuch der Vertiefungskurse setzt den erfolg
reichen Abschluss des Grundkurses voraus.
§15. Diplomarbeit
(1) Jede/r Studierende hat eine Diplomarbeit (§ 61
UniStG) zu verfassen.
(2) Das Thema der Diplomarbeit ist einem der im Stu
dienplan festgelegten Pflicht- und Wahlfächer zu entneh
men.
(3) Die/der Studierende ist berechtigt, das Thema vor-
. Zuschlägen oder das Thema aus einer Anzahl von Vor
schlägen der zur Verfügung stehenden Betreuerinnen und
Betreuer auszuwählen. Die Aufgabenstellung der Diplom
arbeit ist,so zu wählen, dass für eine Studierende/einen
Studierenden die Bearbeitung innerhalb von 6 Monaten
möglich und zumutbar ist.
(4) Die gemeinsame Bearbeitung eines Themas durch
-mehrere Studierende ist zulässig, wenn die Leistungen
der einzelnen Studierenden gesondert beurteilbar bleiben.
§ 16. Zweite Diplomprüfung
(1) Die zweite Diplomprüfung ist abgeschlossen,
wenn die/der Studierende aus allen Pflicht- sowie den ge
wählten Wahlfächern alle Leistungsnachweise im Sinne
dieses Studienplanes erworben hat und die Diplomarbeit
positiv beurteilt wurde.
(2) Im Abschlusszeugnis ist zusätzlich das Thema der
Diplomarbeit und deren Beurteilung anzuführen.
Schlussbestimmunaen
§ 17. In-Kraft-Treten
Dieser Studienplan tritt mit 1. Oktober 2003 in Kraft.
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