Full text: Vorlesungsverzeichnis, Personalverzeichnis / Wirtschaftsuniversität Wien (SS 2004)

§ 18 Übergangsbestimmungen 
(1) Ordentliche Studierende, die zum Zeitpunkt des 
In-Kraft-Tretens des Studienplans für das Diplomstudium 
Volkswirtschaft i.d.F. des Beschlusses der Studienkom 
mission vom 23. April 2002 (d.i. am 1. Oktober 2002) den 
ersten Studienabschnitt nach dem bis dahin geltenden 
Studienplan für Volkswirtschaft begonnen aber noch nicht 
abgeschlossen hatten, bleiben weiter hin berechtigt, den 
ersten Studienabschnitt nach dem vor dem 1. Oktober 
2002 geltenden Studienplan bis zum Ende des Winterse 
mesters 2004/2005 abzuschließen. Nach Übertritt in den 
zweiten Studienabschnitt sind sie weiterhin berechtigt, 
diesen in einem der gesetzlichen Studiendauerzuzüglich 3 
Semester entsprechenden Zeitraum nach dem bis 1. Okto 
ber 2002 geltenden Studienplan abzuschließen. 
(2) Ordentliche Studierende, die zum Zeitpunkt des 
In-Kraft-Tretens des Studienplans für das Diplomstudium 
Volkswirtschaft i.d.F. des Beschlusses der Studienkom 
mission vom 23. April 2002 (d.i. am 1. Oktober 2002) den 
zweiten Studienabschnitt nach dem bis dahin geltenden 
Studienplan für Volkswirtschaft begonnen aber noch nicht 
abgeschlossen hatten, bleiben weiter hin berechtigt, den 
zweiten Studienabschnitt nach dem vor dem 1. Oktober 
2002 geltenden Studienplan bis zum Ende des Winterse 
mesters 2005/2006 abzuschließen. 
(3) Ordentliche Studierende, die zum Zeitpunkt des In 
krafttretens dieses Studienplans bereits das Studium 
nach dem Studienplan für Volkswirtschaft i.d.F. des Be 
schlusses der Studienkommission vom 23. April 2002 be 
gonnen hatten, können das Studium nach dem Studien 
plan i.d.F. des Beschlusses der Studienkommission vom 
23. April 2002 zu Ende führen. Sie müssen jedoch die 
Lehrveranstaitungsprüfungen aus Grundlagen der Volks 
wirtschaftslehre sowie aus Mathematik bis spätestens 
zum Ende des SS 2004 positiv beurteilt abgelegt haben. 
Anderenfalls können sie das Studium nur mehr nach den 
Bestimmungen des Studienplans i.d.F. des-Beschlusses 
vom 26.2.2003 fortsetzen. 
Vertiefungskurs I 2 
Vertiefungskurs II 2 
Vertiefungskurs III 2 
Vertiefungskurs IV 2 
Vertiefungskurs V 2 
Vertiefungskurs VI 2 
Der Besuch der Vertiefungskurse setzt denti 
eben Abschluss der Grundkurse voraus. 
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PrUfungsmodus B: 
Bezeichnung und Stundenausmaß der Lehrw- 
tungen: 
Bezeichnung der Lehrveranstaltung 
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Grundkurs I 
Grundkurs II 
Vertiefungskurs I 
Vertiefungskurs II 
Vertiefungskurs III 
Vertiefungskurs IV 
Vertiefungskurs V 
Vertiefungskurs VI 
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Der Besuch der Vertiefungskurse setzt denaf 
eben Abschluss der Grundkurse voraus. 
Die Fachprüfung umfasst einen maximal wii 
gen schriftlichen und einen mündlichen Prüflings 
wird als Einzelprüfung abgelegt. Die Zulässig 
mündlichen Prüfungstei! setzt die positive Beurteil 
schriftlichen Prüfungsteiles voraus. Für die Verf 
kurse III bis VI erfolgen daher keine gesonctei 
stungsüberprüfungen. 
Liste der Interdisziplinären Vertiefungsfächer: 
Ordnung zu einem Prüfungsmodus: 
Anhang 1: Interdisziplinäre 
Vertiefungsfächer 
Prüfungsmodus A: 
Bezeichnung und Stundenausmaß der Lehrveranstal 
tungen: 
Bezeichnung der Lehrveranstaltung SSt Prüfungsart 
gemäß § 3 
Abs 2 
Grundkurs I 2 PI 
Grundkurs II 2 PI 
Prüfungsmodus A: 
Geld und Finanzierung 
Heterodoxe Ökonomie 
Internationale Wirtschaft und Entwicklung 
Umwelt, Wirtschaft und Gesellschaft 
Wirtschaft und Raum 
Prüfungsmodus B: 
Derzeit gibt es keine Fächer zu diesem Präffi 
dus. 
134
	        
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