i; (2) Jedes Wahlfach umfasst Lehrveranstaltungen im
,usmaß von 6 SSt (2 SSt Grundkurs und 4 SSt Vertie-
® ungskurse).
l/aty'ij! (3) Der Besuch der Vertiefungskurse setzt den-erfolg-
i Listlichen Abschluss des Grundkurses voraus,
zuasf (4) Für jedes Wahlfach ist im Anhang 2 geregelt:
! 22st die Bezeichnung und das Stundenausmaß der einzel-
?■ nen Lehrveranstaltungen;
ire -•>, besondere Voraussetzungen für den Besuch einzelner
SS! |t( Lehrveranstaltungen gemäß Abs 3, wobei die Abfolge
ä so angelegt sein muss, dass alle Lehrveranstaltungen
nnenl des Wahlfachs innerhalb von zwei Semestern (im Fall
• Lei!« einer Fremden Wirtschaftssprache innerhalb von drei
Jus k Semestern) absolviert werden können,
ingfjj
eg® § 22. Kompetenzfeld
cheSj. y) g n Kompetenzfeld umfasst 22 SSt (4 SSt. Grund-
nz :j : Kurse und 18 SSt. Vertiefungskurse). Es besteht aus der
: Verbindung von einer Speziellen Betriebswirtschaftslehre
n und mindestens einem weiteren Fach. Mindestens 4 SSt
müssen als integrative Lehrveranstaltung(en) der beteilig
tsten Fächer angeboten werden. Integrative Lehrveranstal
tungen sind von mindestens 2 Fachvertretern der am
naß tKompetenzfeld beteiligten Fächer gemeinsam abzuhalten.
Der Anteil der beteiligten Fächer am Kompetenzfeld kann
suÄchen den Beteiligten vereinbart werden, solange der
!nZ j e . ; eir\deutig betriebswirtschaftliche Charakter des Kömpe-
'se vJpMef gewahrt bleibt. Kompetenzfelder müssen daher
ss, öjhiindestens 8 SSt Lehrveranstaltungen aus der Basis-Be-
^Irjgtriebsvflrtschaftslehre umfassen oder mindestens 12 SSt
,jert „-Lehrveranstaltungen der Betriebswirtschaftslehre enthal
ten. Ein neues Kompetenzfeld wird von der Studienkom-
funn!; miss i on auf Antrag einer/sKoordinationsverantwortllchen
funs ™ r nach Maß 0abe der zur Verfügung stehenden Ressour
cen und des voraussichtlichen Bedarfs genehmigt. Sich
gegenseitig ausschließende Wahlmöglichkeiten sind in
Anhang 4 angeführt.
I (?) Kompetenzfelder können entweder vollständig in
^ Form prüfungsimmanenter Lehrveranstaltungen angebo-
VaMen werden (Prüfungsmodus A), öderes sind 4 SSt Grund-
Lisls|urse und 10 SSt Vertiefungskurse in prüfungsimmanen-
;ht e. ter Form anzubieten, und über die verbleibenden 8 SSt ist
haagjbine Fachprüfung abzulegen. Diese umfasst einen maxi-
efuk'pial vierstündigen schriftlichen und einen mündlichen
jagsifPrüfungsteil und wird als Einzelprüfung abgelegt. Die Zu
lassung zum mündlichen Prüfungsteil setzt die positive
Beurteilung des schriftlichen Prüfungsteiles voraus (Prü
fungsmodus B).
t (3) Für jedes Kompetenzfeld ist im Anhang 3 geregelt:
1. die Bezeichnung und das Stundenausmaß der ein
zelnen Lehrveranstaltungen;
2. besondere Voraussetzungen für den Besuch einzel-,
ner Lehrveranstaltungen, wobei eine Sequenzierung in
4 SSt Grundkurse und 18 SSt Vertiefungskurse vorzuse
hen ist und die Abfolge so angelegt sein muss, dass alle
Lehrveranstaltungen des Kompetenzfeldes innerhalb von
drei Semestern absolviert werden können;
3. ob sämtliche Lehrveranstaltungen prüfungsimma
nent angeboten werden oder eine Fachprüfung gemäß
Abs 2 abzülegen ist.
§ 23. Diplomarbeit
(1) Jede/r Studierende hat eine Diplomarbeit (§ 61
UniStG) zu verfassen.
(2) Das Thema der Diplomarbeit ist einem der im Stu
dienplan festgelegten Pflicht- und Wahlfächerzu entneh
men.
(3) Die/der Studierende Ist berechtigt, das Thema vor
zuschlagen oder das Thema aus einer Anzahl von Vor
schlägen der zur Verfügung stehenden Betreuerinnen und
Betreuer auszuwählen. Die Aufgabenstellung der Diplom
arbeit ist so zu wählen, dass für eine Studierende/einen
Studierenden die Bearbeitung innerhalb von 6 Monaten
möglich und zumutbar ist.
(4) Die gemeinsame Bearbeitung eines Themas durch
mehrere Studierende ist zulässig, wenn die Leistungen
der einzelnen Studierenden gesondert beurteilbar bleiben.
§ 24. Schulpraktikum
(1) Zur Erprobung der pädagogischen und fachdidak
tischen Ausbildung ist im zweiten Studienabschnitt ein
Schulpraktikum an berufsbildenden mittleren und höhe
ren Schulen im Umfang von 12 Wochen einschließlich ei
ner begleitenden Lehrveranstaltung an der Universität zu
absolvieren.
(2) Grundsätzlich umfasst das Schulpraktikum
12 Wochen in einem Winter- bzw. Sommersemester.
(3) Es ist sicherzustellen, dass mindestens 1 Stunde
pro Woche zur Betreuung der Studierenden verwendet
wird, die anderen Stunden haben die Studierenden in den
Klassen zu verbringen, dem Unterricht zu folgen, Unter
richtssequenzen bzw. den Gesamtunterricht zu überneh
men.
(4) Das Schulpraktikum kann in zwei aufeinander fol
genden Semestern je zur Hälfte absolviert werden, wenn
die/der Studierende, mehr als 30 Wochenstunden berufs
tätig ist oder mindestens ein Kleinkind (bis maximal 6 Jah
re) zu betreuen hat.
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