Full text: Vorlesungsverzeichnis, Personalverzeichnis / Wirtschaftsuniversität Wien (SS 2004)

i; (2) Jedes Wahlfach umfasst Lehrveranstaltungen im 
,usmaß von 6 SSt (2 SSt Grundkurs und 4 SSt Vertie- 
® ungskurse). 
l/aty'ij! (3) Der Besuch der Vertiefungskurse setzt den-erfolg- 
i Listlichen Abschluss des Grundkurses voraus, 
zuasf (4) Für jedes Wahlfach ist im Anhang 2 geregelt: 
! 22st die Bezeichnung und das Stundenausmaß der einzel- 
?■ nen Lehrveranstaltungen; 
ire -•>, besondere Voraussetzungen für den Besuch einzelner 
SS! |t( Lehrveranstaltungen gemäß Abs 3, wobei die Abfolge 
ä so angelegt sein muss, dass alle Lehrveranstaltungen 
nnenl des Wahlfachs innerhalb von zwei Semestern (im Fall 
• Lei!« einer Fremden Wirtschaftssprache innerhalb von drei 
Jus k Semestern) absolviert werden können, 
ingfjj 
eg® § 22. Kompetenzfeld 
cheSj. y) g n Kompetenzfeld umfasst 22 SSt (4 SSt. Grund- 
nz :j : Kurse und 18 SSt. Vertiefungskurse). Es besteht aus der 
: Verbindung von einer Speziellen Betriebswirtschaftslehre 
n und mindestens einem weiteren Fach. Mindestens 4 SSt 
müssen als integrative Lehrveranstaltung(en) der beteilig 
tsten Fächer angeboten werden. Integrative Lehrveranstal 
tungen sind von mindestens 2 Fachvertretern der am 
naß tKompetenzfeld beteiligten Fächer gemeinsam abzuhalten. 
Der Anteil der beteiligten Fächer am Kompetenzfeld kann 
suÄchen den Beteiligten vereinbart werden, solange der 
!nZ j e . ; eir\deutig betriebswirtschaftliche Charakter des Kömpe- 
'se vJpMef gewahrt bleibt. Kompetenzfelder müssen daher 
ss, öjhiindestens 8 SSt Lehrveranstaltungen aus der Basis-Be- 
^Irjgtriebsvflrtschaftslehre umfassen oder mindestens 12 SSt 
,jert „-Lehrveranstaltungen der Betriebswirtschaftslehre enthal 
ten. Ein neues Kompetenzfeld wird von der Studienkom- 
funn!; miss i on auf Antrag einer/sKoordinationsverantwortllchen 
funs ™ r nach Maß 0abe der zur Verfügung stehenden Ressour 
cen und des voraussichtlichen Bedarfs genehmigt. Sich 
gegenseitig ausschließende Wahlmöglichkeiten sind in 
Anhang 4 angeführt. 
I (?) Kompetenzfelder können entweder vollständig in 
^ Form prüfungsimmanenter Lehrveranstaltungen angebo- 
VaMen werden (Prüfungsmodus A), öderes sind 4 SSt Grund- 
Lisls|urse und 10 SSt Vertiefungskurse in prüfungsimmanen- 
;ht e. ter Form anzubieten, und über die verbleibenden 8 SSt ist 
haagjbine Fachprüfung abzulegen. Diese umfasst einen maxi- 
efuk'pial vierstündigen schriftlichen und einen mündlichen 
jagsifPrüfungsteil und wird als Einzelprüfung abgelegt. Die Zu 
lassung zum mündlichen Prüfungsteil setzt die positive 
Beurteilung des schriftlichen Prüfungsteiles voraus (Prü 
fungsmodus B). 
t (3) Für jedes Kompetenzfeld ist im Anhang 3 geregelt: 
1. die Bezeichnung und das Stundenausmaß der ein 
zelnen Lehrveranstaltungen; 
2. besondere Voraussetzungen für den Besuch einzel-, 
ner Lehrveranstaltungen, wobei eine Sequenzierung in 
4 SSt Grundkurse und 18 SSt Vertiefungskurse vorzuse 
hen ist und die Abfolge so angelegt sein muss, dass alle 
Lehrveranstaltungen des Kompetenzfeldes innerhalb von 
drei Semestern absolviert werden können; 
3. ob sämtliche Lehrveranstaltungen prüfungsimma 
nent angeboten werden oder eine Fachprüfung gemäß 
Abs 2 abzülegen ist. 
§ 23. Diplomarbeit 
(1) Jede/r Studierende hat eine Diplomarbeit (§ 61 
UniStG) zu verfassen. 
(2) Das Thema der Diplomarbeit ist einem der im Stu 
dienplan festgelegten Pflicht- und Wahlfächerzu entneh 
men. 
(3) Die/der Studierende Ist berechtigt, das Thema vor 
zuschlagen oder das Thema aus einer Anzahl von Vor 
schlägen der zur Verfügung stehenden Betreuerinnen und 
Betreuer auszuwählen. Die Aufgabenstellung der Diplom 
arbeit ist so zu wählen, dass für eine Studierende/einen 
Studierenden die Bearbeitung innerhalb von 6 Monaten 
möglich und zumutbar ist. 
(4) Die gemeinsame Bearbeitung eines Themas durch 
mehrere Studierende ist zulässig, wenn die Leistungen 
der einzelnen Studierenden gesondert beurteilbar bleiben. 
§ 24. Schulpraktikum 
(1) Zur Erprobung der pädagogischen und fachdidak 
tischen Ausbildung ist im zweiten Studienabschnitt ein 
Schulpraktikum an berufsbildenden mittleren und höhe 
ren Schulen im Umfang von 12 Wochen einschließlich ei 
ner begleitenden Lehrveranstaltung an der Universität zu 
absolvieren. 
(2) Grundsätzlich umfasst das Schulpraktikum 
12 Wochen in einem Winter- bzw. Sommersemester. 
(3) Es ist sicherzustellen, dass mindestens 1 Stunde 
pro Woche zur Betreuung der Studierenden verwendet 
wird, die anderen Stunden haben die Studierenden in den 
Klassen zu verbringen, dem Unterricht zu folgen, Unter 
richtssequenzen bzw. den Gesamtunterricht zu überneh 
men. 
(4) Das Schulpraktikum kann in zwei aufeinander fol 
genden Semestern je zur Hälfte absolviert werden, wenn 
die/der Studierende, mehr als 30 Wochenstunden berufs 
tätig ist oder mindestens ein Kleinkind (bis maximal 6 Jah 
re) zu betreuen hat. 
143
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.