Full text: Vorlesungsverzeichnis, Personalverzeichnis / Wirtschaftsuniversität Wien (SS 2004)

(2) Die jeweilige Prüfungsart wird unter Verwendung 
der Abkürzung bei jeder Lehrveranstaltung im Studien 
plan angegeben. 
(3) Bei prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen hat 
die/der Lehrveranstaltungsleiter/in vor Beginn der Veran 
staltung die Studierenden in einer öffentlich zugänglichen 
Art und Weise über die Art der geforderten Teilleistungen 
zu informieren. Als öffentlich zugänglich gelten auch An 
gaben auf der Homepage des für die Veranstaltung zu 
ständigen Instituts. 
§ 4. ECTS-Punkte 
(1) Für Prüfungen zu Lehrveranstaltungen werden 
ECTS-Punkte (European Credit Transfer System - ECTS, 
87/327/EWG, Amtsblatt Nr. L 166 vom 25.06.1987, 
CELEX-Nr. 387D0327) in Abhängigkeit vom Stundenaus 
maß der geprüften Lehrveranstaltung zugeteilt. Für Lehr 
veranstaltungsprüfungen einschließlich der Lehrveran 
staltungen mit immanentem Prüfungscharakter werden 
1.75 ECTS-Punkte pro Semesterstunde zugeteilt. Davon 
abweichend werden für die Lehrveranstaltungsprüfung 
Wirtschaftsprivatrecht I (§ 6 Abs 4 Z 2) 4 ECTS-Punkte zu 
geteilt. Für die Fachprüfung aus Grundlagen der Volks 
wirtschaftslehre unter Berücksichtigung mathematischer 
Methoden werden 7 ECTS-Punkte zugeteilt. 
(2) So weit in einer Speziellen Betriebswirtschaftsleh 
re (§ 20) oder in einem Kompetenzfeld (§ 22) die Ablegung 
einer Fachprüfung vorgeschrieben ist, werden für diese 
Fachprüfung so viele ECTS-Punkte zugeteilt wie nach der 
Regel des Abs 1 Satz 2 auf jene Lehrveranstaltungen ent 
fallen, für die keine Lehrveranstaltungsprüfung vorgese 
hen ist. 
(3) Für die positiv beurteilte Diplomarbeit werden 
20.75 ECTS-Punkte zugeteilt. 
(4) Für das Schulpraktikum einschließlich der Begleit 
veranstaltung werden 3,75 ECTS-Punkte zugeteilt. 
Erster Studienabschnitt 
§ 5. Pflichtfächer 
im ersten Studienabschnitt 
Pflichtfächer im ersten Studienabschnitt sind: 
Bezeichnung des Faches SSt 
(1) Grundlagen der Volkswirtschaftslehre unter 
Berücksichtigung mathematischer Methoden 4 
(2) Betriebswirtschaftslehre 12 
(3) Volkswirtschaftslehre 4 
(4) Rechtswissenschaften 4 
(5) Statistik ; (6) 
(6) Fremde Wirtschaftssprache . Wirl 
nach Wahl der Studierenden: / korr 
Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch, |: Win 
Russisch, Tschechisch , kon 
(7) Wirtschaftspädagogik § ( 7 ) 
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§ 6. Lehrveranstaltungen und?. Bet 
Prüfungen aus den Pflichtfächen “ ntl 
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Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus denPf 
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Bezeichnung der Lehrveranstaltung 
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(1) Grundlagen der Volkswirtschaftslehre 
unter Berücksichtigung mathematischer 
Methoden: 
Grundlagen Teil A 
(Grundlagen der Volks 
wirtschaftslehre) 2 im Rate 
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2. Grundlagen Teil B 
(Grundlagen der 
Mathematik) 2 
(2) in Betriebswirtschaftslehre: 
1. Buchhaltung und 
Bilanzierung I 2 
2. Marketing I 2 
3. Personal/Führung/ 
Organisation I 2 
4. Einführung in betriebliche 
Informationssysteme 2 
5. Finanzierung I 2 
6. Beschaffung, Logistik, 
Produktion I 2 
(3) in Volkswirtschaftslehre: 
1. Politische Ökonomie und 
Wirtschaftsgeschichte 2 
2. Wirtschaftspolitik und 
Institutionen 2 
(4) in den Rechtswissenschaften: 
1. Europäisches und 
öffentliches Wirtschafts 
recht I 2 
2. Wirtschaftsprivatrecht I 2 
(5) in Statistik 2 
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