(5) Die Teilnahme am Schulpraktikum setzt den er
folgreichen Abschluss folgender Lehrveranstaltungen
voraus: Lehrveranstaltungen gern. § 13 Z 1—-3 aus
Erziehungswissenschaft, Lehrveranstaltungen gern. § T5
Z 1—8 aus Wirtschaftspädagogik, Lehrveranstaltungen
gern. § 17 Z1 und 2 aus Didaktik der Betriebs- und Volks
wirtschaft sowie Lehrveranstaltungen gern. §18 Z1 und 2
aus Didaktik der Informationswirtschaft.
(6) Das Schulpraktikum ist gemeinsam mit der beglei
tenden Lehrveranstaltung grundsätzlich in einem Seme
ster zu absolvieren. Wird das Schulpraktikum gern. Abs 3
auf zwei Semester aufgeteilt, ist der Besuch der begleiten
den Lehrveranstaltung abhängig von der Zuteilung durch
den Lehrveranstaltungsleiter.
(7) Die Zuweisung an eine berufsbildende mittlere und
höhere Schule hat über Ansuchen der/des ordentlichen
Hörers im Wege der Abteilung für Wirtschaftspädagogik
durch die zuständige Landesschulbehörde im Einverneh
men mit der Abteilung für Wirtschaftspädagogik zu erfol
gen.
(8) Das Schulpraktikum hat jedenfalls Lehrübungen in
Form von Übernahme ganzer Unterrichtsstunden durch
die/den Studierenden zu enthalten.
(9) Die Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme
am Schulpraktikum wird durch den Betreuungslehrer aus
gestellt und über die Abteilung für Wirtschaftspädagogik
der Studien- und Prüfungsabteilung übermittelt.
§ 25. Freie Wahlfächer
(1) Die Studierenden haben Leistungsnachweise über
freie Wahlfächer laut § 13 Abs 4 Z 6 UniStG im Ausmaß
von 14 SSt zu erbringen.
(2) Die freien Wahlfächer können aus den Lehrveran
staltungen aller anerkannten inländischen und ausländi
schen Universitäten ausgewählt werden, soweit Prüfun
gen über diese Lehrveranstaltungen zu erbringen sind Im
Anhang 4 sind sich ausschließende Wahlmöglichkeiten
angeführt.
§ 26. Zweite Diplomprüfung
(1) Die zweite Diplomprüfung ist abgeschlossen,
wenn die/der Studierende aus allen Pflicht- sowie den ge
wählten Wahlfächern aile Leistungsnachweise im Sinne
dieses Studienplanes erworben hat, das Schulpraktikum
einschließlich der Begleitveranstaltung positiv abge
schlossen hat und die Diplomarbeit positiv beurteilt wur
de.
(2) Im Abschlusszeugnis ist zusätzlich das Thema der
Diplomarbeit und deren Beurteilung anzuführen.
Schlussbestimmunaen
§ 27. In-Kraft-Treten Prui
Bezi
Dieser Studienplan tritt mit 1. Oktober 2003irjngen:
fzeichm
Übergangsbestimmungen
'ertiefi
§ 28. Übergangsbestimmungen
(1) Ordentliche Studierende, die zum Zeitpus| e ^! e !
In-Kraft-Tretens des Studienplans für das DiplomC! e ,
Wirtschaftspädagogik i.d.F. des Beschlusses derS: /e ' e
kommission vom 23. April 2002 (d.i. am 1. Oktofc e '
den ersten Studienabschnitt nach dem bis dahin: en
den Studienplan für Wirtschaftspädagogik begonr .
noch nicht abgeschlossen hatten, bleiben weiter! _ n
rechtigt, den ersten Studienabschnitt nach denn; 6
1. Oktober 2002 geltenden Studienplan bis zum En- n S er
Wintersemesters 2004/2005 abzuschließen. Nar?f| e,c/!J
tritt in den zweiten Studienabschnitt sind sie weite*g run(j
rechtigt, diesen in einem der gesetzlichen StuAg rim{ j
zuzüglich 3 Semester entsprechenden Zeitraum
bis 1. Oktober 2002 geltenden Studienplan abzus^^
(2) Ordentliche Studierende, die zum Zeitpfrjertie
In-Kraft-Tretens des Studien'plans für das Diploms?
Wirtschaftspädagogik i.d.F. des Beschlusses derS:.Vertie
kommission vom 23. April 2002 (d.i. am 1. Oktoi%
den zweiten Studienabschnitt nach dem bis dahinfVertie
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noch nicht abgeschlossen hatten, bleiben weiieÄrtie
rechtigt, den zweiten Studienabschnitt nach dem;
1. Oktober 2002 geltenden Studienplan bis zum Ü D
Wintersemesters 2005/2006 abzuschließen. eben
(3) Ordentliche Studierende, die zum Zeitpunkt; D
krafttretens dieses Studienplans bereits das S'Qen s
nach dem Studienplan für Wirtschaftspädagogiki.E vvlrc!
Beschlusses der Studienkommission vom 23.Ap; ;rnunc
begonnen hatten, können das Studium nach tfemSjP ri !
plan i.d.F. des Beschlusses der Studienkommissvp se
23. April 2002 zu Ende führen. Sie müssen jef«§ tun S
Lehrveranstaitungsprüfungen aus Grundlagen den
wirtschaftslehre sowie aus Mathematik bis BR
zum Ende des SS 2004positiv beurteilt abgelegti°rani
Anderenfalls können sie das Studium nur mehrns':;
Bestimmungen des Studienplans i.d.F. des Bestfc P
vom 26.2.2003 fortsetzen. ßetrif
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