§ 18 Übergangsbestimmungen
(1) Ordentliche Studierende, die zum Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens des Studienplans für das Diplomstudium
Volkswirtschaft i.d.F. des Beschlusses der Studienkom
mission vom 23. April 2002 (d.i. am 1. Oktober 2002) den
ersten Studienabschnitt nach dem bis dahin geltenden
Studienplan für Volkswirtschaft begonnen aber noch nicht
abgeschlossen hatten, bleiben weiter hin berechtigt, den
ersten Studienabschnitt nach dem vor dem 1. Oktober
2002 geltenden Studienplan bis zum Ende des Winterse
mesters 2004/2005 abzuschließen. Nach Übertritt in den
zweiten Studienabschnitt sind sie weiterhin berechtigt,
diesen in einem der gesetzlichen Studiendauerzuzüglich 3
Semester entsprechenden Zeitraum nach dem bis 1. Okto
ber 2002 geltenden Studienplan abzuschließen.
(2) Ordentliche Studierende, die zum Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens des Studienplans für das Diplomstudium
Volkswirtschaft i.d.F. des Beschlusses der Studienkom
mission vom 23. April 2002 (d.i. am 1. Oktober 2002) den
zweiten Studienabschnitt nach dem bis dahin geltenden
Studienplan für Volkswirtschaft begonnen aber noch nicht
abgeschlossen hatten, bleiben weiter hin berechtigt, den
zweiten Studienabschnitt nach dem vor dem 1. Oktober
2002 geltenden Studienplan bis zum Ende des Winterse
mesters 2005/2006 abzuschließen.
(3) Ordentliche Studierende, die zum Zeitpunkt des In
krafttretens dieses Studienplans bereits das Studium
nach dem Studienplan für Volkswirtschaft i.d.F. des Be
schlusses der Studienkommission vom 23. April 2002 be
gonnen hatten, können das Studium nach dem Studien
plan i.d.F. des Beschlusses der Studienkommission vom
23. April 2002 zu Ende führen. Sie müssen jedoch die
Lehrveranstaitungsprüfungen aus Grundlagen der Volks
wirtschaftslehre sowie aus Mathematik bis spätestens
zum Ende des SS 2004 positiv beurteilt abgelegt haben.
Anderenfalls können sie das Studium nur mehr nach den
Bestimmungen des Studienplans i.d.F. des-Beschlusses
vom 26.2.2003 fortsetzen.
Vertiefungskurs I 2
Vertiefungskurs II 2
Vertiefungskurs III 2
Vertiefungskurs IV 2
Vertiefungskurs V 2
Vertiefungskurs VI 2
Der Besuch der Vertiefungskurse setzt denti
eben Abschluss der Grundkurse voraus.
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PrUfungsmodus B:
Bezeichnung und Stundenausmaß der Lehrw-
tungen:
Bezeichnung der Lehrveranstaltung
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Grundkurs I
Grundkurs II
Vertiefungskurs I
Vertiefungskurs II
Vertiefungskurs III
Vertiefungskurs IV
Vertiefungskurs V
Vertiefungskurs VI
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Der Besuch der Vertiefungskurse setzt denaf
eben Abschluss der Grundkurse voraus.
Die Fachprüfung umfasst einen maximal wii
gen schriftlichen und einen mündlichen Prüflings
wird als Einzelprüfung abgelegt. Die Zulässig
mündlichen Prüfungstei! setzt die positive Beurteil
schriftlichen Prüfungsteiles voraus. Für die Verf
kurse III bis VI erfolgen daher keine gesonctei
stungsüberprüfungen.
Liste der Interdisziplinären Vertiefungsfächer:
Ordnung zu einem Prüfungsmodus:
Anhang 1: Interdisziplinäre
Vertiefungsfächer
Prüfungsmodus A:
Bezeichnung und Stundenausmaß der Lehrveranstal
tungen:
Bezeichnung der Lehrveranstaltung SSt Prüfungsart
gemäß § 3
Abs 2
Grundkurs I 2 PI
Grundkurs II 2 PI
Prüfungsmodus A:
Geld und Finanzierung
Heterodoxe Ökonomie
Internationale Wirtschaft und Entwicklung
Umwelt, Wirtschaft und Gesellschaft
Wirtschaft und Raum
Prüfungsmodus B:
Derzeit gibt es keine Fächer zu diesem Präffi
dus.
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