(2) Die jeweilige Prüfungsart wird unter Verwendung
der Abkürzung bei jeder Lehrveranstaltung im Studien
plan angegeben.
(3) Bei prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen hat
die/der Lehrveranstaltungsleiter/in vor Beginn der Veran
staltung die Studierenden in einer öffentlich zugänglichen
Art und Weise über die Art der geforderten Teilleistungen
zu informieren. Als öffentlich zugänglich gelten auch An
gaben auf der Homepage des für die Veranstaltung zu
ständigen Instituts.
§ 4. ECTS-Punkte
(1) Für Prüfungen zu Lehrveranstaltungen werden
ECTS-Punkte (European Credit Transfer System - ECTS,
87/327/EWG, Amtsblatt Nr. L 166 vom 25.06.1987,
CELEX-Nr. 387D0327) in Abhängigkeit vom Stundenaus
maß der geprüften Lehrveranstaltung zugeteilt. Für Lehr
veranstaltungsprüfungen einschließlich der Lehrveran
staltungen mit immanentem Prüfungscharakter werden
1.75 ECTS-Punkte pro Semesterstunde zugeteilt. Davon
abweichend werden für die Lehrveranstaltungsprüfung
Wirtschaftsprivatrecht I (§ 6 Abs 4 Z 2) 4 ECTS-Punkte zu
geteilt. Für die Fachprüfung aus Grundlagen der Volks
wirtschaftslehre unter Berücksichtigung mathematischer
Methoden werden 7 ECTS-Punkte zugeteilt.
(2) So weit in einer Speziellen Betriebswirtschaftsleh
re (§ 20) oder in einem Kompetenzfeld (§ 22) die Ablegung
einer Fachprüfung vorgeschrieben ist, werden für diese
Fachprüfung so viele ECTS-Punkte zugeteilt wie nach der
Regel des Abs 1 Satz 2 auf jene Lehrveranstaltungen ent
fallen, für die keine Lehrveranstaltungsprüfung vorgese
hen ist.
(3) Für die positiv beurteilte Diplomarbeit werden
20.75 ECTS-Punkte zugeteilt.
(4) Für das Schulpraktikum einschließlich der Begleit
veranstaltung werden 3,75 ECTS-Punkte zugeteilt.
Erster Studienabschnitt
§ 5. Pflichtfächer
im ersten Studienabschnitt
Pflichtfächer im ersten Studienabschnitt sind:
Bezeichnung des Faches SSt
(1) Grundlagen der Volkswirtschaftslehre unter
Berücksichtigung mathematischer Methoden 4
(2) Betriebswirtschaftslehre 12
(3) Volkswirtschaftslehre 4
(4) Rechtswissenschaften 4
(5) Statistik ; (6)
(6) Fremde Wirtschaftssprache . Wirl
nach Wahl der Studierenden: / korr
Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch, |: Win
Russisch, Tschechisch , kon
(7) Wirtschaftspädagogik § ( 7 )
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(1) Grundlagen der Volkswirtschaftslehre
unter Berücksichtigung mathematischer
Methoden:
Grundlagen Teil A
(Grundlagen der Volks
wirtschaftslehre) 2 im Rate
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2. Grundlagen Teil B
(Grundlagen der
Mathematik) 2
(2) in Betriebswirtschaftslehre:
1. Buchhaltung und
Bilanzierung I 2
2. Marketing I 2
3. Personal/Führung/
Organisation I 2
4. Einführung in betriebliche
Informationssysteme 2
5. Finanzierung I 2
6. Beschaffung, Logistik,
Produktion I 2
(3) in Volkswirtschaftslehre:
1. Politische Ökonomie und
Wirtschaftsgeschichte 2
2. Wirtschaftspolitik und
Institutionen 2
(4) in den Rechtswissenschaften:
1. Europäisches und
öffentliches Wirtschafts
recht I 2
2. Wirtschaftsprivatrecht I 2
(5) in Statistik 2
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