2. Einführung in die Informationswirtschaft
unter didaktischem Aspekt 2 PI
3. Datenbanken unter didaktischem
Aspekt 2 PI
4. Programmieren unter didaktischem
Aspekt 2 PI
5. Neue Medien unter didaktischem
Aspekt 2 PI
§ 19. Besondere Voraussetzungen
für den Besuch einzelner Lehrveran
staltungen gemäß § 17 und § 18
(1) Der Besuch der Lehrveranstaltung Buchhaltung
und Bilanzierung unter didaktischem Aspekt (§ 17 Z 1)
setzt den erfolgreichen Abschluss der Lehrveranstaltun
gen gemäß § 15 Z 1 bis 4, des Rechnerpraktikums für
Wirtschaftspädagogen (§ 18 Z 1) sowie der Lehrveran
staltung Steuerrecht undseine Grundlagen im Unterneh
mensrecht (§11 Abs 3 Z 4) voraus.
(2) Der Besuch der Lehrveranstaltung Kostenrech
nung und Controlling unter didaktischem Aspekt (§ 17 Z
2) setzt den erfolgreichen Abschluss folgender Lehrveran
staltungen aus dem 1. Studienabschnitt voraus: Buchhal
tung und Bilanzierung I (§ 6 Abs 2 Z1), Einführung in die
Wirtschaftspädagogik (§ 6 Abs 7 Z 1) und Betriebswirt
schaftslehre unter didaktischem Aspekt (§ 6 Abs 7 Z 2).
(3) Die Lehrveranstaltung Didaktik der Betriebswirt
schaftslehre (§ 17 Z 3) setzt den erfolgreichen Abschluss
folgender Lehrveranstaltungen voraus: Lehrveranstaltun
gen gemäß § 15 Z1 bis 6 aus Wirtschaftspädagogik sowie
Lehrveranstaltungen gemäß § 17 Z 1 und 2.
(4) Die Lehrveranstaltung Volkswirtschaftslehre unter
didaktischem Aspekt (§ 17 Z 4) setzt den erfolgreichen Ab
schluss aller Lehrveranstaltungen aus Volkswirtschafts
lehre des ersten Studienabschnittes (§ 6 Abs 3) und des
zweiten Studienabschnittes (§ 11 Abs 2) voraus.
(5) Der Besuch der Lehrveranstaltung Rechnerprakti
kum für Wirtschaftspädagogen (§ 18 Z1) setzt den erfolg
reichen Abschluss der Lehrveranstaltung Einführung in
betriebliche Informationssysteme (§ 6 Abs 2Z4) voraus.
(6) Die Lehrveranstaltungen gemäß § 18 Z 2 bis 5 set
zen den erfolgreichen Abschluss des Rechnerpraktikums
für Wirtschaftspädagogen (§ 18 Z1) voraus.
(7) Zur Lehrveranstaltung Rechnerpraktikum für Wirt
schaftspädagogen (§ 18 Z 1) sollen nach Maßgabe der
vorhandenen finanziellen Mittel zusätzliche Lehrveran
staltungen zu Übungszwecken angeboten werden.
§20. Spezielle (?)
Betriebswirtschaftslehre u u a s g ™J
(1) Im zv/eiten Studienabschnitt ist nach WaMäj (3)
Studierenden eine der in der angeschlossenen Listtlichen
führten Speziellen Betriebswirtschaftslehren züaSj (4)
ren (sofern nicht ein Kompetenzfeld gemäß § 22cs,. die
wird). I nen
(2) Jede Spezielle Betriebswirtschaftslehre» bes
Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 16 SSt (tf Leh
Grundkurse und 12 SSt Vertiefungskurse). ;. so;
(3) Spezielle Betriebswirtschaftslehren können| des
der vollständig in Form prüfungsimmanenter Leig ein
staltungen angeboten werden (PrüfungsmodusA: Sei
es sind 4 SSt Grundkurse und 4 SSt Vertiefungsk.' j
prüfungsimmanenter Form anzubieten, und über®
bleibenden 8 SSt ist eine Fachprüfung abzulegen,?)
umfasst einen maximal vierstündigen schriftlicherai ^
nen mündlichen Prüfungsteil und wird als EinzÄ rse (
abgelegt. Die Zulassung zum mündlichen PriKj^,
setzt die positive Beurteilung des schriftlichen Pfi‘ ur)( j m
teiles voraus (Prüfungsmodus B). m jj sse
(4) Für jede Spezielle Betriebswirtschaftsleiireten Fät
Anhang 1 geregelt: tunger
1 .die Bezeichnung und das Stundenausmaß feKompe
zelnen Lehrveranstaltungen; 3er An
2.besondere Voraussetzungen für den Be$uij|| ctl
ner Lehrveranstaltungen, wobei eine Sequerate^" 1 ^
4 SSt Grundkurse und 12 SSt Vertlefungskursevö enz ’ e
ben ist und die Abfolge so angelegt sein muss, äsf™ 8
Lehrveranstaltungen der Speziellen Betriebswirt# 1 ® 8 ’
lehre innerhalb von drei Semestern absolviert
können; ten - E
missic
3.ob sämtliche Lehrveranstaltungen prüfu"5, nü[ ri ..
nent angeboten werden oder eine Fachprüfung; cen
Abs 3 abzulegen ist. gegen
Anhan
§21. Wahlfach ft
rorm |
(1) I m zweiten Studienabschnitt ist nach Wahrten we
Studierenden eine der in der angeschlossen Listeikurse
führten Wahlfächerzu absolvieren (sofern nicht e^ter For
petenzfeld gemäß § 22 gewählt wird; im Anhangiteine F
sich ausschließende Wahlmöglichkeiten angefühntrsal v
sätzlich sind ausschließlich für Wirtschaftspädagog^rüfur
zubieten:
1. Persönlichkeitsbildung im Unterricht
2. Didaktik der Volkswirtschaftslehre
3. Englisch für den bilingualen Unterricht
lassun
Beurte
fungsi
1 (3;
142